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Download - juridikum, zeitschrift für kritik | recht | gesellschaft

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themafrauenhandelwurde die Mindestzeit von 30 Tagen übernommen, wie langediese Zeit dauern kann, wird nicht näher bestimmt.In der Frage der Aufenthaltstitel für Opfer hat sich zwischendem Palermo-Protokoll und dem Übereinkommen desEuroparats viel geändert. Während es im Palermo-Protokollausreichte, die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erwägen,müssen Staaten nach dem Übereinkommen einen Aufenthaltstiteldann gewähren, wenn es die persönliche Situationoder die Strafverfolgung erfordert.Da die Bestimmung über den Aufenthalt aus humanitärenGründen 53 für die Umsetzung des Palermo-Protokolls sowieder Richtlinie 2004/81/EG 54 noch ausgereicht hat, die Erfordernissedes Übereinkommens des Europarats aber nicht erfüllt,wurde auch hier zum Mittel des Erlasses 55 gegriffen.§ 72 Abs 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)legt fest, dass für „die Strafverfolgung von gerichtlich strafbarenHandlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzungvon zivil<strong>recht</strong>lichen Ansprüchen“ eine Aufenthaltsbewilligungaus humanitären Gründen für mindestens sechsMonate erteilt werden kann. Der Erlass führt dazu näheraus, dass Betroffenen des Menschenhandels, unabhängigvon ihrer Bereitschaft zur Kooperation mit den Behörden,humanitäre Aufenthaltstitel erteilt werden können, wenn esdie persönliche Situation des Opfers erfordert. 56 Das humanitäreAufenthalts<strong>recht</strong> des NAG wird zum einen kritisiert,weil im NAG nicht festgelegt wird, was unter humanitärenGründen zu verstehen ist. Eine undurchsichtige Praxis derErteilung von humanitären Aufenthaltsgenehmigungen istdie Folge. 57 Die Aufenthaltsbewilligung aus humanitärenGründen kann ausschließlich von Amts wegen erteilt werden58 und bedarf der Zustimmung des Bundesministers fürInneres ( § 75 NAG).Zum anderen werden durch § 72 Abs 2 NAG und demErlass die Vorgaben des Übereinkommens des Europaratsnach Art 14 nicht erfüllt. Die Staaten sind in mindestensbarenAufenthaltstitel zu erteilen, die bloße Möglichkeitdazu reicht nicht aus.Bereits im Jahr 2000 regte Kartusch in dieser Zeitschriftan, die damalige Bestimmung § 10 Abs 4 Fremdengesetz(FrG) betreffend des humanitären Aufenthalts von einer„Kann“- in eine „Muss“-Bestimmung umzuwandeln, sodassBetroffene des Frauenhandels tatsächlich in den Genuss derhumanitären Aufenthaltserlaubnis kommen. 59Die Aufenthaltsbewilligung nach § 72 Abs 2 NAG istnoch immer eine sogenannte „Kann“-Bestimmung. SiebenAufenthalts aus humanitären Gründen nicht viel geändert.3. SchlussbemerkungDas Übereinkommen des Europarats stellt trotz Lückenzweifellos eine Weiterentwicklung auf internationaler Ebenenach dem Palermo-Protokoll dar. Die Herangehensweisean die Problematik des Menschenhandels als Menschen<strong>recht</strong>sverletzungunterscheidet sich sehr von der Sicht desMenschenhandels als organisiertes Verbrechen. Diese unterschiedlichenAnsätze bedürfen auch unterschiedlicherMaßnahmen. In Österreich hinkt diese Entwicklung da undauch die Lücken des Übereinkommens werden sichtbar. Imneuen Regierungsprogramm kommt das Thema Menschenhandelan mehreren Stellen 60 zur Sprache, was wohl ein Zei-Handlungsbedarf sowie Raum für Verbesserungen besteht.Mag. a Julia Planitzer dissertiert im BereichMenschenhandel an der Universität Wien.julia.planitzer@chello.at.53) FrG BGBl I 1997/75 idF BGBl I 2002/126,§ 10 Abs 4; Seit 1.1. 2006: NAG BGBl I2005/100, § 72 Abs 2.54) RL 2004/81/EG, ABl L 261 S 19, Art 6.55) BMI-FW1700/0114-III/4/2005.56) Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffendÜbereinkommen des Europarats zurBekämpfung des Menschenhandels, RV 1565BlgNR 22.GP 14.57) Schumacher/Peyrl, Fremden<strong>recht</strong> 2 (2006)132.58) Kutscher/Poschalko/Schmalzl, Niederlassungs-und Aufenthalts<strong>recht</strong> (2006) 133.59) Kartusch, Humanitäres Aufenthalts<strong>recht</strong>für Betroffene des Frauenhandels?, <strong>juridikum</strong>2000, 196.60) Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode,128 (Ausbau der Unterstützungfür von Frauenhandel Betroffene),139 (Intensive Bekämpfung von Menschenhandel),145 (Verstärkung der Bekämpfungdes Menschenhandels).<strong>juridikum</strong> 2007 / 2 Seite 111

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