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Bedingungen - Hypo Landesbank Vorarlberg

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Wohnnutzung sowie von Grundstücken sowie Schuldeinlösungen für die<br />

vorgenannten Zwecke;<br />

- die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen im<br />

Zusammenhang mit der Errichtung und Verwertung von Wohnbauten,<br />

soweit die übernommene Leistung in Geld zu erfolgen hat;<br />

- die Ausgabe festverzinslicher Wertpapiere, insbesondere auch in Form von<br />

Wandelschuldverschreibungen (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft)<br />

zur Refinanzierung im Zusammenhang mit dem Kreditgeschäft;<br />

- das Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren<br />

Weiterveräußerung (Kapitalbeteiligungsgeschäft) im Zusammenhang mit<br />

einem Kreditgeschäft;<br />

- die Vermittlung von Geschäften nach § 1 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 BWG im<br />

Zusammenhang mit einem Kreditgeschäft;<br />

Der Unternehmensgegenstand umfasst ferner:<br />

- den Erwerb von Immobilien, Grundstücken und grundstücksähnlichen<br />

Rechten (einschließlich Superädifikaten und Baurechten), die Errichtung<br />

von Gebäuden, insbesondere von Wohnbauten auf diesen Grundstücken<br />

und die kommerzielle Nutzung dieser Grundstücke und<br />

grundstücksähnlichen Rechte und der Gebäude, vor allem durch<br />

gewerbliche Vermietung oder durch den Abschluss von Leasingverträgen;<br />

- den Erwerb und die kommerzielle Nutzung von beweglichen<br />

Wirtschaftsgütern, insbesondere durch gewerbliche Vermietung oder durch<br />

den Abschluss von Leasingverträgen;<br />

- den Erwerb, die Haltung, die Verwaltung und die Veräußerung von<br />

Beteiligungen an anderen Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem<br />

Unternehmensgegenstand sowie die Übernahme der Geschäftsführung in<br />

diesen.<br />

- den Handel mit Waren aller Art.<br />

Die Gesellschaft ist innerhalb dieser Grenzen im In- und Ausland zu allen<br />

Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des<br />

Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Die Gesellschaft ist<br />

weiter berechtigt, Tochtergesellschaften zu errichten.<br />

21.2.2. Zusammenfassung etwaiger Bestimmungen der Satzung und<br />

der Statuten der Emittentin sowie der Gründungsurkunde oder<br />

sonstiger Satzungen, die die Mitglieder der Verwaltungs-,<br />

Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane betreffen<br />

Gemäß § 5 der Satzung besteht der Vorstand aus zwei bis vier Mitgliedern, wobei<br />

die Bestellung der Mitglieder durch den Aufsichtsrat erfolgt. Die<br />

Vorstandsmitglieder können höchstens auf fünf Jahre bestellt und bei Vorliegen<br />

eines wichtigen Grundes im Sinne von § 74 Abs 4 AktG abberufen werden. Der<br />

Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig, wenn er aus zwei Mitgliedern<br />

besteht, sonst mit einfacher Stimmenmehrheit.

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