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Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte - Institut für Zeitgeschichte

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Die SS in der Verfassung des Dritten Reiches 139<br />

voll gewordene Einheit wie die deutsche Polizei, deren Mannschaft überdies durch<br />

das Charisma eines persönlichen Führers und durch das Band unverbrüchlicher<br />

Treue zusammengeschlossen werde, eigenes verfassungsrechtliches Gewicht gewinne<br />

22 . Das ist panegyrisch ausgedrückt, kommt aber der Wirklichkeit wesentlich<br />

näher als ein Versuch, die Stellung der Polizei im Dritten Reich aus der rudimentären<br />

Unterstellung unter den Reichsinnenminister zu erklären.<br />

Die Waffen-SS<br />

Die am 17. März 1933 neu aufgestellte „Stabswache" erhielt auf dem Parteitag<br />

des gleichen Jahres die Bezeichnung „Leibstandarte Adolf Hitler" und wurde am<br />

9. November auf Hitler persönlich vereidigt. Die Tragweite dieser Vereidigung<br />

dürfte seinerzeit nur sehr wenigen Deutschen bewußt geworden sein. Die Leibstandarte<br />

war ja mit ihrem Kommandeur Sepp Dietrich der Befehlsgewalt des<br />

Reichsführers SS entzogen und hatte auf diese Weise den Status eines Teils einer<br />

Gliederung der NSDAP verloren; andererseits war sie auch keiner <strong>Institut</strong>ion des<br />

Staates einschließlich der Reichswehr unterstellt, sondern ausschließlich Hitler persönlich.<br />

Solange dieser nur Parteiführer und nicht einmal deutscher Staatsbürger<br />

gewesen war, war eine persönliche Verpflichtung seiner früheren Stabswachen eher<br />

ein romantischer, jedenfalls aber ein bedeutungsloser Akt gewesen. Nachdem er jedoch<br />

Reichskanzler, und erst recht später, nachdem er 1934 Staatsoberhaupt geworden<br />

war, gewann ein ihm persönlich geleisteter Eid einzigartige verfassungsrechtliche<br />

Bedeutung. Denn der Kanzler beziehungsweise das Staatsoberhaupt schuf<br />

sich auf diese Weise nicht kraft seines Amtes, sondern als Person einen Bereich<br />

eigenen Rechts und persönlicher Souveränität neben der Partei und allen Einrichtungen<br />

des Staates. In diesem Raum neuen Rechts, in den im Laufe weniger<br />

Jahre die Polizei, die bewaffneten SS-Verbände und die Reichsführung SS<br />

mit vielen ihr unterstehenden Dienststellen einbezogen wurden, fand die Führerverfassung<br />

ihre konsequente Verwirklichung. Es war ein Bezirk jenseits von<br />

Partei und Staat, in dem die Grundlagen der Bindung an eine dieser beiden<br />

<strong>Institut</strong>ionen, die Beamteneigenschaft oder die Parteimitgliedschaft, relativiert<br />

waren zugunsten einer ausschließlichen Treue- und Gehorsamspflicht gegenüber<br />

zitierten Stellen nicht. Statt dessen schreibt er (a. a. O., S. 101): „So einschneidend auch der<br />

1933 begonnene Umbruch <strong>für</strong> die innere Struktur des deutschen Staates war, so ist doch<br />

nicht zu verkennen, daß er mehr in der geistigen Grundlegung, der nationalsozialistischen<br />

Staatsidee, als in der äußeren Organisation des überkommenen Bestandes an Behörden und<br />

Behördenzügen bestand, der überall übernommen wurde und bei dem es in den Mittelinstanzen<br />

und in der Ortsinstanz weithin mit der Einführung des ,Führerprinzips' getan war.<br />

Auch die ,Verreichlichung' der Polizei und die Einsetzung des Chefs der Deutschen Polizei<br />

im Reichsministerium des Innern hatte <strong>für</strong> den Behördenaufbau keine so tiefgehende Wandlung<br />

zur Folge, ..." — Er berücksichtigt nicht, daß es zwischen der „geistigen Grundlegung"<br />

der Staatsidee und der „äußeren Organisation des Bestandes an Behörden" auch eine Verfassung<br />

gab, <strong>für</strong> die es mit der Einführung des Führerprinzips nicht „getan war", sondern<br />

die dadurch eine allerdings „tiefgreifende Wandlung" erfuhr.<br />

22 Maunz a. a. O., S. 6f.

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