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Download - juridikum, zeitschrift für kritik | recht | gesellschaft

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echt & <strong>gesellschaft</strong> Rauchen im Recht Tel.: 01- 610 77 - 315, Fax: - 589order@verlagoesterreich.atwww.verlagoesterreich.atHindernis für die Teilhabe des Betreffendenam Berufsleben bildet.“ 29als Behinderte iSd Gemeinschafts<strong>recht</strong>shätte zur Folge, dass diese in den Genusseiner besonderen gleichheits<strong>recht</strong>lichenGewährleistung kämen, die in derGrund<strong>recht</strong>echarta sogar den Charaktereines derivativen Teilhabe<strong>recht</strong>s 30 annimmt.Nach Art II-86 VVE über dieIntegration von Menschen mit Behinderunganerkennt und achtet die Unionden Anspruch dieser Personen aufMaßnahmen zur Gewährleistung ihrerEigenständigkeit, ihrer sozialen und be-nahmeam Leben der Gemeinschaft.Indes kann der Einschließung vonRauchenden in den Behindertenbegriffentgegen gehalten werden, dass nichtder Nikotingenuss selbst die Behinderteneigenschaftbewirken kann, sonderndie mit ihm zusammenhängenden Folgeerkrankungen,die bei einer gewissenSchwere durchaus Ursache von Behinderungensein können.4. ConclusioIn Artikel 8 der Rahmenkonventionüber Tabakkontrolle der Weltgesundheitsorganisation(WHO) 31 tensich die Vertragsstaaten to „adoptand implement […] effective legislative,executive, administrative and/orother measures, providing for protectionfrom exposure to tobacco smokein indoor workplaces, public transport,indoor public places and, as appropriate,other public places.” Die weltweit138 Vertragsstaaten, darunter auchÖsterreich, das die Konvention am 32 sind trotz des„Rahmen“-Charakters der Konventionangehalten, die Verwirklichung derfestgeschriebenen Ziele anzustreben. anderen Verträgen, namentlich jenen,die Antidiskriminierungsregeln festschreiben.Während daher der Schutz der Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer vorpassivem Rauchen im Lichte der WHO-Rahmenkonvention und der Gesundheitspolitikgeboten ist, sind die Rechtevon Rauchenden bei der Aufnahme vonBeschäftigungsverhältnissen ebenfalls inAnschlag zu bringen. Rauchende ex antevon Job-Bewerbungen auszuschließen,widerspricht dem Geist des europäischenAntidiskriminierungsregimes. Mit einigerBe<strong>recht</strong>igung kann auch argumentiertwerden, dass es den Lettern widerspricht:Einerseits ist die offene Konzeptionder Diskriminierungsgründe in ArtII-81 VVE zu relevieren, andererseitskann Nikotinsucht als Krankheit oder,in schwerwiegenden Fällen, als Behinderunggedeutet werden.Das politische Klima steht aktuelldem Konzept der Raucherdiskriminierungeher kritisch gegenüber. In-29) EuGH, Chacón Navas, Rn 43.30) Kingreen in Ehlers, EuGR(2005) § 18 Rn 55.31) WHO Framework Conventionon Tobacco Control idF WorldHealth Assembly Resolution 56.1v 21.5.2003, Datum des Inkrafttretens:27.5.2005, http://www.who.int/tobacco/framework/download/en/index.html(30.10.2006).32) WHO, Updated Status of theWHO Framework Convention onTobacco Control, http://www.who.int/tobacco/framework/countrylist/en/index.html(15.9.2006).Seite 70 <strong>juridikum</strong> 2007 / 2

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