Bedingungen - Hypo Landesbank Vorarlberg
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Keine zusätzlichen Beträge für Abzugssteuern (z.B. für die KESt)<br />
Die Emittentin zahlt für Abzugssteuern im Zusammenhang mit den<br />
Wandelschuldverschreibungen, wie etwa der österreichischen Kapitalertragsteuer<br />
(siehe dazu unten unter Punkt 4.14), keine zusätzlichen Beträge, die notwendig<br />
wären, um zu gewährleisten, dass die Anleger trotz Abzugssteuern Zahlungen<br />
erhalten, die jenen ohne Abzugssteuern entsprächen. Das Gleiche gilt für<br />
Abzugssteuern im Zusammenhang mit den Partizipationsscheinen.<br />
4.8. Fälligkeitstermin und Vereinbarungen für die Darlehenstilgung,<br />
einschließlich der Rückzahlungsverfahren<br />
Die Wandelschuldverschreibungen werden, soweit der Inhaber sein Recht auf<br />
Wandlung nicht ausübt, mit Ende der Laufzeit am 31. August 2022 zu 100% des<br />
Nominales zurückgezahlt.<br />
Die Rückzahlung erfolgt über die depotführenden Banken.<br />
4.9. Angabe der Rendite<br />
Die Rendite der Wandelschuldverschreibungen ohne Wandlung in einen<br />
Partizipationsschein errechnet sich für die Restlaufzeit aus dem dafür bezahlten<br />
Preis (Kurs) und dem Kupon von 3,625%. Da der Kurs je nach den<br />
vorherrschenden Marktgegebenheiten variiert, kann die Rendite nicht bestimmt<br />
angegeben werden.<br />
Entscheidet sich der Inhaber der Wandelschuldverschreibung, von seinem<br />
Wandlungsrecht Gebrauch zu machen, so bestimmt sich die Rendite an der<br />
Gewinnentwicklung der Emittentin. Ähnlich einer Aktie verbrieft der<br />
Partizipationsschein einen Gewinnanteil in prozentmäßiger Höhe. Mangels<br />
voraussehbarer Höhe von Dividende ist die Errechnung einer Rendite aus den<br />
Partizipationsscheinen im Vorhinein nicht möglich.<br />
4.10. Vertretung von Schuldtitelinhabern unter Angabe der die Anleger<br />
vertretenden Organisation und der auf die Vertretung anwendbaren<br />
Bestimmungen. Angabe des Ortes, an dem die Öffentlichkeit die<br />
Verträge einsehen kann, die diese Vertretung regeln<br />
Alle Rechte aus der Wandelschuldverschreibung sind durch den einzelnen Anleger<br />
der Wandelschuldverschreibungen selbst oder den von ihm bestellten<br />
Rechtsvertreter gegenüber der Emittentin bzw. der Treugeberbank direkt, an deren<br />
Sitz zu den üblichen Geschäftsstunden, sowie in schriftlicher Form<br />
(eingeschriebene Postsendung) oder im ordentlichen Rechtsweg geltend zu<br />
machen.<br />
Seitens der Emittentin und der Treugeberbank ist keine organisierte Vertretung der<br />
Anleger der Wandelschuldverschreibungen vorgesehen. Zur Wahrung der<br />
Ausübung der Rechte von Gläubigern von auf Inhaber lautenden oder durch<br />
Indossament übertragbaren (Teil-)Schuldverschreibungen inländischer Emittenten<br />
und bestimmter anderer Schuldverschreibungen ist jedoch, wenn deren Rechte<br />
wegen des Mangels einer gemeinsamen Vertretung gefährdet oder die Rechte der<br />
Emittentin oder der Treugeberbank in ihrem Gange gehemmt würden,<br />
insbesondere im Konkursfall der Emittentin, nach den Regelungen des<br />
Kuratorengesetzes 1874 und des Kuratorenergänzungsgesetzes 1877 vom<br />
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