nitiative "~rger - MBWSV NRW
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Klaus Grommes ist Partner der Sozietät<br />
Grommes Engels + Partner, die Büros in<br />
Köln und Mondorf unterhält.<br />
Mark Patrick Probst ist Steuerberater bei<br />
Grommes Engels + Partner.<br />
oben: heutiges altes Fischereimuseum<br />
unten: Neubauplanung des Fischereimuseums<br />
in Troisdorf von hks Architekten<br />
Aachen<br />
102<br />
16 Punkte zu Gemeinnützigkeit und Steuer bei<br />
„I<strong>nitiative</strong> ergreifen“-Projekten<br />
in Zusammenarbeit mit Klaus Grommes und Mark Patrick Probst<br />
Bei der Aufstellung von Wirtschaftsplänen<br />
und bei der Perspektive eines langfristig<br />
belastbaren Betriebs stehen Steuerfragen zwar<br />
nicht im Mittelpunkt, dennoch haben sie eine<br />
große Bedeutung. Im Folgenden wird der Versuch<br />
unternommen, wesentliche Fragen und<br />
Rahmenbedingungen um Gemeinnützigkeit<br />
und Steuer bei „I<strong>nitiative</strong> ergreifen“-Projekten<br />
darzustellen. Dabei wird kein Anspruch auf<br />
Vollständigkeit erhoben. Grundlage sind die<br />
Erfahrungen aus der Projektberatung bei „I<strong>nitiative</strong><br />
ergreifen“.<br />
Die Ausführungen entstanden in einem Gespräch<br />
im Mai 2008, das Kerstin Bohnsack und<br />
Joachim Boll mit den Steuerberatern Klaus<br />
Grommes und Mark Patrick Probst in Troisdorf<br />
führten. Klaus Grommes und Mark Patrick<br />
Probst engagieren sich ehrenamtlich im Projekt<br />
„Fischereimuseum“, das Ende 2006 in das<br />
Programm „I<strong>nitiative</strong> ergreifen“ aufgenommen<br />
und zur Förderung empfohlen wurde. Es wird<br />
im Troisdorfer Stadtteil Bergheim an der Sieg<br />
bis 2010 baulich realisiert werden und danach<br />
seinen Betrieb aufnehmen. Projektträger sind<br />
eine über 1.000-jährige Fischereibruderschaft,<br />
eine Bürgerstiftung und ein Förderverein.<br />
1. Fast alle Projektträger von „I<strong>nitiative</strong> ergreifen“<br />
haben die Anerkennung der steuerlichen<br />
Gemeinnützigkeit nach § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung<br />
(AO). Hier sind die wesentlichen<br />
Gemeinnützigkeitskriterien kodifiziert.<br />
2. Unter der Voraussetzung der Gemeinnützigkeit<br />
sind für die Projektträger alle Mitgliedsbeiträge<br />
und Spenden steuerfrei (ideeller Bereich).<br />
3. Die Gemeinnützigkeit führt unter bestimmten<br />
Umständen zur Befreiung von den Ertragsteuern<br />
(Körperschaft- und Gewerbesteuer) im<br />
sogenannten Zweckbetrieb. In der Satzung, die<br />
zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim<br />
zuständigen Finanzamt eingereicht wird, ist<br />
der Tätigkeitsbericht der Gesellschaft/des Vereins<br />
als Projektträger beschrieben.<br />
4. (Gemeinnützige) Projektträger müssen bei<br />
„I<strong>nitiative</strong> ergreifen“ Geschäftsbereiche mit positiven<br />
Deckungsbeiträgen betreiben, um sich<br />
dauerhaft soziale, kulturelle, stadtteilbezogene<br />
Projektbereiche „leisten“ zu können, die natürlich<br />
die zentralen Ziele der Städtebauförderung<br />
darstellen. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe<br />
können unter dem Dach eines gemeinnützigen<br />
Projektträgers organisiert werden. Ihre Gewinne<br />
sind aber körperschaftsteuer und gewerbesteuerpflichtig,<br />
wenn die Umsätze im wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb 35.000 Euro im<br />
Jahr übersteigen. Die Körperschaftsteuer liegt<br />
bei 15% zuzüglich Solidaritätszuschlag, die Gewerbesteuer<br />
schwankt von Kommune zu Kommune<br />
und liegt durchschnittlich bei 15% (jeweils<br />
auf den ermittelten Gewinn in den<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben). Bei der<br />
Körperschaftsteuer gibt es einen Freibetrag<br />
von 3.885 Euro p.a. und bei der Gewerbesteuer<br />
von 3.900 Euro p.a..<br />
5. Zu den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />
zählen z.B. eine Gastronomie oder ein Café/Bistro<br />
im Eigenbetrieb, Disco-Veranstaltungen,<br />
aber u.U. auch die Erträge aus Festen. Wirtschaftliche<br />
Geschäftsbetriebe dürfen bei einem<br />
gemeinnützigen Projektträger im Jahresergebnis<br />
nicht mit einem Minus abschließen; in solchen<br />
Fällen läuft der Projektträger Gefahr, die<br />
Gemeinnützigkeit zu verlieren, weil dann das<br />
Minus durch den Zweckbetrieb oder gar den<br />
ideellen Bereich ausgeglichen werden müsste.<br />
6. Steuerlich interessant sind bei gemeinnützigen<br />
Projektträgern die Zuordnungsspielräume<br />
von „Geschäftsbereichen“ zum Zweck bzw. zum<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Hier gibt es<br />
diverse Schnittstellen, die mit Steuerberatern<br />
besprochen werden sollten: Musikveranstaltungen,<br />
Feste u.a.m. Es gibt aber auch noch formale<br />
Kriterien, die die Zuordnung bestimmen<br />
können wie Umsatzgrenzen oder der Einsatz<br />
bezahlter Kräfte.<br />
7. Für „I<strong>nitiative</strong> ergreifen“-Projekte ist die projektinterne<br />
Gegenfinanzierung von erwerbswirtschaftlichen<br />
und unrentierlichen Bereichen<br />
von essenzieller Bedeutung. Gewinne aus<br />
den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben können<br />
nach Abzug der Ertragsteuern in den<br />
Zweckbetrieb (also die laut Satzungszweck festgelegten<br />
gemeinnützigen Aktivitäten) überführt<br />
werden und diese unterstützen. Dies gilt<br />
ebenso für die steuerfreien Vermögenserträge,<br />
Mitgliedsbeiträge und Spenden.<br />
8. Gemeinnützige Projektträger können Spendenbescheinigungen<br />
ausstellen. Das Recht, der