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Download - juridikum, zeitschrift für kritik | recht | gesellschaft

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echt & <strong>gesellschaft</strong> Fremden- und Asyl<strong>recht</strong> Dr. Gerhard Muzak Dr. Christoph Pinter Tel.: 01- 610 77 - 315, Fax: - 589order@verlagoesterreich.atwww.verlagoesterreich.at§ 76 Abs 2 Z 4 FPG als verfassungswidrigaufzuheben. 171. Auswirkungen derSchubhaft auf individuelleRechtspositionenZiel dieses Kapitels ist es lediglich, dieRelevanz des Rechts auf persönlicheFreiheit hervorzuheben, ohne die einzelnenAuswirkungen der Anhaltungin Schubhaft jeweils auf die Konformitätmit der Verfassung bzw Menschen<strong>recht</strong>enzu überprüfen; dies würdeden Rahmen dieses Aufsatzes sprengen.Obwohl die „neue” Anhalteordnung(AnhO) 18 für den Schubhaftvollzug theoretischgewisse „Erleichterungen” 19 vorsieht,sieht die Realität anders aus:Privat-/FamilienlebenBesuche müssen von Schubhäftlingenim Polizeianhaltezentrum (PAZ) WienHernalser Gürtel hinter einer Glasabschirmungempfangen werden; 20 lautEuropäischem Komitee zur Verhütungvon Folter und unmenschlicher odererniedrigender Behandlung oder Strafe(CPT) ist dies nicht zu <strong>recht</strong>fertigenund hebt den grundsätzlichen Mangeldes Zugangs der österreichischen Behördenzu den Schubhäftlingen hervor:Die PAZ wurden als Einrichtungen fürwegen Straf- bzw Verwaltungsdelikteninhaftierte Personen ausgestattet undhaben weder die materiellen Rahmenbedingungennoch die menschlichenRessourcen, um für AsylwerberInnen ineiner Weise zu sorgen, die ihrem <strong>recht</strong>lichenStatus entspricht. 21 So ist im PAZLinz der Aufenthalt im Freien (vgl § 17AnhO mind eine Stunde pro Tag) praktischauf 30 Minuten beschränkt, undauch dies nicht an allen Tagen; im PAZHernalser Gürtel Wien wurden keinerleiAktivitäten außerhalb der Zelle, nichteinmal eine Stunde Bewegung im Freien,gestattet. 22 Generell wird die Realitätdem nunmehr in der AnhO geregeltenGrundsatz des „offenen Vollzugs“ oftnicht ge<strong>recht</strong>. 23Körperliche Unversehrtheit/Medizinische VersorgungEinige Einrichtungen (zB PAZ Linz,Wien Hernalser Gürtel) unterwerfenhungerstreikende Schubhäftlinge einemrestriktiveren Regime (zB Absonde-17) VwGH, Beschluss vom30.01.07, Zl A 2007/0010-1(2006/21/0090).18) Gem § 79 Abs 4FPG vom B.MIzu erlassen; BGBl II Nr. 128/1999zuletzt geändert durch BGBl II Nr439/2005.19) Frequenz und Dauer der Besuchsmöglichkeitensoll im Interesseder Auf<strong>recht</strong>erhaltung familiärer/persönlicherBindungenerhöht werden; dementsprechendsoll die Abwicklung der Besuchegestaltet werde. Auf eine Überwachungsolcher Besuche kanngrundsätzlich verzichtet werden.20) Vgl § 21 AnhO: Besuche dürfennur einmal wöchentlich währendder von der Behörde festgelegtenBesuchszeit eine halbeStunde und nur zwei erwachseneBesucher gleichzeitig empfangenwerden.21) CPT, Bericht des EuropäischenKomitees zur Verhütung von Folterund unmenschlicher oder erniedrigenderBehandlung oder Strafean die österreichische Regierungüber seinen Besuch in Österreichvom 14.-23.04.04 (deutschsprachigeFassung ist Arbeitsübersetzung),CPT/Inf (2005) 13, 21.07.05; Rz 59ff.22) CPT, Bericht über Besuch inÖsterreich 2004, Rz 8f.23) Zum Vollzug in „offenen Stationen“vgl Rz 46.<strong>juridikum</strong> 2007 / 2 Seite 73

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