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Schnäppchenkauf. Ist <strong>de</strong>r Verkäufer insolvenzbedroht, drohen <strong>de</strong>m Käufer Risiken.<br />

Verkäuferverpfl ichtungen gespiegelt,<br />

die nicht mehr durchsetzbar sind, wenn<br />

<strong>de</strong>r Insolvenzverwalter die Erfüllung <strong>de</strong>s<br />

Kaufvertrags ablehnt.<br />

Noch <strong>de</strong>utlicher wer<strong>de</strong>n die Gefahren<br />

für <strong>de</strong>n Käufer im Fall einer Verkäuferinsolvenz,<br />

wenn man sich bewusst<br />

macht, dass die Lastenfreistellung, die<br />

klassischerweise vom Verkäufer geschul<strong>de</strong>t<br />

wird, nicht vom Vormerkungsschutz<br />

umfasst ist. Abhängig von <strong>de</strong>m im Vertrag<br />

vereinbarten Kaufpreiszahlungsmechanismus<br />

hat <strong>de</strong>r Käufer ein mehr o<strong>de</strong>r<br />

weniger hohes Risiko, dass er zusätzlich<br />

zu <strong>de</strong>m vollen Kaufpreis auch noch die<br />

Löschung etwaiger Grundpfandrechte<br />

auf eigene Kos ten übernehmen muss.<br />

Käufer drohen hohe Kosten<br />

Das be<strong>de</strong>utet, dass <strong>de</strong>r Käufer im<br />

schlimmsten Fall die noch valutieren<strong>de</strong>n<br />

Darlehensfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Verkäufers<br />

auszugleichen hat, um eine Löschung<br />

<strong>de</strong>r Grundpfandrechte, die vor <strong>de</strong>r Vormerkung<br />

<strong>de</strong>s Käufers im Grundbuch<br />

eingetragen sind, herbeizuführen. Die<br />

Löschung entsprechen<strong>de</strong>r vorrangiger<br />

Grundpfandrechte wird meist nötig sein,<br />

um die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r fi nanzieren<strong>de</strong>n<br />

