Bedingungen - Hypo Landesbank Vorarlberg
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Geschäftsjahr beschlossen wird. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die<br />
Mitgliedschaft im Aufsichtsrat erlischt ferner durch Tod, Widerruf der Bestellung,<br />
Rücktritt mittels schriftlicher, an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu richtenden<br />
Erklärung, oder bei Wegfall einer persönlichen Voraussetzung gemäß der Satzung.<br />
Der Widerruf einer Aufsichtsratsbestellung bedarf eines Beschlusses der<br />
Hauptversammlung.<br />
Scheidet ein gewähltes Mitglied des Aufsichtsrates vor Ablauf seiner Funktionsdauer<br />
aus, so ist die dadurch frei werdende Stelle spätestens in der nächsten ordentlichen<br />
Hauptversammlung wieder zu besetzen. Die Wahl der neuen Mitglieder gilt nur für die<br />
restliche Funktionsdauer des Ausgeschiedenen. Gelangt das Amt des Vorsitzenden<br />
des Aufsichtsrates oder des Vorsitzenden-Stellvertreters zur Erledigung, so ist eine<br />
Ersatzwahl in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates vorzunehmen.<br />
Die Bestellung des ersten Aufsichtsrates gilt bis zur Beendigung der ersten<br />
Hauptversammlung, die nach Ablauf eines Jahres nach der Eintragung der<br />
Gesellschaft in das Firmenbuch zur Beschlussfassung über die Entlastung stattfindet.<br />
Sie kann vorher von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit widerrufen<br />
werden.<br />
21.2.3. Beschreibung der Rechte, Vorrechte und Beschränkungen, die an<br />
jede Kategorie der vorhandenen Aktien gebunden sind<br />
Gemäß § 6 der Satzung des Treugebers ist das Grundkapital der Gesellschaft in<br />
293.000 Stückaktien zerlegt, von denen jede am Grundkapital im gleichen Ausmaß<br />
beteiligt ist. Aktien Nr. 1 bis Nr. 187.499 und Nr. 250.001 bis Nr. 282.250 lauten auf<br />
Namen. Aktien Nr. 187.500 bis 250.000 und Nr. 282.251 bis Nr. 293.000 lauten auf<br />
Inhaber.<br />
Die Übertragung der Namensaktien ist an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden,<br />
die durch die Hauptversammlung erteilt wird. Die Zustimmung darf nur verweigert<br />
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder die Übertragung nicht ohne<br />
Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Aktionäre und der Gläubiger erfolgen kann.<br />
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn durch die Übertragung ein<br />
Abgehen von den im Unternehmenszweck zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen,<br />
der Verlust der Selbständigkeit oder ein Abgehen vom Gründungsgedanken zu<br />
befürchten ist. Zur Verhinderung des Überganges von Namensaktien auf<br />
rechtsgeschäftlichem oder gesetzlichem Weg, wie auch im Rahmen eines Insolvenz-<br />
oder Exekutionsverfahrens, kann durch Beschluss der Hauptversammlung die<br />
Einziehung dieser Aktien gemäß §§ 192 ff. Aktiengesetz zum Börsekurs des Tages der<br />
Einholung zur Zustimmung oder in Ermangelung eines Börsenkurses zu dem gemäß §<br />
62 Abs. 3 Aktiengesetz ermittelten Wert zum gleichen Tag erfolgen, wenn durch den<br />
Übergang von Namensaktien die Gefährdung der im Unternehmenszweck zum<br />
Ausdruck gebrachten Zielsetzungen, der Verlust der Selbständigkeit oder ein Abgehen<br />
vom Gründungsgedanken zu befürchten ist.<br />
21.2.4. Erläuterung, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Rechte<br />
der Inhaber von Aktien zu ändern, wobei die Fälle anzugeben sind, in<br />
denen die <strong>Bedingungen</strong> strenger ausfallen als die gesetzlichen<br />
Vorschriften<br />
Siehe Punkt 21.2.3.<br />
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