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Der Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie das Abziehen<br />

und Wie<strong>de</strong>rherstellen einer Parkettversiegelung sind keine<br />

Schönheitsreparaturmaßnahmen im Sinne <strong>de</strong>s § 28 Abs. 4 Satz<br />

3 II. BV. Die Verpfl ichtung <strong>de</strong>s Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen<br />

stellt eine einheitliche Rechtspfl icht dar. Ist<br />

diese Pfl icht formularvertraglich so ausgestaltet, dass sie hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r zeitlichen Modalitäten, <strong>de</strong>r Ausführungsart o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>s gegenständlichen Umfangs <strong>de</strong>r Schönheitsreparaturen <strong>de</strong>n<br />

Mieter übermäßig belastet, so ist die Klausel nicht nur insoweit,<br />

son<strong>de</strong>rn insgesamt wegen unangemessener Benachteilung<br />

<strong>de</strong>s Mieters gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.<br />

BGH, Urteil vom 13.1.2010, Az.: VIII ZR 48/09<br />

Fakten: Der Formularmietvertrag<br />

sah eine Verpfl<br />

ichtung zur Durchführung<br />

<strong>de</strong>r Schönheitsreparaturen<br />

im oben zitierten Umfang<br />

vor, zusätzlich dazu sollte <strong>de</strong>r<br />

Mieter zu einer Anfangsrenovierung<br />

gegen eine geregelte<br />

Kostenerstattung/Mietfreiheit<br />

verpfl ichtet sein. Der BGH<br />

erklärt die gesamte Regelung<br />

<strong>de</strong>r Schönheitsreparaturen<br />

für unwirksam. Das Abziehen<br />

und die Wie<strong>de</strong>rherstellung<br />

<strong>de</strong>r Versiegelung von Parkett<br />

sowie das Streichen <strong>de</strong>r Türen<br />

und <strong>de</strong>r Fenster sind keine<br />

Schönheitsreparaturen und<br />

können <strong>de</strong>m Mieter nicht<br />

formularvertraglich übertragen<br />

wer<strong>de</strong>n. Die Regelung<br />

Heizkostenabrechnung [85.1]<br />

Abrechnung muss aus sich heraus<br />

nicht vollständig überprüfbar sein<br />

wird auch nicht in <strong>de</strong>m als<br />

zulässig erachteten Umfang<br />

<strong>de</strong>r Arbeiten erhalten.<br />

Fazit: Schönheitsreparaturen<br />

umfassen das Tapezieren,<br />

Anstreichen o<strong>de</strong>r Kalken<br />

<strong>de</strong>r Wän<strong>de</strong> und Decken, das<br />

Streichen <strong>de</strong>r Fußbö<strong>de</strong>n und<br />

<strong>de</strong>r Heizkörper einschließlich<br />

<strong>de</strong>r Heizrohre, <strong>de</strong>r Innentüren<br />

sowie <strong>de</strong>r Fenster und<br />

<strong>de</strong>r Außentüren von innen.<br />

Diese Pfl ichten sind <strong>de</strong>r Maßstab<br />

für die Umlegbarkeit von<br />

Renovierungsarbeiten. Eine<br />

Erweiterung dieser Arbeiten<br />

ist wegen unangemessener<br />

Benachteiligung <strong>de</strong>s Mieters<br />

gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1<br />

BGB unwirksam.<br />

Eine ordnungsgemäße Abrechnung über Brennstoffkosten erfor<strong>de</strong>rt<br />

nur die summenmäßige Angabe <strong>de</strong>r Verbrauchswerte und<br />

<strong>de</strong>r dafür angefallenen Kosten. Eine aus sich heraus vollständige<br />

Überprüfbarkeit dieser Angaben auf ihre materielle Richtigkeit<br />

ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich, son<strong>de</strong>rn bleibt einer auf Verlangen<br />

<strong>de</strong>s Mieters zu gewähren<strong>de</strong>n Belegeinsicht vorbehalten.<br />

BGH, Urteil v. 25.11.2009, Az.: VIII ZR 322/08<br />

Fakten: Die Parteien streiten<br />

über die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

an die Betriebskostenabrechnung,<br />

die auch die Heizkostenabrechnung<br />

enthielt. Erst<br />

<strong>de</strong>r BGH gibt <strong>de</strong>m Vermieter<br />

recht. Der Nachzahlungs-<br />

anspruch eines Vermieters<br />

aus einer Betriebskostenabrechnung<br />

setzt voraus, dass<br />

<strong>de</strong>m Mieter innerhalb <strong>de</strong>r<br />

einjährigen Abrechnungsfrist<br />

<strong>de</strong>s § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB<br />

