echt & <strong>gesellschaft</strong>Kriegszeiten bzw. Kriegsgefahr offenbarals nicht weit genug angesehenwurde.Jedoch ging diese Entwicklung, dienun auch von Frankreich gefördert wurde,zügig weiter. Seit dem MaastrichterRechtsvereinheitlichungsprozess (derdie Schaffung der 3. Säule der Unionbewirkte) nimmt die EU neue Mitgliedstaatenerst auf, sobald diese dieEMRK samt allen Zusatzprotokollen das 6. Zusatzprotokoll mit ein, sodassder Bestand der Todesstrafe für „herkömmliche“Straftaten (solche, dieauch im Frieden, ohne Vorliegen einesAusnahmezustandes, begangen werdenwie z.B. Mord), bzw. die Anwendungder Todesstrafe im ordentlichenGerichtsverfahren nunmehr mit einerEU-Mitgliedschaft unvereinbar ist.Exkurs: Todesstrafenfrageam Beginn des europäischenEinigungsprozessesWenn die EU heute als Speerspitze imweltweiten Kampf für die Abschaffungder Todesstrafe erscheint und von ihreneigenen Mitgliedern unerbittlich die„Todesstrafenfreiheit“ (zumindest im ordentlichenVerfahren) fordert, so ist sichdie Öffentlichkeit oft nicht bewusst, dassdie Idee Europas als einer ausnahmslos„todesstrafenfreien Zone“ eine relativjunge ist. Frankreich war vielleicht einer– wenn nicht der entscheidende – Schrittmacherbei dieser Entwicklung: das Landhätte sich Ende der 50-er Jahre, bei Gründungder EWG, nie und nimmer den Gebrauchder Todesstrafe verbieten lassen.Frankreich war die einzige militärischeGroßmacht unter den Gründerstaaten derEWG. Zwar hatten die beiden anderengroßen Gründerstaaten Deutschland undItalien zu diesem Zeitpunkt die Todesstrafebereits in ihren Verfassungen abgeschafft.Jedoch waren beide im Verhältniszu Frankreich unterlegene Kriegsgegnerdes 2. Weltkrieges und noch dazu (u.a.)durch Frankreich von ihren autoritärenSystemen befreit worden. Es überwogdie Ansicht, Deutschland und Italienhätten ein besonderes Problem mit derTodesstrafe aufgrund ihrer autoritärenVergangenheit.Rechtsstaatliche Werte spielten innerhalbder EWG, wenngleich dieseim Kern eine Wirtschaftsgemeinschaftwar, zweifelsohne schon am Anfangeine Rolle. Aber die Gewichtung, diesie später bekommen hat, fehlte 1957.Gemeinsamer Nenner war damals dieAnerkennung jenes <strong>recht</strong>sstaatlichenGrundkonzeptes, das im Wesentlichenden Anforderungen der EMRK) entspricht.Dies bedeutete ein <strong>recht</strong>sstaatlichesVerfahren und ein auf Gesetzberuhendes Gericht (tribunal) in allenMitgliedsstaaten. Ein solches durfteaber im Rahmen eines fairen Verfahrensund für Taten, für die dies das Gesetzvorsah, sehr wohl auch die Todesstrafeverhängen und vollstrecken lassen, ohnedass der jeweilige Staat dadurch in Kon-Werten geraten müsste. So enthält Art 2EMRK bei Gewährung des Rechtes aufLeben einen ausdrücklichen Vorbehaltzugunsten der Todesstrafe:„ Art 2, Absatz 1: Das Recht jedesMenschen auf das Leben wird gesetzlichgeschützt. Abgesehen von der Vollstreckungeines Todesurteils, das voneinem Gericht im Falle eines durchGesetz mit der Todesstrafe bedrohtenVerbrechens ausgesprochen wordenist, darf eine absichtliche Tötung nichtvorgenommen werden. ... „Genau dies entsprach in den 50-erJahren noch der Auffassung und gelebtenPraxis in der anderen „großenalten Demokratie“ Europas: Im VereinigtenKönigreich von Großbritannien undNordirland wurden bis 1964 Todesurteilevollstreckt, 1965 erfolge – eher zögerlichals entschlossen – die Abschaffung derTodesstrafe für Mord, die zunächst nurbefristet für fünf Jahre und erst 1969 aufDauer ausgesprochen wurde. 3Die innere Veränderung in Frankreichsollten es sein, die den Wandelin der EG einläuteten: Frankreich warzwar ein Land, in dem die Bewegunggegen die Todesstrafe einen sehr langeGeschichte hat. Aber noch unter deGaulle schien in den 60-er Jahren dieAnwendung der Todesstrafe einem innenpolitischenKonsens der Mehrheitzu entsprechen. Die Forderung nacheiner Abschaffung erlangte kein ausreichendespolitisches Gewicht, zunächstauch nicht im linken Lager (das 1936/37der Regierung besaß). Dazu trugen auchdie Besonderheiten der französischenNachkriegsgeschichte bei, die von in- gezeichnet war: Nach der Machtübernahmedurch General de Gaulles 1958und der Ausrufung der Fünften Republikwar die Wiederherstellung der politischenund wirtschaftlichen StabilitätRechtfertigung für ein Festhalten anharten Abwehrmaßnahmen und Sanktionendes Staates gegen Angreifer aufseine und seiner Bürger Sicherheit. DieAnwendung der Todesstrafe passte alsInstrument in dieses