Bedingungen - Hypo Landesbank Vorarlberg
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Wohnnutzung sowie von Grundstücken sowie Schuldeinlösungen für die<br />
vorgenannten Zwecke;<br />
- die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen im<br />
Zusammenhang mit der Errichtung und Verwertung von Wohnbauten,<br />
soweit die übernommene Leistung in Geld zu erfolgen hat;<br />
- die Ausgabe festverzinslicher Wertpapiere, insbesondere auch in Form von<br />
Wandelschuldverschreibungen (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft)<br />
zur Refinanzierung im Zusammenhang mit dem Kreditgeschäft;<br />
- das Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren<br />
Weiterveräußerung (Kapitalbeteiligungsgeschäft) im Zusammenhang mit<br />
einem Kreditgeschäft;<br />
- die Vermittlung von Geschäften nach § 1 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 BWG im<br />
Zusammenhang mit einem Kreditgeschäft;<br />
Der Unternehmensgegenstand umfasst ferner:<br />
- den Erwerb von Immobilien, Grundstücken und grundstücksähnlichen<br />
Rechten (einschließlich Superädifikaten und Baurechten), die Errichtung<br />
von Gebäuden, insbesondere von Wohnbauten auf diesen Grundstücken<br />
und die kommerzielle Nutzung dieser Grundstücke und<br />
grundstücksähnlichen Rechte und der Gebäude, vor allem durch<br />
gewerbliche Vermietung oder durch den Abschluss von Leasingverträgen;<br />
- den Erwerb und die kommerzielle Nutzung von beweglichen<br />
Wirtschaftsgütern, insbesondere durch gewerbliche Vermietung oder durch<br />
den Abschluss von Leasingverträgen;<br />
- den Erwerb, die Haltung, die Verwaltung und die Veräußerung von<br />
Beteiligungen an anderen Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem<br />
Unternehmensgegenstand sowie die Übernahme der Geschäftsführung in<br />
diesen.<br />
- den Handel mit Waren aller Art.<br />
Die Gesellschaft ist innerhalb dieser Grenzen im In- und Ausland zu allen<br />
Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des<br />
Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Die Gesellschaft ist<br />
weiter berechtigt, Tochtergesellschaften zu errichten.<br />
21.2.2. Zusammenfassung etwaiger Bestimmungen der Satzung und<br />
der Statuten der Emittentin sowie der Gründungsurkunde oder<br />
sonstiger Satzungen, die die Mitglieder der Verwaltungs-,<br />
Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane betreffen<br />
Gemäß § 5 der Satzung besteht der Vorstand aus zwei bis vier Mitgliedern, wobei<br />
die Bestellung der Mitglieder durch den Aufsichtsrat erfolgt. Die<br />
Vorstandsmitglieder können höchstens auf fünf Jahre bestellt und bei Vorliegen<br />
eines wichtigen Grundes im Sinne von § 74 Abs 4 AktG abberufen werden. Der<br />
Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig, wenn er aus zwei Mitgliedern<br />
besteht, sonst mit einfacher Stimmenmehrheit.