eine formell ordnungsgemäße<br />

Abrechnung zugegangen ist.<br />

Das ist <strong>de</strong>r Fall, wenn sie eine<br />

geordnete Zusammenstellung<br />

<strong>de</strong>r Einnahmen und Ausgaben<br />

enthält. Der Vermieter<br />

hat hier <strong>de</strong>n angefallenen<br />

Heizölverbrauch und die<br />

hierfür entstan<strong>de</strong>nen Brennstoffk<br />

osten in verständlicher<br />

Form dargestellt, sodass <strong>de</strong>r<br />

Mieter <strong>de</strong>n geltend gemachten<br />

Nachzahlungsanspruch<br />

<strong>de</strong>s Vermieters gedanklich<br />

und rechnerisch nachvollziehen<br />

konnte. Für die Wirksamkeit<br />

<strong>de</strong>r Abrechnung<br />

ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich, dass<br />

die Abrechnung inhaltlich<br />

stimmt.<br />

Fazit: Bei Gebäu<strong>de</strong>n mit<br />

mehreren Wohneinheiten<br />

muss die Betriebskostenabrechnung<br />

folgen<strong>de</strong> Min<strong>de</strong>stangaben<br />

enthalten:<br />

Eine Zusammenstellung <strong>de</strong>r<br />

Gesamtkosten, die Angabe<br />

und – soweit erfor<strong>de</strong>rlich –<br />

Erläuterung <strong>de</strong>s zugrun<strong>de</strong><br />

gelegten Verteilerschlüssels,<br />

die Berechnung <strong>de</strong>s Anteils<br />

<strong>de</strong>s Mieters und <strong>de</strong>r Abzug<br />

seiner Vorauszahlungen. Entschei<strong>de</strong>nd<br />

ist, ob <strong>de</strong>r Mieter<br />

in <strong>de</strong>r Lage ist, die zur Verteilung<br />

anstehen<strong>de</strong>n Kostenpositionen<br />

zu erkennen und<br />

85<br />

anhand <strong>de</strong>s ihm mitgeteilten<br />

Verteilerschlüssels <strong>de</strong>n auf<br />

ihn entfallen<strong>de</strong>n Anteil an<br />

diesen Kosten rechnerisch<br />

nachzuprüfen. Der Vermieter<br />

muss bei <strong>de</strong>n Gesamtkosten<br />

nicht je<strong>de</strong>n einzelnen<br />

Rechnungsbetrag angeben.<br />

Es genügt, wenn er nach<br />

<strong>de</strong>n Kostenarten <strong>de</strong>s in § 2<br />

BetrKV enthaltenen Betriebskostenkatalogs<br />

diff erenziert<br />

und diese nach ihrem<br />

Entstehenungsgrund gleichartigen<br />

Kosten summenmäßig<br />

zusammenfasst. Der BGH<br />

erklärt hier, dass <strong>de</strong>r Vermieter<br />

bei Angabe <strong>de</strong>r Brennstoffk<br />

osten nicht zugleich <strong>de</strong>n<br />

Anfangs- und Endbestand<br />

als Grundlage <strong>de</strong>r vorgenommenenVerbrauchsabschätzung<br />

mitteilen muss. Es reicht<br />

aus, wenn <strong>de</strong>r Vermieter <strong>de</strong>n<br />

Brennstoff verbrauch und die<br />

dafür angesetzten Kosten<br />

summenmäßig mitteilt. Diese<br />

Angaben zeigen <strong>de</strong>m Mieter,<br />

mit welchen Werten tatsächlich<br />

abgerechnet wor<strong>de</strong>n ist<br />

und erlauben ihm, gezielt<br />

nach <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Belegen<br />

zu verlangen und über<br />

<strong>de</strong>ren Einsichtnahme die<br />

inhaltliche Richtigkeit <strong>de</strong>r angegebenen<br />

Verbrauchswerte<br />

und -kosten nachzuprüfen.<br />

Streithilfe [85.2]<br />

Zulässigkeit <strong>de</strong>r Nebenintervention eines Pächters<br />

Die Rechtsstellung als Pächter <strong>de</strong>s streitgegenständlichen<br />

Grundbesitzes vermag ein rechtliches Interesse an einem Beitritt<br />

nicht zu begrün<strong>de</strong>n. Denn einer Entscheidung im vorliegen<strong>de</strong>n<br />

Verfahren kommt keine Auswirkung auf das Rechtsverhältnis<br />

<strong>de</strong>s Nebenintervenienten zu. Die Entscheidung lässt vor<br />

allem seine Stellung als Pächter unberührt, insbeson<strong>de</strong>re dann,<br />

wenn das Pachtverhältnis bestehen bleibt. Es bleibt im Falle<br />

einer Zwangsversteigerung gemäß §§ 57 ZVG, 566 I BGB bestehen,<br />

sofern das Grundstück <strong>de</strong>m Pächter überlassen ist. Der<br />

Umstand, dass § 57a ZVG <strong>de</strong>m Ersteigerer eines verpachteten<br />

Grundstücks ein außeror<strong>de</strong>ntliches Kündigungsrecht einräumt,<br />

rechtfertigt keine an<strong>de</strong>re Beurteilung.<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 21.1.2010, Az.: 10 W 124/09<br />

www.immobilienwirtschaft.<strong>de</strong> 04 I 2010

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