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Bedingungen - Hypo Landesbank Vorarlberg

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Keine zusätzlichen Beträge für Abzugssteuern (z.B. für die KESt)<br />

Die Emittentin zahlt für Abzugssteuern im Zusammenhang mit den<br />

Wandelschuldverschreibungen, wie etwa der österreichischen Kapitalertragsteuer<br />

(siehe dazu unten unter Punkt 4.14), keine zusätzlichen Beträge, die notwendig<br />

wären, um zu gewährleisten, dass die Anleger trotz Abzugssteuern Zahlungen<br />

erhalten, die jenen ohne Abzugssteuern entsprächen. Das Gleiche gilt für<br />

Abzugssteuern im Zusammenhang mit den Partizipationsscheinen.<br />

4.8. Fälligkeitstermin und Vereinbarungen für die Darlehenstilgung,<br />

einschließlich der Rückzahlungsverfahren<br />

Die Wandelschuldverschreibungen werden, soweit der Inhaber sein Recht auf<br />

Wandlung nicht ausübt, mit Ende der Laufzeit am 31. August 2022 zu 100% des<br />

Nominales zurückgezahlt.<br />

Die Rückzahlung erfolgt über die depotführenden Banken.<br />

4.9. Angabe der Rendite<br />

Die Rendite der Wandelschuldverschreibungen ohne Wandlung in einen<br />

Partizipationsschein errechnet sich für die Restlaufzeit aus dem dafür bezahlten<br />

Preis (Kurs) und dem Kupon von 3,625%. Da der Kurs je nach den<br />

vorherrschenden Marktgegebenheiten variiert, kann die Rendite nicht bestimmt<br />

angegeben werden.<br />

Entscheidet sich der Inhaber der Wandelschuldverschreibung, von seinem<br />

Wandlungsrecht Gebrauch zu machen, so bestimmt sich die Rendite an der<br />

Gewinnentwicklung der Emittentin. Ähnlich einer Aktie verbrieft der<br />

Partizipationsschein einen Gewinnanteil in prozentmäßiger Höhe. Mangels<br />

voraussehbarer Höhe von Dividende ist die Errechnung einer Rendite aus den<br />

Partizipationsscheinen im Vorhinein nicht möglich.<br />

4.10. Vertretung von Schuldtitelinhabern unter Angabe der die Anleger<br />

vertretenden Organisation und der auf die Vertretung anwendbaren<br />

Bestimmungen. Angabe des Ortes, an dem die Öffentlichkeit die<br />

Verträge einsehen kann, die diese Vertretung regeln<br />

Alle Rechte aus der Wandelschuldverschreibung sind durch den einzelnen Anleger<br />

der Wandelschuldverschreibungen selbst oder den von ihm bestellten<br />

Rechtsvertreter gegenüber der Emittentin bzw. der Treugeberbank direkt, an deren<br />

Sitz zu den üblichen Geschäftsstunden, sowie in schriftlicher Form<br />

(eingeschriebene Postsendung) oder im ordentlichen Rechtsweg geltend zu<br />

machen.<br />

Seitens der Emittentin und der Treugeberbank ist keine organisierte Vertretung der<br />

Anleger der Wandelschuldverschreibungen vorgesehen. Zur Wahrung der<br />

Ausübung der Rechte von Gläubigern von auf Inhaber lautenden oder durch<br />

Indossament übertragbaren (Teil-)Schuldverschreibungen inländischer Emittenten<br />

und bestimmter anderer Schuldverschreibungen ist jedoch, wenn deren Rechte<br />

wegen des Mangels einer gemeinsamen Vertretung gefährdet oder die Rechte der<br />

Emittentin oder der Treugeberbank in ihrem Gange gehemmt würden,<br />

insbesondere im Konkursfall der Emittentin, nach den Regelungen des<br />

Kuratorengesetzes 1874 und des Kuratorenergänzungsgesetzes 1877 vom<br />

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