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Der Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie das Abziehen<br />
und Wie<strong>de</strong>rherstellen einer Parkettversiegelung sind keine<br />
Schönheitsreparaturmaßnahmen im Sinne <strong>de</strong>s § 28 Abs. 4 Satz<br />
3 II. BV. Die Verpfl ichtung <strong>de</strong>s Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen<br />
stellt eine einheitliche Rechtspfl icht dar. Ist<br />
diese Pfl icht formularvertraglich so ausgestaltet, dass sie hinsichtlich<br />
<strong>de</strong>r zeitlichen Modalitäten, <strong>de</strong>r Ausführungsart o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>s gegenständlichen Umfangs <strong>de</strong>r Schönheitsreparaturen <strong>de</strong>n<br />
Mieter übermäßig belastet, so ist die Klausel nicht nur insoweit,<br />
son<strong>de</strong>rn insgesamt wegen unangemessener Benachteilung<br />
<strong>de</strong>s Mieters gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.<br />
BGH, Urteil vom 13.1.2010, Az.: VIII ZR 48/09<br />
Fakten: Der Formularmietvertrag<br />
sah eine Verpfl<br />
ichtung zur Durchführung<br />
<strong>de</strong>r Schönheitsreparaturen<br />
im oben zitierten Umfang<br />
vor, zusätzlich dazu sollte <strong>de</strong>r<br />
Mieter zu einer Anfangsrenovierung<br />
gegen eine geregelte<br />
Kostenerstattung/Mietfreiheit<br />
verpfl ichtet sein. Der BGH<br />
erklärt die gesamte Regelung<br />
<strong>de</strong>r Schönheitsreparaturen<br />
für unwirksam. Das Abziehen<br />
und die Wie<strong>de</strong>rherstellung<br />
<strong>de</strong>r Versiegelung von Parkett<br />
sowie das Streichen <strong>de</strong>r Türen<br />
und <strong>de</strong>r Fenster sind keine<br />
Schönheitsreparaturen und<br />
können <strong>de</strong>m Mieter nicht<br />
formularvertraglich übertragen<br />
wer<strong>de</strong>n. Die Regelung<br />
Heizkostenabrechnung [85.1]<br />
Abrechnung muss aus sich heraus<br />
nicht vollständig überprüfbar sein<br />
wird auch nicht in <strong>de</strong>m als<br />
zulässig erachteten Umfang<br />
<strong>de</strong>r Arbeiten erhalten.<br />
Fazit: Schönheitsreparaturen<br />
umfassen das Tapezieren,<br />
Anstreichen o<strong>de</strong>r Kalken<br />
<strong>de</strong>r Wän<strong>de</strong> und Decken, das<br />
Streichen <strong>de</strong>r Fußbö<strong>de</strong>n und<br />
<strong>de</strong>r Heizkörper einschließlich<br />
<strong>de</strong>r Heizrohre, <strong>de</strong>r Innentüren<br />
sowie <strong>de</strong>r Fenster und<br />
<strong>de</strong>r Außentüren von innen.<br />
Diese Pfl ichten sind <strong>de</strong>r Maßstab<br />
für die Umlegbarkeit von<br />
Renovierungsarbeiten. Eine<br />
Erweiterung dieser Arbeiten<br />
ist wegen unangemessener<br />
Benachteiligung <strong>de</strong>s Mieters<br />
gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1<br />
BGB unwirksam.<br />
Eine ordnungsgemäße Abrechnung über Brennstoffkosten erfor<strong>de</strong>rt<br />
nur die summenmäßige Angabe <strong>de</strong>r Verbrauchswerte und<br />
<strong>de</strong>r dafür angefallenen Kosten. Eine aus sich heraus vollständige<br />
Überprüfbarkeit dieser Angaben auf ihre materielle Richtigkeit<br />
ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich, son<strong>de</strong>rn bleibt einer auf Verlangen<br />
<strong>de</strong>s Mieters zu gewähren<strong>de</strong>n Belegeinsicht vorbehalten.<br />
BGH, Urteil v. 25.11.2009, Az.: VIII ZR 322/08<br />
Fakten: Die Parteien streiten<br />
über die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
an die Betriebskostenabrechnung,<br />
die auch die Heizkostenabrechnung<br />
enthielt. Erst<br />
<strong>de</strong>r BGH gibt <strong>de</strong>m Vermieter<br />
recht. Der Nachzahlungs-<br />
anspruch eines Vermieters<br />
aus einer Betriebskostenabrechnung<br />
setzt voraus, dass<br />
<strong>de</strong>m Mieter innerhalb <strong>de</strong>r<br />
einjährigen Abrechnungsfrist<br />
<strong>de</strong>s § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB<br />
eine formell ordnungsgemäße<br />
Abrechnung zugegangen ist.<br />
