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Wohnungseigentumsrecht<br />

Verwalterpfl ichten [81.1]<br />

Unverzügliche Information über Rechtsstreitigkeiten<br />

§ 27 Abs. I Nr. 7 WEG ist dahingehend auszulegen, dass eine<br />

entsprechen<strong>de</strong> Informationspfl icht <strong>de</strong>s Verwalters nur dann besteht,<br />

wenn <strong>de</strong>n Wohnungseigentümern ein gesteigertes Informationsbedürfnis<br />

zukommt. Ein solches ist dann anzunehmen,<br />

wenn sie am Verfahren beteiligt sind o<strong>de</strong>r dies für sie möglich<br />

wäre. Es besteht dagegen nicht bei Geltendmachung von Wohngeldrückstän<strong>de</strong>n<br />

gegen einzelne Wohnungseigentümer.<br />

LG München I, Urteil vom 17.12.2009, Az.: 36 S 4853/09<br />

Fakten: Die Wohnungseigentümer<br />

hatten auf einer<br />

Eigentümerversammlung<br />

beschlossen, die Verwalterin<br />

ausdrücklich von <strong>de</strong>r seit<br />

Inkraft treten <strong>de</strong>r WEG-<br />

Novelle zum 1. Juli 2007<br />

bestehen<strong>de</strong>n Verpfl ichtung<br />

freizustellen, die Wohnungseigentümer<br />

unverzüglich<br />

über die gerichtliche Geltendmachung<br />

eines Hausgeldanspruchs<br />

gegen einzelne<br />

Wohnungseigentümer zu<br />

unterrichten. Statt<strong>de</strong>ssen<br />

soll die Verwalterin in <strong>de</strong>r<br />

jährlichen or<strong>de</strong>ntlichen<br />

Eigentümerversammlung<br />

über <strong>de</strong>n Stand <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n<br />

und im abgerechneten Wirtschaft<br />

sjahr abgeschlossenen<br />

gerichtlichen Mahnverfahren<br />

berichten. Dieser Beschluss<br />

wur<strong>de</strong> angefochten.<br />

Die Anfechtungsklage war<br />

abzuweisen. Je<strong>de</strong>nfalls ist die<br />

Bestimmung <strong>de</strong>s § 27 Abs. 1<br />

Nr. 7 WEG bereits aus ihrer<br />

Entstehungsgeschichte im<br />

Gesetzgebungsverfahren<br />

– entgegen ihres Wortlauts –<br />

nicht <strong>de</strong>rart weit auszulegen,<br />

dass diese auch eine unverzügliche<br />

Information über<br />

Hausgeldverfahren statuiert.<br />

Vielmehr ist die Informationspfl<br />

icht <strong>de</strong>s Verwalters auf<br />

die Fälle zu beschränken, in<br />

<strong>de</strong>nen die Wohnungseigen-<br />

tümer Beklagte o<strong>de</strong>r gemäß<br />

§ 48 Abs. 1 Satz 1 WEG beizula<strong>de</strong>n<br />

sind. Ein einschränken<strong>de</strong>r<br />

Anwendungsbereich<br />

ergibt sich letztlich auch<br />

daraus, dass <strong>de</strong>r Verwalter<br />

über ein Verfahren nach<br />

§ 43 Nr. 5 WEG, das sich<br />

etwa auf ein Son<strong>de</strong>reigentum<br />

bezieht, mangels Kenntnis<br />

hiervon gar nicht berichten<br />

kann. Insoweit besteht eine<br />

Informationspfl icht für <strong>de</strong>n<br />

Verwalter gemäß § 27 Abs. 1<br />

Nr. 7 WEG nur in <strong>de</strong>n Fällen,<br />

in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>n Wohnungseigentümern<br />

