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64 Markt + Management<br />
Wenn Schnäppchen in <strong>de</strong>n<br />
Ruin führen<br />
Immobilienerwerb. Wer unter Druck verkauft, ist meist günstiger. Kommt es<br />
im Verfahren jedoch zur Verkäuferinsolvenz, muss <strong>de</strong>r Käufer – sogar trotz<br />
Vormerkung – oft sehr tief in die Tasche greifen, damit <strong>de</strong>r Deal nicht platzt.<br />
Katharina von Hermanni, Immobilienrechtlerin Lovells<br />
In Zeiten <strong>de</strong>r Wirtschaft skrise suchen<br />
viele Marktteilnehmer nach guten und<br />
vor allem günstigen Immobilieninvestments.<br />
Wer unter Druck seine Immobilie<br />
verkauft , ist oft mals bei <strong>de</strong>n Kaufpreisverhandlungen<br />
kompromissbereiter. Ein<br />
solcher krisennaher Erwerb von Immobilien,<br />
also ein Immobilienerwerb von<br />
Verkäufern, die sich im insolvenznahen<br />
Bereich bewegen, kann jedoch immense<br />
Risiken in sich bergen. Diese Risiken<br />
muss man sich bewusst machen, um zu<br />
verhin<strong>de</strong>rn, dass das „Schnäppchen“<br />
zum Verlustgeschäft wird.<br />
Da eine Partei die tatsächliche wirtschaft<br />
liche Lage ihres Vertragspartners<br />
oft nur schwer ermitteln kann, muss<br />
das potenzielle Insolvenzrisiko <strong>de</strong>s Vertragspartners<br />
bei <strong>de</strong>r Transaktion berücksichtigt<br />
wer<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>r anwaltlichen<br />
Beratungspraxis lässt sich jedoch immer<br />
wie<strong>de</strong>r feststellen, dass die jeweiligen Risiken<br />
<strong>de</strong>n Vertragsparteien nicht genügend<br />
bekannt sind.<br />
Soweit ein Kaufvertrag zum Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>r Eröff nung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens<br />
we<strong>de</strong>r vom Schuldner noch vom<br />
an<strong>de</strong>ren Teil vollständig erfüllt ist, hat<br />
<strong>de</strong>r Insolvenzverwalter nach § 103 Insolvenzordnung<br />
(InsO) das Recht, die Erfüllung<br />
<strong>de</strong>s Vertrags zu verweigern. Lehnt<br />
<strong>de</strong>r Insolvenzverwalter die Erfüllung ab,<br />
verlieren die Ansprüche aus <strong>de</strong>m Kaufvertrag<br />
ihre Durchsetzbarkeit. Insbeson<strong>de</strong>re<br />
problematisch: Der Käufer hat seine<br />
Verpfl ichtungen aus <strong>de</strong>m Kaufvertrag<br />
erst dann erfüllt, wenn er <strong>de</strong>n Kaufpreis<br />
04 I 2010 www.immobilienwirtschaft.<strong>de</strong><br />
vollständig gezahlt, die Immobilie in Besitz<br />
genommen, die Aufl assung erklärt<br />
und die Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer bezahlt hat.<br />
Oft fehlt es in <strong>de</strong>r Praxis zumin<strong>de</strong>st an<br />
<strong>de</strong>r Bezahlung <strong>de</strong>r Grun<strong>de</strong>rwerbssteuer,<br />
sodass <strong>de</strong>r Insolvenzverwalter sein<br />
Wahlrecht ausüben kann.<br />
Vormerkung schützt nicht immer<br />
Die Wahlfreiheit <strong>de</strong>s Insolvenzverwalters<br />
kann allerdings im Hinblick auf <strong>de</strong>n Eigentumsumschreibungsanspruch<br />
durch<br />
die Eintragung einer Vormerkung gemäß<br />
§ 106 InsO beschränkt wer<strong>de</strong>n. Eine im<br />
Grundbuch eingetragene Vormerkung<br />
schützt <strong>de</strong>n Anspruch <strong>de</strong>s Käufers auf<br />
Übertragung <strong>de</strong>s Eigentums.<br />
Diese zunächst sehr positiv klingen<strong>de</strong><br />
Botschaft erfährt jedoch eine<br />
grundlegen<strong>de</strong> Einschränkung. So sind<br />
alle an<strong>de</strong>ren Ansprüche <strong>de</strong>s Käufers, die<br />
sich nicht auf die reine Eigentumsumschreibung<br />
beziehen, nicht mit vom Vormerkungsschutz<br />
<strong>de</strong>s § 106 InsO umfasst.<br />
Hier kann <strong>de</strong>r Insolvenzverwalter die<br />
Nichterfüllung wählen.<br />
Wählt <strong>de</strong>r Insolvenzverwalter Erfüllung,<br />
so ist dies in aller Regel für <strong>de</strong>n<br />
Schutz <strong>de</strong>r Insolvenzmasse nachteilig.<br />
Deshalb wird <strong>de</strong>r Insolvenzverwalter in<br />
<strong>de</strong>n allermeisten Fällen die Erfüllung<br />
<strong>de</strong>s übrigen Kaufvertrags ablehnen. Dies<br />
be<strong>de</strong>utet, dass alle an<strong>de</strong>ren Ansprüche<br />
<strong>de</strong>s Käufers, wie zum Beispiel die Tragung<br />
von Erschließungskosten durch<br />
<strong>de</strong>n Verkäufer, nach § 103 InsO nicht<br />
›<br />
›<br />
Auf einen Blick<br />
Bei einer Transaktion können nicht alle<br />
Risiken, die bei einem krisennahen Immobilienerwerb<br />
bestehen, vollständig<br />
ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n. Allerdings können<br />
durch die Auswahl <strong>de</strong>r „richtigen“<br />
Transaktionsstruktur und durch geeignete<br />
Verträge die Abwicklungsrisiken erheblich<br />
reduziert wer<strong>de</strong>n.<br />
Auch <strong>de</strong>r klassische For<strong>de</strong>rungserwerb<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Erwerb <strong>de</strong>r Immobilie im Insolvenzverfahren<br />
können geeignete Alternativen<br />
sein. Mit <strong>de</strong>r richtigen Beratung<br />
erhält man ein zumin<strong>de</strong>st kalkulierbares<br />
Risiko, sodass man am En<strong>de</strong> doch Freu<strong>de</strong><br />
am „Schnäppchen“ haben kann.<br />
mehr durchsetzbar sind. Der Käufer hat<br />
insoweit lediglich einen Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch<br />
wegen Nichterfüllung, <strong>de</strong>r als<br />
reine Insolvenzfor<strong>de</strong>rung für <strong>de</strong>n Käufer<br />
wirtschaft lich fast wertlos ist. Insolvenzfor<strong>de</strong>rungen<br />
wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Regel nur in<br />
Höhe eines einstelligen Prozentsatzes<br />
durch die verfügbare Insolvenzmasse befriedigt.<br />
Folge: Streit mit <strong>de</strong>r Bank<br />
Dies ist nicht nur wirtschaft lich für <strong>de</strong>n<br />
Käufer sehr nachteilig, son<strong>de</strong>rn kann<br />
gleichzeitig auch zu erheblichen Problemen<br />
mit <strong>de</strong>r fi nanzieren<strong>de</strong>n Bank <strong>de</strong>s<br />
Käufers führen. Oft mals wer<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
<strong>de</strong>r Bank im Kaufvertrag als