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Wohnungseigentumsrecht<br />
Verwalterpfl ichten [81.1]<br />
Unverzügliche Information über Rechtsstreitigkeiten<br />
§ 27 Abs. I Nr. 7 WEG ist dahingehend auszulegen, dass eine<br />
entsprechen<strong>de</strong> Informationspfl icht <strong>de</strong>s Verwalters nur dann besteht,<br />
wenn <strong>de</strong>n Wohnungseigentümern ein gesteigertes Informationsbedürfnis<br />
zukommt. Ein solches ist dann anzunehmen,<br />
wenn sie am Verfahren beteiligt sind o<strong>de</strong>r dies für sie möglich<br />
wäre. Es besteht dagegen nicht bei Geltendmachung von Wohngeldrückstän<strong>de</strong>n<br />
gegen einzelne Wohnungseigentümer.<br />
LG München I, Urteil vom 17.12.2009, Az.: 36 S 4853/09<br />
Fakten: Die Wohnungseigentümer<br />
hatten auf einer<br />
Eigentümerversammlung<br />
beschlossen, die Verwalterin<br />
ausdrücklich von <strong>de</strong>r seit<br />
Inkraft treten <strong>de</strong>r WEG-<br />
Novelle zum 1. Juli 2007<br />
bestehen<strong>de</strong>n Verpfl ichtung<br />
freizustellen, die Wohnungseigentümer<br />
unverzüglich<br />
über die gerichtliche Geltendmachung<br />
eines Hausgeldanspruchs<br />
gegen einzelne<br />
Wohnungseigentümer zu<br />
unterrichten. Statt<strong>de</strong>ssen<br />
soll die Verwalterin in <strong>de</strong>r<br />
jährlichen or<strong>de</strong>ntlichen<br />
Eigentümerversammlung<br />
über <strong>de</strong>n Stand <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n<br />
und im abgerechneten Wirtschaft<br />
sjahr abgeschlossenen<br />
gerichtlichen Mahnverfahren<br />
berichten. Dieser Beschluss<br />
wur<strong>de</strong> angefochten.<br />
Die Anfechtungsklage war<br />
abzuweisen. Je<strong>de</strong>nfalls ist die<br />
Bestimmung <strong>de</strong>s § 27 Abs. 1<br />
Nr. 7 WEG bereits aus ihrer<br />
Entstehungsgeschichte im<br />
Gesetzgebungsverfahren<br />
– entgegen ihres Wortlauts –<br />
nicht <strong>de</strong>rart weit auszulegen,<br />
dass diese auch eine unverzügliche<br />
Information über<br />
Hausgeldverfahren statuiert.<br />
Vielmehr ist die Informationspfl<br />
icht <strong>de</strong>s Verwalters auf<br />
die Fälle zu beschränken, in<br />
<strong>de</strong>nen die Wohnungseigen-<br />
tümer Beklagte o<strong>de</strong>r gemäß<br />
§ 48 Abs. 1 Satz 1 WEG beizula<strong>de</strong>n<br />
sind. Ein einschränken<strong>de</strong>r<br />
Anwendungsbereich<br />
ergibt sich letztlich auch<br />
daraus, dass <strong>de</strong>r Verwalter<br />
über ein Verfahren nach<br />
§ 43 Nr. 5 WEG, das sich<br />
etwa auf ein Son<strong>de</strong>reigentum<br />
bezieht, mangels Kenntnis<br />
hiervon gar nicht berichten<br />
kann. Insoweit besteht eine<br />
Informationspfl icht für <strong>de</strong>n<br />
Verwalter gemäß § 27 Abs. 1<br />
Nr. 7 WEG nur in <strong>de</strong>n Fällen,<br />
in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>n Wohnungseigentümern<br />
ein gesteigertes<br />
Informationsbedürfnis<br />
zukommt – also dann, wenn<br />
sie am Verfahren beteiligt<br />
sind o<strong>de</strong>r dies für sie möglich<br />
wäre. Ein <strong>de</strong>rart gesteigertes<br />
Informationsbedürfnis<br />
besteht dagegen in Hausgeldverfahren<br />
nicht, da hier die<br />
einzelnen Wohnungseigentümer<br />
we<strong>de</strong>r Beklagte, noch<br />
gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1<br />
WEG beizula<strong>de</strong>n sind.<br />
Fazit: Die Auff assung <strong>de</strong>s<br />
LG München I ist zwar nicht<br />
unbestritten, überzeugt<br />
jedoch. Vor Inkraft treten <strong>de</strong>r<br />
WEG-Reform sah das WEG<br />
überhaupt keine Informationspfl<br />