ein gesteigertes<br />

Informationsbedürfnis<br />

zukommt – also dann, wenn<br />

sie am Verfahren beteiligt<br />

sind o<strong>de</strong>r dies für sie möglich<br />

wäre. Ein <strong>de</strong>rart gesteigertes<br />

Informationsbedürfnis<br />

besteht dagegen in Hausgeldverfahren<br />

nicht, da hier die<br />

einzelnen Wohnungseigentümer<br />

we<strong>de</strong>r Beklagte, noch<br />

gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1<br />

WEG beizula<strong>de</strong>n sind.<br />

Fazit: Die Auff assung <strong>de</strong>s<br />

LG München I ist zwar nicht<br />

unbestritten, überzeugt<br />

jedoch. Vor Inkraft treten <strong>de</strong>r<br />

WEG-Reform sah das WEG<br />

überhaupt keine Informationspfl<br />

ichten <strong>de</strong>s Verwalters<br />

über anhängige Rechtsstreitigkeiten<br />

vor. Der Regie-<br />

rungsentwurf sah insoweit<br />

lediglich eine Informationspfl<br />

icht <strong>de</strong>s Verwalters für <strong>de</strong>n<br />

Fall vor, dass er über solche<br />

Streitigkeiten zu informieren<br />

habe, die gegen ihn auf Erfüllung<br />

seiner Pfl ichten erhoben<br />

wer<strong>de</strong>n. In seiner Stellungnahme<br />

zum Regierungsentwurf<br />

hatte <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srat<br />

ausdrücklich ausgeführt, <strong>de</strong>r<br />

Verwalter habe die Wohnungseigentümer<br />

nicht nur<br />

Wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Eigentümergemeinschaft [81.2]<br />

Keine Hausgeldzahlungspfl icht<br />

bei nichtigem Erwerbsvertrag<br />

81<br />

Der Erstkäufer einer vom Bauträger errichteten Eigentumswohnung ist<br />

<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n und später rechtlich entstan<strong>de</strong>nen Wohnungseigentümergemeinschaft,<br />

sobald er die Wohnung nutzt und eine Aufl assungsvormerkung<br />

für ihn eingetragen ist, nicht stets zu Wohngeldzahlungen<br />

verpfl ichtet. Zusätzliche Voraussetzung einer Haftung entsprechend<br />

§ 16 Abs. 2 WEG ist vielmehr die Wirksamkeit <strong>de</strong>s Kaufvertrags, <strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>n Übereignungsanspruch begrün<strong>de</strong>t. Ist <strong>de</strong>r Kaufvertrag wegen<br />

krass überhöhten Kaufpreises sittenwidrig, kommt eine Wohngeldhaftung<br />

<strong>de</strong>s Erstkäufers allenfalls ganz ausnahmsweise nach Treu<br />

und Glauben unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt wi<strong>de</strong>rsprüchlichen Verhaltens<br />

(§ 242 BGB) in Betracht.<br />

OLG Dres<strong>de</strong>n, Beschluss vom 17.12.2009, Az.: 3 W 876/09<br />

Verwalterabberufung [81.3]<br />

Streitwert <strong>de</strong>s Abberufungsverfahrens<br />

über <strong>de</strong>rartige Rechtsstreitigkeiten<br />

zu unterrichten,<br />

son<strong>de</strong>rn über sämtliche<br />

gemäß § 43 WEG, in <strong>de</strong>nen<br />

er Zustellungsvertreter <strong>de</strong>r<br />

Wohnungseigentümer ist.<br />

Auch wenn <strong>de</strong>r Gesetzeswortlaut<br />

dies nicht wi<strong>de</strong>rspiegelt,<br />

entspricht diese Auslegung<br />

auch <strong>de</strong>r Gegenäußerung <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>sregierung sowie auch<br />

<strong>de</strong>r Beschlussempfehlung <strong>de</strong>s<br />

Rechtsausschusses.<br />

Der Streitwert für einen Antrag auf Abberufung <strong>de</strong>s Verwalters<br />

nach § 49a GKG liegt im Regelfall bei 50 Prozent <strong>de</strong>s Honorars<br />

<strong>de</strong>s Verwalters für die Restlaufzeit <strong>de</strong>s Verwaltervertrags. Das<br />

(fünffache) Interesse <strong>de</strong>s Klägers gemäß § 49a Abs. 1 S. 2 GKG<br />

bemisst sich nicht (nur) nach seinem Anteil am Verwalterhonorar,<br />

son<strong>de</strong>rn geht darüber hinaus.<br />

OLG Celle, Beschluss vom 7.1.2010, Az.: 4 W 208/099<br />

Son<strong>de</strong>reigentumsnutzung [81.4]<br />

Vermietung auch an täglich<br />

wechseln<strong>de</strong> Feriengäste zulässig<br />

Wenn die Teilungserklärung nichts an<strong>de</strong>res bestimmt und die<br />

Wohnungseigentümer nichts an<strong>de</strong>res vereinbart haben, ist die<br />

Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich o<strong>de</strong>r wöchentlich<br />

wechseln<strong>de</strong> Feriengäste Teil <strong>de</strong>r zulässigen Wohnnutzung.<br />

BGH, Urteil vom 15.1.2010, Az.: V ZR 72/09<br />

www.immobilienwirtschaft.<strong>de</strong> 04 I 2010

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