Das ist <strong>de</strong>r Fall, wenn sie eine<br />
geordnete Zusammenstellung<br />
<strong>de</strong>r Einnahmen und Ausgaben<br />
enthält. Der Vermieter<br />
hat hier <strong>de</strong>n angefallenen<br />
Heizölverbrauch und die<br />
hierfür entstan<strong>de</strong>nen Brennstoffk<br />
osten in verständlicher<br />
Form dargestellt, sodass <strong>de</strong>r<br />
Mieter <strong>de</strong>n geltend gemachten<br />
Nachzahlungsanspruch<br />
<strong>de</strong>s Vermieters gedanklich<br />
und rechnerisch nachvollziehen<br />
konnte. Für die Wirksamkeit<br />
<strong>de</strong>r Abrechnung<br />
ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich, dass<br />
die Abrechnung inhaltlich<br />
stimmt.<br />
Fazit: Bei Gebäu<strong>de</strong>n mit<br />
mehreren Wohneinheiten<br />
muss die Betriebskostenabrechnung<br />
folgen<strong>de</strong> Min<strong>de</strong>stangaben<br />
enthalten:<br />
Eine Zusammenstellung <strong>de</strong>r<br />
Gesamtkosten, die Angabe<br />
und – soweit erfor<strong>de</strong>rlich –<br />
Erläuterung <strong>de</strong>s zugrun<strong>de</strong><br />
gelegten Verteilerschlüssels,<br />
die Berechnung <strong>de</strong>s Anteils<br />
<strong>de</strong>s Mieters und <strong>de</strong>r Abzug<br />
seiner Vorauszahlungen. Entschei<strong>de</strong>nd<br />
ist, ob <strong>de</strong>r Mieter<br />
in <strong>de</strong>r Lage ist, die zur Verteilung<br />
anstehen<strong>de</strong>n Kostenpositionen<br />
zu erkennen und<br />
85<br />
anhand <strong>de</strong>s ihm mitgeteilten<br />
Verteilerschlüssels <strong>de</strong>n auf<br />
ihn entfallen<strong>de</strong>n Anteil an<br />
diesen Kosten rechnerisch<br />
nachzuprüfen. Der Vermieter<br />
muss bei <strong>de</strong>n Gesamtkosten<br />
nicht je<strong>de</strong>n einzelnen<br />
Rechnungsbetrag angeben.<br />
Es genügt, wenn er nach<br />
<strong>de</strong>n Kostenarten <strong>de</strong>s in § 2<br />
BetrKV enthaltenen Betriebskostenkatalogs<br />
diff erenziert<br />
und diese nach ihrem<br />
Entstehenungsgrund gleichartigen<br />
Kosten summenmäßig<br />
zusammenfasst. Der BGH<br />
erklärt hier, dass <strong>de</strong>r Vermieter<br />
bei Angabe <strong>de</strong>r Brennstoffk<br />
osten nicht zugleich <strong>de</strong>n<br />
Anfangs- und Endbestand<br />
als Grundlage <strong>de</strong>r vorgenommenenVerbrauchsabschätzung<br />
mitteilen muss. Es reicht<br />
aus, wenn <strong>de</strong>r Vermieter <strong>de</strong>n<br />
Brennstoff verbrauch und die<br />
dafür angesetzten Kosten<br />
summenmäßig mitteilt. Diese<br />
Angaben zeigen <strong>de</strong>m Mieter,<br />
mit welchen Werten tatsächlich<br />
abgerechnet wor<strong>de</strong>n ist<br />
und erlauben ihm, gezielt<br />
nach <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Belegen<br />
zu verlangen und über<br />
<strong>de</strong>ren Einsichtnahme die<br />
inhaltliche Richtigkeit <strong>de</strong>r angegebenen<br />
Verbrauchswerte<br />
und -kosten nachzuprüfen.<br />
Streithilfe [85.2]<br />
Zulässigkeit <strong>de</strong>r Nebenintervention eines Pächters<br />
Die Rechtsstellung als Pächter <strong>de</strong>s streitgegenständlichen<br />
Grundbesitzes vermag ein rechtliches Interesse an einem Beitritt<br />
nicht zu begrün<strong>de</strong>n. Denn einer Entscheidung im vorliegen<strong>de</strong>n<br />
Verfahren kommt keine Auswirkung auf das Rechtsverhältnis<br />
<strong>de</strong>s Nebenintervenienten zu. Die Entscheidung lässt vor<br />
allem seine Stellung als Pächter unberührt, insbeson<strong>de</strong>re dann,<br />
wenn das Pachtverhältnis bestehen bleibt. Es bleibt im Falle<br />
einer Zwangsversteigerung gemäß §§ 57 ZVG, 566 I BGB bestehen,<br />
sofern das Grundstück <strong>de</strong>m Pächter überlassen ist. Der<br />
Umstand, dass § 57a ZVG <strong>de</strong>m Ersteigerer eines verpachteten<br />
Grundstücks ein außeror<strong>de</strong>ntliches Kündigungsrecht einräumt,<br />
rechtfertigt keine an<strong>de</strong>re Beurteilung.<br />
OLG Hamm, Beschluss vom 21.1.2010, Az.: 10 W 124/09<br />
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