Bank <strong>de</strong>s Käufers zu erfüllen, die<br />

an<strong>de</strong>renfalls <strong>de</strong>n Deal nicht fi nanziert.<br />

Das Risiko, zusätzlich zur Kaufpreiszahlung<br />

die Lastenfreistellung auf<br />

eigene Kosten herbeizuführen, kann bei<br />

bestimmten Vertragsgestaltungen dazu<br />

führen, dass <strong>de</strong>r Deal nicht mehr kalkulierbar<br />

und/o<strong>de</strong>r nicht mehr fi nanzierbar<br />

wird. Mit Insolvenzverfahrenseröff nung<br />

wer <strong>de</strong>n die Garantie- und Gewährleistungsansprüche<br />

wertlos.<br />

Auch bei Haft ungsthemen schei<strong>de</strong>t<br />

im Insolvenz fall ein erfolgreicher Rückgriff<br />

auf <strong>de</strong>n Verkäufer aus. Aufgrund<br />

<strong>de</strong>r bisherigen Rechtsprechung <strong>de</strong>s<br />

BayObLG ist davon auszugehen, dass darüber<br />

hinaus sämtliche im Kaufvertrag<br />

vereinbarten Vollzugsvollmachten (zum<br />

Beispiel Vollzug und Durchführung <strong>de</strong>s<br />

Vertrags, Grundbuch- und Lastenfreistellungsanträge)<br />

mit <strong>de</strong>r Insolvenzeröff -<br />

nung nach §§ 116, 117 InsO erlöschen.<br />

Dies führt dazu, dass <strong>de</strong>r Notar <strong>de</strong>n<br />

Kaufvertrag ohne Zustimmung und Mitwirkung<br />

<strong>de</strong>s Insolvenzverwalters nicht<br />

mehr abwickeln kann. Dies kann insbeson<strong>de</strong>re<br />

dann zu erheblichen Problemen<br />

führen, wenn die notwendigen Grundbuchanträge<br />

noch nicht gestellt sind und<br />

<strong>de</strong>r Insolvenzverwalter insgesamt o<strong>de</strong>r<br />

teilweise seine Mitarbeit verweigert.<br />

Nach §§ 129 ff . InsO sind gläubigerbenachteiligen<strong>de</strong><br />

Rechtshandlungen<br />

anfechtbar, wenn sie zwischen drei Monaten<br />

o<strong>de</strong>r bis zu zehn Jahren vor Insolvenzantragsstellung<br />

(Frist abhängig<br />

vom jeweiligen Anfechtungstatbestand)<br />

vorgenommen wur<strong>de</strong>n. Eine wirksame<br />

Anfechtung eines bereits abgewickelten<br />

Kaufvertrags führt dazu, dass <strong>de</strong>r Käufer<br />

die Immobilie zurück an die Insolvenzmasse<br />

geben muss. Im Gegenzug hat er<br />

einen Anspruch auf Rückzahlung <strong>de</strong>s bereits<br />

von ihm gezahlten Kaufpreises.<br />

Dieser Rückzahlungsanspruch ist<br />

jedoch als reine Insolvenzfor<strong>de</strong>rung faktisch<br />

wertlos, da <strong>de</strong>r Käufer nur mit <strong>de</strong>r<br />

Rückzahlung eines geringen Prozentsatzes<br />

rechnen kann. Die aufgezeichneten<br />

Risiken zeigen, dass ein schlichter<br />

Standardkaufvertrag <strong>de</strong>n Käufer bei<br />

einem krisennahen Erwerb nur ungenügend<br />

absichert. Vielmehr ist bereits beim<br />

Abschluss eines „normalen“ Kaufvertrags<br />

das potenzielle Insolvenzrisiko <strong>de</strong>s<br />

Verkäufers zu berücksichtigen.<br />

Der Verkäufer verliert mit Insolvenzeröff<br />

nung seine uneingeschränkte Verfügungsbefugnis.<br />

So sollte bereits bei<br />

Kaufvertragsabschluss darauf geachtet<br />

wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Käufer die maximale<br />

Unabhängigkeit vom Verkäufer erhält:<br />

Nach Kaufvertragsabschluss dürfen keine<br />

weiteren Erklärungen/Zustimmungen<br />

vom Verkäufer notwendig wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Eintragung einer Vormerkung<br />

sollte ein Muss sein. Außer<strong>de</strong>m ist es ratsam,<br />

Wert auf eine schnelle Kaufpreisfälligkeit<br />

zu legen. Eine Abwicklung über<br />

ein Notaran<strong>de</strong>rkonto und die Vereinbarung<br />

von Sicherheiten zur Absicherung<br />

von essentiellen Ansprüchen <strong>de</strong>s Käufers<br />

ist empfehlenswert.<br />

Spezielle Schnäppchen-Deals<br />

65<br />

Allgemein gilt, dass <strong>de</strong>r potenzielle Verlust<br />

<strong>de</strong>r kaufvertraglich vereinbarten Käuferansprüche<br />

im besten Fall bereits bei<br />

<strong>de</strong>r Kaufpreisermittlung eingepreist wird.<br />

Je nach Sachlage kann es für einen Käufer<br />

ratsam sein, einen „Schäppchen-Deal“ mit<br />

einem stark insolvenzgefähr<strong>de</strong>ten Verkäufer<br />

entwe<strong>de</strong>r statt eines Asset-Deals<br />

einen Share-Deal zu strukturieren o<strong>de</strong>r<br />

sogar die erwartete Insolvenzeröff nung<br />

abzuwarten und einen Kaufvertrag mit<br />

<strong>de</strong>m Insolvenzverwalter abzuschließen.<br />

Neben <strong>de</strong>n bekannten Transaktionsstrukturen<br />

(Asset- und Share-Deal) kann aber<br />

zum Beispiel auch über <strong>de</strong>n Ankauf von<br />

Darlehen nachgedacht wer<strong>de</strong>n. �|<br />

www.immobilienwirtschaft.<strong>de</strong> 04 I 2010

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