ichten <strong>de</strong>s Verwalters<br />
über anhängige Rechtsstreitigkeiten<br />
vor. Der Regie-<br />
rungsentwurf sah insoweit<br />
lediglich eine Informationspfl<br />
icht <strong>de</strong>s Verwalters für <strong>de</strong>n<br />
Fall vor, dass er über solche<br />
Streitigkeiten zu informieren<br />
habe, die gegen ihn auf Erfüllung<br />
seiner Pfl ichten erhoben<br />
wer<strong>de</strong>n. In seiner Stellungnahme<br />
zum Regierungsentwurf<br />
hatte <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srat<br />
ausdrücklich ausgeführt, <strong>de</strong>r<br />
Verwalter habe die Wohnungseigentümer<br />
nicht nur<br />
Wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Eigentümergemeinschaft [81.2]<br />
Keine Hausgeldzahlungspfl icht<br />
bei nichtigem Erwerbsvertrag<br />
81<br />
Der Erstkäufer einer vom Bauträger errichteten Eigentumswohnung ist<br />
<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n und später rechtlich entstan<strong>de</strong>nen Wohnungseigentümergemeinschaft,<br />
sobald er die Wohnung nutzt und eine Aufl assungsvormerkung<br />
für ihn eingetragen ist, nicht stets zu Wohngeldzahlungen<br />
verpfl ichtet. Zusätzliche Voraussetzung einer Haftung entsprechend<br />
§ 16 Abs. 2 WEG ist vielmehr die Wirksamkeit <strong>de</strong>s Kaufvertrags, <strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>n Übereignungsanspruch begrün<strong>de</strong>t. Ist <strong>de</strong>r Kaufvertrag wegen<br />
krass überhöhten Kaufpreises sittenwidrig, kommt eine Wohngeldhaftung<br />
<strong>de</strong>s Erstkäufers allenfalls ganz ausnahmsweise nach Treu<br />
und Glauben unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt wi<strong>de</strong>rsprüchlichen Verhaltens<br />
(§ 242 BGB) in Betracht.<br />
OLG Dres<strong>de</strong>n, Beschluss vom 17.12.2009, Az.: 3 W 876/09<br />
Verwalterabberufung [81.3]<br />
Streitwert <strong>de</strong>s Abberufungsverfahrens<br />
über <strong>de</strong>rartige Rechtsstreitigkeiten<br />
zu unterrichten,<br />
son<strong>de</strong>rn über sämtliche<br />
gemäß § 43 WEG, in <strong>de</strong>nen<br />
er Zustellungsvertreter <strong>de</strong>r<br />
Wohnungseigentümer ist.<br />
Auch wenn <strong>de</strong>r Gesetzeswortlaut<br />
dies nicht wi<strong>de</strong>rspiegelt,<br />
entspricht diese Auslegung<br />
auch <strong>de</strong>r Gegenäußerung <strong>de</strong>r<br />
Bun<strong>de</strong>sregierung sowie auch<br />
<strong>de</strong>r Beschlussempfehlung <strong>de</strong>s<br />
Rechtsausschusses.<br />
Der Streitwert für einen Antrag auf Abberufung <strong>de</strong>s Verwalters<br />
nach § 49a GKG liegt im Regelfall bei 50 Prozent <strong>de</strong>s Honorars<br />
<strong>de</strong>s Verwalters für die Restlaufzeit <strong>de</strong>s Verwaltervertrags. Das<br />
(fünffache) Interesse <strong>de</strong>s Klägers gemäß § 49a Abs. 1 S. 2 GKG<br />
bemisst sich nicht (nur) nach seinem Anteil am Verwalterhonorar,<br />
son<strong>de</strong>rn geht darüber hinaus.<br />
OLG Celle, Beschluss vom 7.1.2010, Az.: 4 W 208/099<br />
Son<strong>de</strong>reigentumsnutzung [81.4]<br />
Vermietung auch an täglich<br />
wechseln<strong>de</strong> Feriengäste zulässig<br />
Wenn die Teilungserklärung nichts an<strong>de</strong>res bestimmt und die<br />
Wohnungseigentümer nichts an<strong>de</strong>res vereinbart haben, ist die<br />
Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich o<strong>de</strong>r wöchentlich<br />
wechseln<strong>de</strong> Feriengäste Teil <strong>de</strong>r zulässigen Wohnnutzung.<br />
BGH, Urteil vom 15.1.2010, Az.: V ZR 72/09<br />
www.immobilienwirtschaft.<strong>de</strong> 04 I 2010