System. Dies zeigteetwa der plakative Militärprozess nachdem gescheiterten Attentat auf de Gaulle1962 (einem mutmaßlichen Putsch- Bastien-Thierry, wurde im März 1963durch ein Erschießungskommando exekutiert,während ein paar Kilometerweiter das Pariser Großstadtleben einendurchaus zivilisierten, fortschrittlichenAnblick bot und im Kino die neuestenWerke einer avantgardistischen Filmkunstein modernes Frankreich zeigten.Während sich die letzten übrigenStaaten Westeuropas von der Todesstrafeverabschiedeten, blieb Frankreichtrotz der heftigen 68-er Unruhen in derTodesstrafenfrage noch unnachgiebig:de Gaulle`s Nachfolger als Präsidentder fünften Republik, Georges Pompidou,wurde zunächst von einigenStrafverteidigern (wie dem späterenJustizminister Badinter) als Todesstrafen-Skeptikereingeschätzt (wie er jaauch in der Außenpolitik von der hartenLinie de Gaulles abging). So fand inden ersten drei Jahren seiner Amtszeitkeine einzige Hinrichtung statt. Dochdie Regierungen unter Pompidou ändertendie Gesetzeslage nicht, und als1972 die Häftlinge Buffet und Bontems(letzterer verteidigt durch Badinter) wegeneines Mordes im Zuge einer Geiselnahmezum Tode verurteilt wurden, gabder Staatspräsident dem Gnadengesuchdes Verurteilten Bontems keine Folge.Beide Verurteilten wurden hingerichtet.Als 1977 die letzte Hinrichtung inder Geschichte Frankreichs und der EGerfolge, war Valérie Giscard d`EstaingStaatspräsident, und Jacques ChiracPremierminister. Beide sind noch heute– 25 Jahre später – in hohen politischen3) Amnesty, 432.<strong>juridikum</strong> 2007 / 2 Seite 65
echt & <strong>gesellschaft</strong>Gesetzbuch Sozial<strong>recht</strong> Tel.: 01- 610 77 - 315, Fax: - 589order@verlagoesterreich.atwww.verlagoesterreich.atÄmtern tätig. Beide zählen heute durchauszu den Verfechtern einer europäischenWertegemeinschaft, die eine Todesstrafenfreiheiteinschließt.SchlussbetrachtungDie Folgewirkung des Gesetzes Nr. 81-908 vom 9.Oktober 1981 sollten weitreichendersein, als an diesem Tag vorgenau 25 Jahren ersichtlich war.In Europa hat sich die Einsichtdurchgesetzt, dass Rechtsstaatlichkeitund Anwendung der Todesstrafe mit einanderunvereinbar sind. Dies ist aucheiner der entscheidenden Kriterien,nach denen sich Europa heute vom Restder westlichen Welt, insbesondere denUSA und Japan, absetzt.Ohne das entschlossene und tatkräftigeVorgehen der Staatsführung Mitterand/Mauroyim Jahr 1981, die derBewegung gegen die Todesstrafe einmächtiges Forum geboten hat, wäre derStellenwert der Todesstrafe im Rahmender Europäischen Integration einanderer gewesen. Es hätte zwar sichereine große Mehrzahl an Staaten ohneTodesstrafe gegeben (so wie Österreich,die Bundesrepublik Deutschlandoder Italien). Aber ein geschlossenesAuftreten des sich einigenden Europasgegenüber den neuen Beitrittswerbern,wie es seit dem Inkrafttretendes Maastrichter Vertrages 1993 statt-mussten auch die neuen DemokratienOsteuropas nach dem Sturz der kommunistischenDiktaturen die Erfahrungmachen, dass eine Hinrichtung nichtschon deshalb in den Augen Europasge<strong>recht</strong>fertigt war, weil sie im Rahmeneines gesetzmäßigen Verfahrenerfolgte und (tatsächlich) dem Willender Mehrheit des Volkes entsprach. 0Dieser Druck der EU hat meines ErachtensGroßes bewirkt: Ende 1998schaffte selbst Russland die Todesstrafeweitgehend ab, obwohl dieses Landkeine Aussichten (bzw. auch keineAmbitionen) auf einen EU-Beitritt hat.Das Leben des kurdischen PKK-FührersÖcalan in der Türkei hat mE nurdie vorgenannte Entwicklung gerettet.Inzwischen hat sogar die Türkei (einStaat, der großteils in Asien liegt undan den Iran und Irak grenzt) bereits dieTodesstrafe abgeschafft!Wenn wir uns heute nicht nur inÖsterreich selbst im „todesstrafen- rüberhinaus auch ausschließlich vonsolchen Staaten umgeben sind, so verdankenwir dies mE zu einem Gutteiljenem <strong>recht</strong>spolitischen Umdenken,das am 09. Oktober 1981 Frankreicherfasst hat.Mag. Marcel Pilshofer istjuristischer Mitarbeiter in derRechtsanwaltskanzlei Dr. inVera Weld, Wien; marcel_pilshofer@yahoo.de.4) So löste etwa die Hinrichtungdes Ehepaars Ceausescu in Rumänien1989, die nach einem Schnellverfahrenerfolgte, in Europa trotzder Freude über das Ende vonderen Herrschaft auch erheblicheAblehnung aus – StaatspräsidentIon Iliescu sah sich darauf hin genötigt,bereits am 01.01.1990 diesofortige Abschaffung der Todesstrafezu verkünden.Seite 66 <strong>juridikum</strong> 2007 / 2