Bedingungen - Hypo Landesbank Vorarlberg
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Die Wandlungserklärung kann ausschließlich durch Ausfüllen eines<br />
diesbezüglichen von einer als Zahlstelle definierten Bank rechtzeitig vor einem<br />
Wandlungstermin kostenlos zur Verfügung gestellten Formulars gemäß den<br />
Bestimmungen des AktG erfolgen. Die Wandlungserklärung muss spätestens 15<br />
Bankarbeitstage vor dem Wandlungstermin der jeweiligen Hauptzahlstelle mittels<br />
eingeschriebenen Briefes zugegangen sein. Die Wandlungserklärung ist für den<br />
Anleger sofort bindend und wird gegenüber der Emittentin mit fristgerechtem<br />
Eingang bei der Hauptzahlstelle wirksam.<br />
21.1.5. Angaben über eventuelle Akquisitionsrechte und deren<br />
<strong>Bedingungen</strong> und/oder über Verpflichtungen in Bezug genehmigtes,<br />
aber noch nicht geschaffenes Kapital oder in Bezug auf<br />
Kapitalerhöhung<br />
Trifft nicht zu.<br />
21.1.6. Angaben über das Kapital eines jeden Mitglieds der Gruppe,<br />
worauf ein Optionsrecht besteht oder bei dem man sich bedingt oder<br />
bedingungslos darauf geeinigt hat, dieses Kapital an ein Optionsrecht<br />
zu knüpfen, sowie Einzelheiten über derlei Optionen, die auch jene<br />
Personen betreffen, die diese Optionsrechte erhalten haben<br />
Trifft nicht zu.<br />
21.1.7 Die Entwicklung des Aktienkapitals mit besonderer<br />
Hervorhebung der Angaben über etwaige Veränderungen, die während<br />
des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten<br />
Zeitraums erfolgt sind<br />
Trifft nicht zu.<br />
21.2. Satzungen und Statuten der Gesellschaft<br />
21.2.1. Beschreibung der Zielsetzungen der Emittentin und an welcher<br />
Stelle sie in der Satzung und den Statuten der Gesellschaft verankert<br />
sind<br />
Die Emittentin ist eine Wohnbaubank. Gegenstand des Unternehmens ist gemäß §<br />
2 Abs 1 der Satzung der Emittentin schwerpunktmäßig die Finanzierung von<br />
Wohnbauten gemäß § 1 des Bundesgesetzes über steuerliche<br />
Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaues, BGBl Nr. 253/1993, idF BGBl<br />
Nr. 532/1993, BGBl Nr. 680/1994 und BGBl I Nr. 162/2001. Zur Erreichung des<br />
Geschäftszweckes werden folgende Bankgeschäfte betrieben:<br />
72<br />
- die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage<br />
(Einlagengeschäft);<br />
- die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des<br />
Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft) im<br />
Zusammenhang mit einem Kreditgeschäft;<br />
- das Kreditgeschäft, eingeschränkt auf die Kredit- oder<br />
Darlehensgewährung im Zusammenhang mit dem Ankauf, der Errichtung,<br />
der Verwertung und der Sanierung von Immobilien mit überwiegender