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Download - juridikum, zeitschrift für kritik | recht | gesellschaft

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themafrauenhandeltigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauchdurch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungenoder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einerPerson, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweckder Ausbeutung“ bedeutet. 12Diese lässt sich in drei Bereiche unterteilen: Handlung,Mittel und Zweck der Ausbeutung. Unter Handlung fälltbeispielsweise die Beförderung, zu den Mitteln zählt uadie Täuschung oder der Missbrauch von Macht. Der Zweckder Ausbeutung tritt in unterschiedlichen Formen auf und Ausbeutung über die Zwangsarbeit bis zur Entnahme vonOrganen.Wurde eines der Mittel angewendet, ist eine etwaige vorherigeEinwilligung des Opfers unerheblich. Bei Kindern istdie Anwendung eines Mittels in keinem Fall erforderlich. 13Während das Palermo-Protokoll nur auf grenzüberschreitendeFormen des Menschenhandels und unter Mitwirkungorganisierter krimineller Gruppen anwendbar ist, 14 ist es fürdas Übereinkommen des Europarats unbedeutend, ob derMenschenhandel national oder grenzüberschreitend ist und/oder mit der organisierten Kriminalität verbunden ist odernicht. Das Übereinkommen ist auch dann anwendbar, wenndas Opfer auf legale Weise in das Zielland eingereist ist. 15Im Vergleich zum Palermo-Protokoll lässt das Übereinkommendes Europarats eine Reihe von inhaltlichen Weiterentwicklungenund Verbesserungen der Rechte der OpferUnterstützung der Opfer, der Erholungs- und Bedenkzeitsowie der Erteilung von Aufenthaltstiteln für Opfer gezeigtwerden.als illegale Immigranten und Immigrantinnen, Prostituierteoder Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen behandelt unddafür bestraft oder in das Herkunftsland abgeschoben zuwerden. 16 Während das Palermo-Protokoll darauf nicht eingeht,sieht das Übereinkommen des Europarats vor, dass dienalausgestattet und Maßnahmen entwickelt werden, um dieauch längere Zeit in Anspruch nehmen können, müssen dieStaaten sicher stellen, dass Personen bis zur endgültigen 17Diese Unterstützung der Opfer umfasst weitreichendeMaßnahmen wie angemessene und sichere Unterkunft undmedizinische Notversorgung. 18 Die Gewährung der Unterstützungdarf nicht davon abhängig gemacht werden, obdas Opfer bereit ist, als Zeuge oder Zeugin im Verfahrenaufzutreten. 19 Staaten zum Schutz der Rechte der Opfer, nur sind dieseBestimmungen vage formuliert und lassen den Staaten daherweiten Ermessensspielraum. 20 So sollen Informationenüber etwaige Verfahren und Hilfe im Strafverfahren denOpfern nach Art 6 Abs 2 des Protokolls nur „in geeignetenFällen“ gegeben werden. Die Staaten werden in Abs 3 beiden Unterstützungsmaßnahmen aufgefordert zu „erwägen“,diese Maßnahmen bereitzustellen.Ein Novum des Übereinkommens des Europarats stelltdie Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens30 Tagen dar. In dieser Erholungs- und Bedenkzeitsoll die betroffene Person in Sicherheit darüber entscheiden,ob sie mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitenwird. Während dieser Zeit darf keine aufenthaltsbeendendeMaßnahme gesetzt werden. 21 Auf Ebene der EU fanddie Bedenkzeit bereits 2004 in einer Richtlinie des Ratesbetreffend der Erteilung von Aufenthaltstiteln für Opfer desMenschenhandels 22 Eingang.Nichtregierungsorganisationen forderten bei der Erstellungdes Übereinkommens einen Zeitraum von zumindestdrei Monaten. 23 Auch die von der Europäischen Kommissiongebildete Sachverständigengruppe Menschenhandel 24 hat inmehreren Berichten und Stellungnahmen eine ErholungsundBedenkzeit von mindestens drei Monaten empfohlen. 25Die Studie Stolen Smiles 26 hat die Auswirkungen desMenschenhandels auf die Gesundheit von Opfern des Frauenhandelsuntersucht. Während Beeinträchtigungen der sexuellenund reproduktiven Gesundheit in ärztlicher Betreuungschnell verringert werden können, 27 ist bei psychischenKrankheiten wie Depression eine Verbesserung erst nachungefähr 90 Tagen Betreuung möglich. 28 auch diese Studie eine Erholungsphase von mindestens dreiMonaten. 29Wie lange auch eine Erholungs- und Bedenkzeit seinmag, danach kann sich die Frage nach Möglichkeit einesAufenthaltstitels stellen. sich auch hier und Staaten sollen nach Art 7 „erwägen“, ob sie„in geeigneten Fällen“ Opfern gestatten, im Staat zu bleiben.dem Opfer entweder einen verlängerbaren Aufenthaltstitelzu erteilen, wenn es die persönliche Situation des Opferserfordert, oder wenn der Aufenthalt des Opfers für Ermittlungenoder beim Strafverfahren erforderlich ist. 30 Die Staatenkönnen sich für einen dieser Gründe entscheiden oder inbeiden Fällen verlängerbare Aufenthaltstitel erteilen. 31 Diese12) Art 4 lit a Übereinkommen des Europarats,Art 3 lit a Palermo-Protokoll.13) Art 4 lit c Übereinkommen des Europarats,Art 3 lit c Palermo-Protokoll.14) Art 4 Palermo-Protokoll.15) Erläuternder Bericht des Europarats zuSEV-Nr 197, Z 62.16) Erläuternder Bericht des Europarats zuSEV-Nr 197, Z 128.17) Art 10 Abs 2 Übereinkommen des Europarats.18) Art 12 Übereinkommen des Europarats.19) Art 12 Abs 6 Übereinkommen des Europarats.20) Kartusch, gender...politik...online, Dezember2003, 13.21) Art 13 Übereinkommen des Europarats.22) RL 2004/81/EG, ABl L 261 S 19, Art 6.23) Vgl http://web.amnesty.org/library/Index/ENGIOR300062005(22.3.2005).24) Beschluss 2003/209/EG, ABl L 79 S 25.25) Zuletzt in der Stellungnahme v 11.10.2005im Zusammenhang mit der Konferenz „Tack-ticesin Europe“, 2.26) Zimmermann/Hossain/Yun/Roche/Morison/Watts,Stolen Smiles: The physical andpsychological health consequences of wom- http://www.lshtm.ac.uk/hpu/docs/Stolen%alth%20(2006).pdf (25.2.2007).27) Zimmermann et al, Stolen Smiles 69.28) Zimmermann et al, Stolen Smiles 94.29) Zimmermann et al, Stolen Smiles 113.30) Art 14 Übereinkommen des Europarats.31) Erläuternder Bericht des Europarats zuSEV-Nr 197, Z 182.Seite 108 <strong>juridikum</strong> 2007 / 2

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