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Bedingungen - Hypo Landesbank Vorarlberg

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Geschäftsjahr beschlossen wird. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die<br />

Mitgliedschaft im Aufsichtsrat erlischt ferner durch Tod, Widerruf der Bestellung,<br />

Rücktritt mittels schriftlicher, an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu richtenden<br />

Erklärung, oder bei Wegfall einer persönlichen Voraussetzung gemäß der Satzung.<br />

Der Widerruf einer Aufsichtsratsbestellung bedarf eines Beschlusses der<br />

Hauptversammlung.<br />

Scheidet ein gewähltes Mitglied des Aufsichtsrates vor Ablauf seiner Funktionsdauer<br />

aus, so ist die dadurch frei werdende Stelle spätestens in der nächsten ordentlichen<br />

Hauptversammlung wieder zu besetzen. Die Wahl der neuen Mitglieder gilt nur für die<br />

restliche Funktionsdauer des Ausgeschiedenen. Gelangt das Amt des Vorsitzenden<br />

des Aufsichtsrates oder des Vorsitzenden-Stellvertreters zur Erledigung, so ist eine<br />

Ersatzwahl in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates vorzunehmen.<br />

Die Bestellung des ersten Aufsichtsrates gilt bis zur Beendigung der ersten<br />

Hauptversammlung, die nach Ablauf eines Jahres nach der Eintragung der<br />

Gesellschaft in das Firmenbuch zur Beschlussfassung über die Entlastung stattfindet.<br />

Sie kann vorher von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit widerrufen<br />

werden.<br />

21.2.3. Beschreibung der Rechte, Vorrechte und Beschränkungen, die an<br />

jede Kategorie der vorhandenen Aktien gebunden sind<br />

Gemäß § 6 der Satzung des Treugebers ist das Grundkapital der Gesellschaft in<br />

293.000 Stückaktien zerlegt, von denen jede am Grundkapital im gleichen Ausmaß<br />

beteiligt ist. Aktien Nr. 1 bis Nr. 187.499 und Nr. 250.001 bis Nr. 282.250 lauten auf<br />

Namen. Aktien Nr. 187.500 bis 250.000 und Nr. 282.251 bis Nr. 293.000 lauten auf<br />

Inhaber.<br />

Die Übertragung der Namensaktien ist an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden,<br />

die durch die Hauptversammlung erteilt wird. Die Zustimmung darf nur verweigert<br />

werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder die Übertragung nicht ohne<br />

Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Aktionäre und der Gläubiger erfolgen kann.<br />

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn durch die Übertragung ein<br />

Abgehen von den im Unternehmenszweck zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen,<br />

der Verlust der Selbständigkeit oder ein Abgehen vom Gründungsgedanken zu<br />

befürchten ist. Zur Verhinderung des Überganges von Namensaktien auf<br />

rechtsgeschäftlichem oder gesetzlichem Weg, wie auch im Rahmen eines Insolvenz-<br />

oder Exekutionsverfahrens, kann durch Beschluss der Hauptversammlung die<br />

Einziehung dieser Aktien gemäß §§ 192 ff. Aktiengesetz zum Börsekurs des Tages der<br />

Einholung zur Zustimmung oder in Ermangelung eines Börsenkurses zu dem gemäß §<br />

62 Abs. 3 Aktiengesetz ermittelten Wert zum gleichen Tag erfolgen, wenn durch den<br />

Übergang von Namensaktien die Gefährdung der im Unternehmenszweck zum<br />

Ausdruck gebrachten Zielsetzungen, der Verlust der Selbständigkeit oder ein Abgehen<br />

vom Gründungsgedanken zu befürchten ist.<br />

21.2.4. Erläuterung, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Rechte<br />

der Inhaber von Aktien zu ändern, wobei die Fälle anzugeben sind, in<br />

denen die <strong>Bedingungen</strong> strenger ausfallen als die gesetzlichen<br />

Vorschriften<br />

Siehe Punkt 21.2.3.<br />

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