Bedingungen - Hypo Landesbank Vorarlberg
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(2) Im Fall der Abwicklung werden die Partizipationsscheininhaber<br />
vermögensrechtlich den Aktionären der <strong>Hypo</strong>-Wohnbaubank AG gemäß dem in Punkt<br />
1.5.(1) dargestellten Verhältnis gleichgestellt. Das Partizipationskapital, als<br />
nachrangiges Kapital im Sinne des § 45 Abs. (4) BWG darf im Fall der Liquidation der<br />
ausgebenden Gesellschaft erst nach Befriedigung oder Sicherstellung aller anderen<br />
Gläubiger zurückgezahlt werden. .<br />
(3) Die Partizipationsscheininhaber haben das Recht, an den<br />
Hauptversammlungen der <strong>Hypo</strong>-Wohnbaubank AG teilzunehmen und Auskünfte im<br />
Sinn von § 112 AktG zu begehren.<br />
(4) Die Partizipationsscheine gewähren keine darüber hinausgehenden Rechte,<br />
insbesondere keine sonstigen Mitgliedschaftsrechte wie z.B. das Stimmrecht und die<br />
Antragstellung in der Hauptversammlung, die Bekämpfung von<br />
Hauptversammlungsbeschlüssen und das Recht auf Bezug von jungen Aktien.<br />
Bei Ausübung des Wandlungsrechts erlischt mit Wirksamkeit der Wandlung die<br />
Treuhandschaft des Treugebers. Die Ausgabe der Partizipationsscheine erfolgt<br />
durch die Emittentin auf eigene Rechnung Für die Erfüllung der Verpflichtungen<br />
aus denn von der Emittentin auszugebenden Partizipationsscheinen haftet diese<br />
allein.<br />
Ausschüttungen oder Zahlungen im Falle einer Liquidation werden bei einer der im<br />
Folgenden genannten Zahl- und Einreichstelle gegen Einreichung des jeweiligen<br />
Erträgnisscheines ausgezahlt.<br />
Hauptzahl- und Umtauschstelle ist die Niederösterreichische <strong>Landesbank</strong>-<br />
<strong>Hypo</strong>thekenbank AG, Neugebäudeplatz 1, 3100 St. Pölten. Weitere Zahl- und<br />
Einreichstellen sind: HYPO – Bank Burgenland AG, Neusiedler Straße 33, 7000<br />
Eisenstadt, Burgenland; <strong>Hypo</strong> Alpe-Adria-Bank AG, Alpen-Adria-Platz 1, 9020<br />
Klagenfurt, Klagenfurt; Salzburger Landes-<strong>Hypo</strong>thekenbank AG, Residenzplatz 7, 5020<br />
Salzburg; Landes-<strong>Hypo</strong>thekenbank Steiermark AG, Radetzkystraße 15-17, 8010 Graz;<br />
Oberösterreichische <strong>Landesbank</strong> AG, Landstrasse 38, 4010 Linz; HYPO TIROL BANK<br />
AG, Meraner Straße 8, 6020 Innsbruck und die <strong>Vorarlberg</strong>er Landes- und<br />
<strong>Hypo</strong>thekenbank AG, <strong>Hypo</strong>-Passage 1, 6900 Bregenz.<br />
Die Gewinnanteile der Partizipationsscheininhaber, welche binnen drei Jahren nach<br />
Fälligkeit nicht behoben werden, verfallen zugunsten der gesetzlichen Rücklage der<br />
<strong>Hypo</strong>-Wohnbaubank AG.<br />
(5) Die Partizipationsscheine nehmen wie das Grundkapital bis zur vollen Höhe am<br />
Verlust teil.<br />
Zu den Wandlungsbedingungen wird auf Punkt 4.6. des Abschnitts A der<br />
Wertpapierbeschreibung verwiesen.<br />
Alle Bekanntmachungen, die die Partizipationsscheine betreffen, erfolgen rechtsgültig<br />
auf der Homepage der <strong>Hypo</strong> Wohnbaubank AG (www.hypo-wohnbaubank.at). Einer<br />
besonderen Benachrichtigung der einzelnen Partizipationsscheininhaber bedarf es<br />
nicht. Zur rechtlichen Wirksamkeit genügt in allen Fällen die Bekanntmachung auf der<br />
Homepage der <strong>Hypo</strong> Wohnbaubank AG.<br />
1.6. Im Falle von Neuemissionen Angabe der Beschlüsse,<br />
Ermächtigungen und Billigungen, die die Grundlage für die erfolgte bzw.<br />
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