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Schnäppchenkauf. Ist <strong>de</strong>r Verkäufer insolvenzbedroht, drohen <strong>de</strong>m Käufer Risiken.<br />
Verkäuferverpfl ichtungen gespiegelt,<br />
die nicht mehr durchsetzbar sind, wenn<br />
<strong>de</strong>r Insolvenzverwalter die Erfüllung <strong>de</strong>s<br />
Kaufvertrags ablehnt.<br />
Noch <strong>de</strong>utlicher wer<strong>de</strong>n die Gefahren<br />
für <strong>de</strong>n Käufer im Fall einer Verkäuferinsolvenz,<br />
wenn man sich bewusst<br />
macht, dass die Lastenfreistellung, die<br />
klassischerweise vom Verkäufer geschul<strong>de</strong>t<br />
wird, nicht vom Vormerkungsschutz<br />
umfasst ist. Abhängig von <strong>de</strong>m im Vertrag<br />
vereinbarten Kaufpreiszahlungsmechanismus<br />
hat <strong>de</strong>r Käufer ein mehr o<strong>de</strong>r<br />
weniger hohes Risiko, dass er zusätzlich<br />
zu <strong>de</strong>m vollen Kaufpreis auch noch die<br />
Löschung etwaiger Grundpfandrechte<br />
auf eigene Kos ten übernehmen muss.<br />
Käufer drohen hohe Kosten<br />
Das be<strong>de</strong>utet, dass <strong>de</strong>r Käufer im<br />
schlimmsten Fall die noch valutieren<strong>de</strong>n<br />
Darlehensfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Verkäufers<br />
auszugleichen hat, um eine Löschung<br />
<strong>de</strong>r Grundpfandrechte, die vor <strong>de</strong>r Vormerkung<br />
<strong>de</strong>s Käufers im Grundbuch<br />
eingetragen sind, herbeizuführen. Die<br />
Löschung entsprechen<strong>de</strong>r vorrangiger<br />
Grundpfandrechte wird meist nötig sein,<br />
um die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r fi nanzieren<strong>de</strong>n<br />
Bank <strong>de</strong>s Käufers zu erfüllen, die<br />
an<strong>de</strong>renfalls <strong>de</strong>n Deal nicht fi nanziert.<br />
Das Risiko, zusätzlich zur Kaufpreiszahlung<br />
die Lastenfreistellung auf<br />
eigene Kosten herbeizuführen, kann bei<br />
bestimmten Vertragsgestaltungen dazu<br />
führen, dass <strong>de</strong>r Deal nicht mehr kalkulierbar<br />
und/o<strong>de</strong>r nicht mehr fi nanzierbar<br />
wird. Mit Insolvenzverfahrenseröff nung<br />
wer <strong>de</strong>n die Garantie- und Gewährleistungsansprüche<br />
wertlos.<br />
Auch bei Haft ungsthemen schei<strong>de</strong>t<br />
im Insolvenz fall ein erfolgreicher Rückgriff<br />
auf <strong>de</strong>n Verkäufer aus. Aufgrund<br />
<strong>de</strong>r bisherigen Rechtsprechung <strong>de</strong>s<br />
BayObLG ist davon auszugehen, dass darüber<br />
hinaus sämtliche im Kaufvertrag<br />
vereinbarten Vollzugsvollmachten (zum<br />
Beispiel Vollzug und Durchführung <strong>de</strong>s<br />
Vertrags, Grundbuch- und Lastenfreistellungsanträge)<br />
mit <strong>de</strong>r Insolvenzeröff -<br />
nung nach §§ 116, 117 InsO erlöschen.<br />
Dies führt dazu, dass <strong>de</strong>r Notar <strong>de</strong>n<br />
Kaufvertrag ohne Zustimmung und Mitwirkung<br />
<strong>de</strong>s Insolvenzverwalters nicht<br />
mehr abwickeln kann. Dies kann insbeson<strong>de</strong>re<br />
dann zu erheblichen Problemen<br />
führen, wenn die notwendigen Grundbuchanträge<br />
