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Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte - Institut für Zeitgeschichte

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Die SS in der Verfassung des Dritten Reiches 157<br />

missar" behauptet wird. Auch der Vorrang des RKF vor den Reichsbehörden<br />

und die ihm eingeräumten Rechte der politischen Vorentscheidung bestätigen ihn<br />

als ein Organ der politischen Führung. Wenn sich in dieser <strong>Institut</strong>ion gleichwohl<br />

eine Reihe Merkmale staatlicher Verwaltung nachweisen lassen, ja, wenn manche<br />

ihrer Aufgaben, Funktionen und Rechte unbestritten staatlicher Natur waren, so<br />

ist sie doch nie eine staatliche Behörde gewesen und hätte es nie werden können.<br />

Denn die Grundlagen der nationalsozialistischen Verfassung und Herrschaft wären<br />

erschüttert worden, wenn einerseits die Partei an eine andere Organisation Kompetenzen<br />

der politischen Führung abgegeben hätte, diese Organisation aber ihrerseits<br />

tatsächlich verstaatlicht worden wäre. Die Verquickung von Funktionen der<br />

politischen Führung mit solchen der staatlichen Verwaltung beim RKF kann deshalb<br />

nur richtig verstanden werden, wenn man diesen als einen Teil der sich jenseits<br />

von Partei und Staat verwirklichenden Führerverfassung erkennt. Der über<br />

Staat und Partei stehende, souveräne Führer hat die Freiheit, nicht nur Aufgaben<br />

der politischen Führung zu übertragen, wem er will. Er kann auch eine <strong>Institut</strong>ion,<br />

der er „politische Aufgaben", die er der staatlichen Verwaltung nicht anvertrauen<br />

will, überträgt, nach Bedarf mit staatlichen Rechten und Kompetenzen ausstatten;<br />

nicht um sie zu einer staatlichen Behörde werden zu lassen, sondern um sie den<br />

staatlichen Behörden auch dem Buchstaben nach gleichzustellen oder überzuordnen.<br />

* * *<br />

In dem rasch voranschreitenden Prozeß der Vereinigung der „entstaatlichten"<br />

Polizei mit der SS, in der Entstehungsgeschichte der Waffen-SS und in den Auswirkungen<br />

der Vollmachten des Reichsführers SS als Reichskommissar <strong>für</strong> die<br />

Festigung deutschen Volkstums zeigen sich deutlich gemeinsame Tendenzen der<br />

Entwicklung. Obwohl aber in jedem Fall die gleichen Absichten und die gleiche<br />

Denkweise wirksam wurden, waren doch die Ansatzpunkte und Wege den sich<br />

bietenden politischen Möglichkeiten entsprechend jeweils verschieden. Deshalb<br />

sind die Entwicklungsgänge auch je einzeln erörtert und nicht aus den an sich vorhandenen<br />

gemeinsamen Grundlagen theoretisch abgeleitet worden; denn das Ganze<br />

soll nicht systematisierter erscheinen, als es in Wirklichkeit war. Der gemeinsame<br />

Nenner wird trotzdem deutlich genug geworden sein.

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