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Bedingungen - Hypo Landesbank Vorarlberg

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Die Wandlungserklärung kann ausschließlich durch Ausfüllen eines<br />

diesbezüglichen von einer als Zahlstelle definierten Bank rechtzeitig vor einem<br />

Wandlungstermin kostenlos zur Verfügung gestellten Formulars gemäß den<br />

Bestimmungen des AktG erfolgen. Die Wandlungserklärung muss spätestens 15<br />

Bankarbeitstage vor dem Wandlungstermin der jeweiligen Hauptzahlstelle mittels<br />

eingeschriebenen Briefes zugegangen sein. Die Wandlungserklärung ist für den<br />

Anleger sofort bindend und wird gegenüber der Emittentin mit fristgerechtem<br />

Eingang bei der Hauptzahlstelle wirksam.<br />

21.1.5. Angaben über eventuelle Akquisitionsrechte und deren<br />

<strong>Bedingungen</strong> und/oder über Verpflichtungen in Bezug genehmigtes,<br />

aber noch nicht geschaffenes Kapital oder in Bezug auf<br />

Kapitalerhöhung<br />

Trifft nicht zu.<br />

21.1.6. Angaben über das Kapital eines jeden Mitglieds der Gruppe,<br />

worauf ein Optionsrecht besteht oder bei dem man sich bedingt oder<br />

bedingungslos darauf geeinigt hat, dieses Kapital an ein Optionsrecht<br />

zu knüpfen, sowie Einzelheiten über derlei Optionen, die auch jene<br />

Personen betreffen, die diese Optionsrechte erhalten haben<br />

Trifft nicht zu.<br />

21.1.7 Die Entwicklung des Aktienkapitals mit besonderer<br />

Hervorhebung der Angaben über etwaige Veränderungen, die während<br />

des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten<br />

Zeitraums erfolgt sind<br />

Trifft nicht zu.<br />

21.2. Satzungen und Statuten der Gesellschaft<br />

21.2.1. Beschreibung der Zielsetzungen der Emittentin und an welcher<br />

Stelle sie in der Satzung und den Statuten der Gesellschaft verankert<br />

sind<br />

Die Emittentin ist eine Wohnbaubank. Gegenstand des Unternehmens ist gemäß §<br />

2 Abs 1 der Satzung der Emittentin schwerpunktmäßig die Finanzierung von<br />

Wohnbauten gemäß § 1 des Bundesgesetzes über steuerliche<br />

Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaues, BGBl Nr. 253/1993, idF BGBl<br />

Nr. 532/1993, BGBl Nr. 680/1994 und BGBl I Nr. 162/2001. Zur Erreichung des<br />

Geschäftszweckes werden folgende Bankgeschäfte betrieben:<br />

72<br />

- die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage<br />

(Einlagengeschäft);<br />

- die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des<br />

Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft) im<br />

Zusammenhang mit einem Kreditgeschäft;<br />

- das Kreditgeschäft, eingeschränkt auf die Kredit- oder<br />

Darlehensgewährung im Zusammenhang mit dem Ankauf, der Errichtung,<br />

der Verwertung und der Sanierung von Immobilien mit überwiegender

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