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Bedingungen - Hypo Landesbank Vorarlberg

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etwaiger Klauseln, die den Rang beeinflussen können oder das<br />

Wertpapier derzeitigen oder künftigen Verbindlichkeiten des<br />

Emittenten nachordnen können<br />

Bei den Wertpapieren handelt es sich um nicht fundierte, nicht nachrangige<br />

Wandelschuldverschreibungen.<br />

Hinsichtlich der Partizipationsscheine wird auf Punkt 1.5.2. in Abschnitt B dieser<br />

Wertpapierbeschreibung verwiesen.<br />

4.6. Beschreibung der Rechte die an die Wertpapiere gebunden sind -<br />

einschließlich ihrer etwaigen Beschränkungen-, und des Verfahrens<br />

zur Ausübung dieser Rechte<br />

Wandlungsrecht<br />

Wandelschuldverschreibungen sind Anleihen einer Aktiengesellschaft (= AG), die<br />

neben dem Forderungsrecht auch ein Wandelrecht verbriefen. Sie können gemäß<br />

den Wandelbedingungen in nennwertlose Partizipationsscheine gemäß § 23 Abs.<br />

4 und 5 BWG der <strong>Hypo</strong>-Wohnbaubank AG gewandelt (= umgetauscht) werden.<br />

Je Nominale EUR 1.000,00 Wandelschuldverschreibung berechtigen den Anleger<br />

zur Wandlung in 14 Stück nennwertlose Partizipationsscheine gemäß § 23 Abs. 4<br />

und 5 BWG (die „Partizipationsscheine“) der <strong>Hypo</strong>-Wohnbaubank AG. Dies<br />

entspricht einem nominellen Wandlungspreis von rd. EUR 71,43 je<br />

Partizipationsschein. Die Wandlungserklärung kann ausschließlich durch Ausfüllen<br />

eines diesbezüglichen von einer als Zahlstelle gemäß Punkt 5.4.2. definierten<br />

Bank rechtzeitig vor einem Wandlungstermin kostenlos zur Verfügung gestellten<br />

Formulars gemäß den Bestimmungen des AktG erfolgen. Die Wandlungserklärung<br />

muss spätestens 15 Bankarbeitstage vor dem Wandlungstermin der in Punkt<br />

5.4.2. genannten Hauptzahlstelle mittels eingeschriebenen Briefes zugegangen<br />

sein. Die Wandlungserklärung ist für die Gläubiger sofort bindend und wird<br />

gegenüber der Emittentin mit fristgerechtem Eingang bei der Hauptzahlstelle<br />

wirksam.<br />

Gleichzeitig ist das Wertpapierdepot bekanntzugeben, dem die in<br />

Partizipationsscheine umzutauschenden Wandelschuldverschreibungen zu<br />

entnehmen sind. Mit der Wandlung in Partizipationsscheine endet die<br />

Treuhandschaft der Emittentin für den Treugeber. Die Ausgabe der<br />

Partizipationsscheine erfolgt durch die Emittentin auf eigene Rechnung.<br />

Das Wandlungsrecht kann erstmals mit Stichtag 30. August 2011, danach zu<br />

jedem auf einen 31. August fallenden Kupontermin, ausgeübt werden.<br />

Tritt durch eine Maßnahme (Ausgabe neuer Aktien, weiterer Partizipationsscheine,<br />

Genussrechte gemäß § 174 Abs. 3 AktG anderer Wertpapiere mit Bezugsrechten<br />

oder Gewinn- oder Wandelschuldverschreibungen etc.) eine Verwässerung der<br />

Vermögensrechte der Anleger von Wandelschuldverschreibungen ein, so wird dies<br />

durch die Gesellschaft angemessen ausgeglichen. Die Emittentin wird die<br />

Maßnahmen zum Verwässerungsschutz gemäß den in Punkt 7.6. beschriebenen<br />

Bekanntmachungen veröffentlichen. Sollten damit Bezugsrechte verbunden sein,<br />

werden Depotinhaber darüber üblicherweise auch über die Depotbanken<br />

informiert. Führt eine Ausgabe von Aktien, Genussrechten oder weiteren<br />

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