Bedingungen - Hypo Landesbank Vorarlberg
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etwaiger Klauseln, die den Rang beeinflussen können oder das<br />
Wertpapier derzeitigen oder künftigen Verbindlichkeiten des<br />
Emittenten nachordnen können<br />
Bei den Wertpapieren handelt es sich um nicht fundierte, nicht nachrangige<br />
Wandelschuldverschreibungen.<br />
Hinsichtlich der Partizipationsscheine wird auf Punkt 1.5.2. in Abschnitt B dieser<br />
Wertpapierbeschreibung verwiesen.<br />
4.6. Beschreibung der Rechte die an die Wertpapiere gebunden sind -<br />
einschließlich ihrer etwaigen Beschränkungen-, und des Verfahrens<br />
zur Ausübung dieser Rechte<br />
Wandlungsrecht<br />
Wandelschuldverschreibungen sind Anleihen einer Aktiengesellschaft (= AG), die<br />
neben dem Forderungsrecht auch ein Wandelrecht verbriefen. Sie können gemäß<br />
den Wandelbedingungen in nennwertlose Partizipationsscheine gemäß § 23 Abs.<br />
4 und 5 BWG der <strong>Hypo</strong>-Wohnbaubank AG gewandelt (= umgetauscht) werden.<br />
Je Nominale EUR 1.000,00 Wandelschuldverschreibung berechtigen den Anleger<br />
zur Wandlung in 14 Stück nennwertlose Partizipationsscheine gemäß § 23 Abs. 4<br />
und 5 BWG (die „Partizipationsscheine“) der <strong>Hypo</strong>-Wohnbaubank AG. Dies<br />
entspricht einem nominellen Wandlungspreis von rd. EUR 71,43 je<br />
Partizipationsschein. Die Wandlungserklärung kann ausschließlich durch Ausfüllen<br />
eines diesbezüglichen von einer als Zahlstelle gemäß Punkt 5.4.2. definierten<br />
Bank rechtzeitig vor einem Wandlungstermin kostenlos zur Verfügung gestellten<br />
Formulars gemäß den Bestimmungen des AktG erfolgen. Die Wandlungserklärung<br />
muss spätestens 15 Bankarbeitstage vor dem Wandlungstermin der in Punkt<br />
5.4.2. genannten Hauptzahlstelle mittels eingeschriebenen Briefes zugegangen<br />
sein. Die Wandlungserklärung ist für die Gläubiger sofort bindend und wird<br />
gegenüber der Emittentin mit fristgerechtem Eingang bei der Hauptzahlstelle<br />
wirksam.<br />
Gleichzeitig ist das Wertpapierdepot bekanntzugeben, dem die in<br />
Partizipationsscheine umzutauschenden Wandelschuldverschreibungen zu<br />
entnehmen sind. Mit der Wandlung in Partizipationsscheine endet die<br />
Treuhandschaft der Emittentin für den Treugeber. Die Ausgabe der<br />
Partizipationsscheine erfolgt durch die Emittentin auf eigene Rechnung.<br />
Das Wandlungsrecht kann erstmals mit Stichtag 30. August 2011, danach zu<br />
jedem auf einen 31. August fallenden Kupontermin, ausgeübt werden.<br />
Tritt durch eine Maßnahme (Ausgabe neuer Aktien, weiterer Partizipationsscheine,<br />
Genussrechte gemäß § 174 Abs. 3 AktG anderer Wertpapiere mit Bezugsrechten<br />
oder Gewinn- oder Wandelschuldverschreibungen etc.) eine Verwässerung der<br />
Vermögensrechte der Anleger von Wandelschuldverschreibungen ein, so wird dies<br />
durch die Gesellschaft angemessen ausgeglichen. Die Emittentin wird die<br />
Maßnahmen zum Verwässerungsschutz gemäß den in Punkt 7.6. beschriebenen<br />
Bekanntmachungen veröffentlichen. Sollten damit Bezugsrechte verbunden sein,<br />
werden Depotinhaber darüber üblicherweise auch über die Depotbanken<br />
informiert. Führt eine Ausgabe von Aktien, Genussrechten oder weiteren<br />
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