noch nicht gestellt sind und<br />
<strong>de</strong>r Insolvenzverwalter insgesamt o<strong>de</strong>r<br />
teilweise seine Mitarbeit verweigert.<br />
Nach §§ 129 ff . InsO sind gläubigerbenachteiligen<strong>de</strong><br />
Rechtshandlungen<br />
anfechtbar, wenn sie zwischen drei Monaten<br />
o<strong>de</strong>r bis zu zehn Jahren vor Insolvenzantragsstellung<br />
(Frist abhängig<br />
vom jeweiligen Anfechtungstatbestand)<br />
vorgenommen wur<strong>de</strong>n. Eine wirksame<br />
Anfechtung eines bereits abgewickelten<br />
Kaufvertrags führt dazu, dass <strong>de</strong>r Käufer<br />
die Immobilie zurück an die Insolvenzmasse<br />
geben muss. Im Gegenzug hat er<br />
einen Anspruch auf Rückzahlung <strong>de</strong>s bereits<br />
von ihm gezahlten Kaufpreises.<br />
Dieser Rückzahlungsanspruch ist<br />
jedoch als reine Insolvenzfor<strong>de</strong>rung faktisch<br />
wertlos, da <strong>de</strong>r Käufer nur mit <strong>de</strong>r<br />
Rückzahlung eines geringen Prozentsatzes<br />
rechnen kann. Die aufgezeichneten<br />
Risiken zeigen, dass ein schlichter<br />
Standardkaufvertrag <strong>de</strong>n Käufer bei<br />
einem krisennahen Erwerb nur ungenügend<br />
absichert. Vielmehr ist bereits beim<br />
Abschluss eines „normalen“ Kaufvertrags<br />
das potenzielle Insolvenzrisiko <strong>de</strong>s<br />
Verkäufers zu berücksichtigen.<br />
Der Verkäufer verliert mit Insolvenzeröff<br />
nung seine uneingeschränkte Verfügungsbefugnis.<br />
So sollte bereits bei<br />
Kaufvertragsabschluss darauf geachtet<br />
wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Käufer die maximale<br />
Unabhängigkeit vom Verkäufer erhält:<br />
Nach Kaufvertragsabschluss dürfen keine<br />
weiteren Erklärungen/Zustimmungen<br />
vom Verkäufer notwendig wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Eintragung einer Vormerkung<br />
sollte ein Muss sein. Außer<strong>de</strong>m ist es ratsam,<br />
Wert auf eine schnelle Kaufpreisfälligkeit<br />
zu legen. Eine Abwicklung über<br />
ein Notaran<strong>de</strong>rkonto und die Vereinbarung<br />
von Sicherheiten zur Absicherung<br />
von essentiellen Ansprüchen <strong>de</strong>s Käufers<br />
ist empfehlenswert.<br />
Spezielle Schnäppchen-Deals<br />
65<br />
Allgemein gilt, dass <strong>de</strong>r potenzielle Verlust<br />
<strong>de</strong>r kaufvertraglich vereinbarten Käuferansprüche<br />
im besten Fall bereits bei<br />
<strong>de</strong>r Kaufpreisermittlung eingepreist wird.<br />
Je nach Sachlage kann es für einen Käufer<br />
ratsam sein, einen „Schäppchen-Deal“ mit<br />
einem stark insolvenzgefähr<strong>de</strong>ten Verkäufer<br />
entwe<strong>de</strong>r statt eines Asset-Deals<br />
einen Share-Deal zu strukturieren o<strong>de</strong>r<br />
sogar die erwartete Insolvenzeröff nung<br />
abzuwarten und einen Kaufvertrag mit<br />
<strong>de</strong>m Insolvenzverwalter abzuschließen.<br />
Neben <strong>de</strong>n bekannten Transaktionsstrukturen<br />
(Asset- und Share-Deal) kann aber<br />
zum Beispiel auch über <strong>de</strong>n Ankauf von<br />
Darlehen nachgedacht wer<strong>de</strong>n. �|<br />
www.immobilienwirtschaft.<strong>de</strong> 04 I 2010