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64 Markt + Management<br />

Wenn Schnäppchen in <strong>de</strong>n<br />

Ruin führen<br />

Immobilienerwerb. Wer unter Druck verkauft, ist meist günstiger. Kommt es<br />

im Verfahren jedoch zur Verkäuferinsolvenz, muss <strong>de</strong>r Käufer – sogar trotz<br />

Vormerkung – oft sehr tief in die Tasche greifen, damit <strong>de</strong>r Deal nicht platzt.<br />

Katharina von Hermanni, Immobilienrechtlerin Lovells<br />

In Zeiten <strong>de</strong>r Wirtschaft skrise suchen<br />

viele Marktteilnehmer nach guten und<br />

vor allem günstigen Immobilieninvestments.<br />

Wer unter Druck seine Immobilie<br />

verkauft , ist oft mals bei <strong>de</strong>n Kaufpreisverhandlungen<br />

kompromissbereiter. Ein<br />

solcher krisennaher Erwerb von Immobilien,<br />

also ein Immobilienerwerb von<br />

Verkäufern, die sich im insolvenznahen<br />

Bereich bewegen, kann jedoch immense<br />

Risiken in sich bergen. Diese Risiken<br />

muss man sich bewusst machen, um zu<br />

verhin<strong>de</strong>rn, dass das „Schnäppchen“<br />

zum Verlustgeschäft wird.<br />

Da eine Partei die tatsächliche wirtschaft<br />

liche Lage ihres Vertragspartners<br />

oft nur schwer ermitteln kann, muss<br />

das potenzielle Insolvenzrisiko <strong>de</strong>s Vertragspartners<br />

bei <strong>de</strong>r Transaktion berücksichtigt<br />

wer<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>r anwaltlichen<br />

Beratungspraxis lässt sich jedoch immer<br />

wie<strong>de</strong>r feststellen, dass die jeweiligen Risiken<br />

<strong>de</strong>n Vertragsparteien nicht genügend<br />

bekannt sind.<br />

Soweit ein Kaufvertrag zum Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Eröff nung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens<br />

we<strong>de</strong>r vom Schuldner noch vom<br />

an<strong>de</strong>ren Teil vollständig erfüllt ist, hat<br />

<strong>de</strong>r Insolvenzverwalter nach § 103 Insolvenzordnung<br />

(InsO) das Recht, die Erfüllung<br />

<strong>de</strong>s Vertrags zu verweigern. Lehnt<br />

<strong>de</strong>r Insolvenzverwalter die Erfüllung ab,<br />

verlieren die Ansprüche aus <strong>de</strong>m Kaufvertrag<br />

ihre Durchsetzbarkeit. Insbeson<strong>de</strong>re<br />

problematisch: Der Käufer hat seine<br />

Verpfl ichtungen aus <strong>de</strong>m Kaufvertrag<br />

erst dann erfüllt, wenn er <strong>de</strong>n Kaufpreis<br />

04 I 2010 www.immobilienwirtschaft.<strong>de</strong><br />

vollständig gezahlt, die Immobilie in Besitz<br />

genommen, die Aufl assung erklärt<br />

und die Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer bezahlt hat.<br />

Oft fehlt es in <strong>de</strong>r Praxis zumin<strong>de</strong>st an<br />

<strong>de</strong>r Bezahlung <strong>de</strong>r Grun<strong>de</strong>rwerbssteuer,<br />

sodass <strong>de</strong>r Insolvenzverwalter sein<br />

Wahlrecht ausüben kann.<br />

Vormerkung schützt nicht immer<br />

Die Wahlfreiheit <strong>de</strong>s Insolvenzverwalters<br />

kann allerdings im Hinblick auf <strong>de</strong>n Eigentumsumschreibungsanspruch<br />

durch<br />

die Eintragung einer Vormerkung gemäß<br />

§ 106 InsO beschränkt wer<strong>de</strong>n. Eine im<br />

Grundbuch eingetragene Vormerkung<br />

schützt <strong>de</strong>n Anspruch <strong>de</strong>s Käufers auf<br />

Übertragung <strong>de</strong>s Eigentums.<br />

Diese zunächst sehr positiv klingen<strong>de</strong><br />

Botschaft erfährt jedoch eine<br />

grundlegen<strong>de</strong> Einschränkung. So sind<br />

alle an<strong>de</strong>ren Ansprüche <strong>de</strong>s Käufers, die<br />

sich nicht auf die reine Eigentumsumschreibung<br />

beziehen, nicht mit vom Vormerkungsschutz<br />

<strong>de</strong>s § 106 InsO umfasst.<br />

Hier kann <strong>de</strong>r Insolvenzverwalter die<br />

Nichterfüllung wählen.<br />

Wählt <strong>de</strong>r Insolvenzverwalter Erfüllung,<br />

so ist dies in aller Regel für <strong>de</strong>n<br />

Schutz <strong>de</strong>r Insolvenzmasse nachteilig.<br />

Deshalb wird <strong>de</strong>r Insolvenzverwalter in<br />

<strong>de</strong>n allermeisten Fällen die Erfüllung<br />

<strong>de</strong>s übrigen Kaufvertrags ablehnen. Dies<br />

be<strong>de</strong>utet, dass alle an<strong>de</strong>ren Ansprüche<br />

<strong>de</strong>s Käufers, wie zum Beispiel die Tragung<br />

von Erschließungskosten durch<br />

<strong>de</strong>n Verkäufer, nach § 103 InsO nicht<br />

›<br />

›<br />

Auf einen Blick<br />

Bei einer Transaktion können nicht alle<br />

Risiken, die bei einem krisennahen Immobilienerwerb<br />

bestehen, vollständig<br />

ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n. Allerdings können<br />

durch die Auswahl <strong>de</strong>r „richtigen“<br />

Transaktionsstruktur und durch geeignete<br />

Verträge die Abwicklungsrisiken erheblich<br />

reduziert wer<strong>de</strong>n.<br />

Auch <strong>de</strong>r klassische For<strong>de</strong>rungserwerb<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Erwerb <strong>de</strong>r Immobilie im Insolvenzverfahren<br />

können geeignete Alternativen<br />

sein. Mit <strong>de</strong>r richtigen Beratung<br />

erhält man ein zumin<strong>de</strong>st kalkulierbares<br />

Risiko, sodass man am En<strong>de</strong> doch Freu<strong>de</strong><br />

am „Schnäppchen“ haben kann.<br />

mehr durchsetzbar sind. Der Käufer hat<br />

insoweit lediglich einen Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch<br />

wegen Nichterfüllung, <strong>de</strong>r als<br />

reine Insolvenzfor<strong>de</strong>rung für <strong>de</strong>n Käufer<br />

wirtschaft lich fast wertlos ist. Insolvenzfor<strong>de</strong>rungen<br />

wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Regel nur in<br />

Höhe eines einstelligen Prozentsatzes<br />

durch die verfügbare Insolvenzmasse befriedigt.<br />

Folge: Streit mit <strong>de</strong>r Bank<br />

Dies ist nicht nur wirtschaft lich für <strong>de</strong>n<br />

Käufer sehr nachteilig, son<strong>de</strong>rn kann<br />

gleichzeitig auch zu erheblichen Problemen<br />

mit <strong>de</strong>r fi nanzieren<strong>de</strong>n Bank <strong>de</strong>s<br />

Käufers führen. Oft mals wer<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>r Bank im Kaufvertrag als

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