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Download - juridikum, zeitschrift für kritik | recht | gesellschaft

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themasexarbeit Familien<strong>recht</strong> Univ.-Prof. Dr. Monika Hinteregger Tel.: 01- 610 77 - 315, Fax: - 589order@verlagoesterreich.atwww.verlagoesterreich.atsönlichkeitsschutzes und eine Gefahr für familien<strong>recht</strong>licheInstitutionen (…). All dies treffe auf die Prostitution zu,die sich – so der OGH weiter – „insbesondere gegen dieInstitution der Ehe [richtet], weil sie oft zu Ehebruch führt(…).“ All diese Gründe „führen jedenfalls in ihrer Gesamtheit“zur <strong>recht</strong>lichen Beurteilung, Verträge über sexuelleDienstleistungen seien sittenwidrig. 12An dieser Rsp hat der OGH seither festgehalten. DieBegründung des Höchstgerichtes für die Sittenwidrigkeitspricht für sich, sodass sich eine Kommentierung eigentlicherübrigt. Hervorzuheben ist an dieser Stelle nur, dassdie Begründung der Entscheidung uE zu einem tendenziellsexistischen Ergebnis führt. Nach dem Tenor der E sollenjust jene Personen, die die sexuellen Dienstleistungen inAnspruch nehmen (zum größten Teil Personen männlichenGeschlechts) sowie „familien<strong>recht</strong>liche Institutionen“ geschütztwerden. Dass auch jene Personen, die die sexuelleDienstleistung bereits erbracht haben (zum größten TeilPersonen weiblichen Geschlechts), durch die Rechtsordnung(auch vermögens<strong>recht</strong>lich) geschützt werden (müssen),wird stillschweigend übergangen. So gesehen, dürfen(meist männliche) Personen, zwar eine sexuelle Dienstleistungin Anspruch nehmen, werden aber von der Rsp davorgeschützt, ihren (meist weiblichen) VertragspartnerInnendas vereinbarte Entgelt bezahlen zu müssen. Eine Differenzierung,die sämtlichen der Rechtsordnung zugrunde liegendenGrundsätzen widerspricht. Wie Weitzenböck in ihrerEntscheidungsbesprechung überzeugend dargelegt hat, istdie Sittenwidrigkeit weder methodisch noch sachlich zu<strong>recht</strong>fertigen: Bei richtiger Betrachtung der Rechtsordnunggelingt es nicht, aus ihr einen Grundsatz abzuleiten, derdurch Sexarbeit gröblich verletzt wird. Weder die Institutionder Ehe wird durch sie gefährdet, noch ist außerehelicherGeschlechtsverkehr „unsittlich“. Ebenso wenig wird derPersönlichkeitsschutz der SexarbeiterInnen beeinträchtig,wenn sie sich freiwillig für diese Tätigkeit entscheiden. 13Ob der OGH anlässlich einer weiteren Befassung seineRsp ändern wird, erscheint fraglich, obwohl in der jüngerenerste Senat über die von einer Telefonnetzwerkbetreiberineingeklagten Entgelte für in Anspruch genommene besondereDienste („Sex-Hotlines“) zu entscheiden. Obwohl er zumSchluss kam, dass es in diesem Fall für die Entscheidungnicht auf die Frage der Sittenwidrigkeit ankomme, führte eraus: „Wenngleich in Österreich eine dem mittlerweile in derBundesrepublik Deutschland in Kraft getretenen Prostitutionsgesetz(BGBl 2001 I/74), wonach Vereinbarungen übergegen vorher vereinbartes Entgelt vorgenommene sexuelleHandlungen eine <strong>recht</strong>swirksame Forderung begründen,vergleichbare Bestimmung nicht existiert, sprechen den-12) AA Weitzenböck, Die geschlechtliche Hingabegegen Entgelt, JAP 1990/91, 14.13) Vgl Weitzenböck, JAP 1990/91, 14.Seite 100 <strong>juridikum</strong> 2007 / 2

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