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nitiative "~rger - MBWSV NRW

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Klaus Grommes ist Partner der Sozietät<br />

Grommes Engels + Partner, die Büros in<br />

Köln und Mondorf unterhält.<br />

Mark Patrick Probst ist Steuerberater bei<br />

Grommes Engels + Partner.<br />

oben: heutiges altes Fischereimuseum<br />

unten: Neubauplanung des Fischereimuseums<br />

in Troisdorf von hks Architekten<br />

Aachen<br />

102<br />

16 Punkte zu Gemeinnützigkeit und Steuer bei<br />

„I<strong>nitiative</strong> ergreifen“-Projekten<br />

in Zusammenarbeit mit Klaus Grommes und Mark Patrick Probst<br />

Bei der Aufstellung von Wirtschaftsplänen<br />

und bei der Perspektive eines langfristig<br />

belastbaren Betriebs stehen Steuerfragen zwar<br />

nicht im Mittelpunkt, dennoch haben sie eine<br />

große Bedeutung. Im Folgenden wird der Versuch<br />

unternommen, wesentliche Fragen und<br />

Rahmenbedingungen um Gemeinnützigkeit<br />

und Steuer bei „I<strong>nitiative</strong> ergreifen“-Projekten<br />

darzustellen. Dabei wird kein Anspruch auf<br />

Vollständigkeit erhoben. Grundlage sind die<br />

Erfahrungen aus der Projektberatung bei „I<strong>nitiative</strong><br />

ergreifen“.<br />

Die Ausführungen entstanden in einem Gespräch<br />

im Mai 2008, das Kerstin Bohnsack und<br />

Joachim Boll mit den Steuerberatern Klaus<br />

Grommes und Mark Patrick Probst in Troisdorf<br />

führten. Klaus Grommes und Mark Patrick<br />

Probst engagieren sich ehrenamtlich im Projekt<br />

„Fischereimuseum“, das Ende 2006 in das<br />

Programm „I<strong>nitiative</strong> ergreifen“ aufgenommen<br />

und zur Förderung empfohlen wurde. Es wird<br />

im Troisdorfer Stadtteil Bergheim an der Sieg<br />

bis 2010 baulich realisiert werden und danach<br />

seinen Betrieb aufnehmen. Projektträger sind<br />

eine über 1.000-jährige Fischereibruderschaft,<br />

eine Bürgerstiftung und ein Förderverein.<br />

1. Fast alle Projektträger von „I<strong>nitiative</strong> ergreifen“<br />

haben die Anerkennung der steuerlichen<br />

Gemeinnützigkeit nach § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung<br />

(AO). Hier sind die wesentlichen<br />

Gemeinnützigkeitskriterien kodifiziert.<br />

2. Unter der Voraussetzung der Gemeinnützigkeit<br />

sind für die Projektträger alle Mitgliedsbeiträge<br />

und Spenden steuerfrei (ideeller Bereich).<br />

3. Die Gemeinnützigkeit führt unter bestimmten<br />

Umständen zur Befreiung von den Ertragsteuern<br />

(Körperschaft- und Gewerbesteuer) im<br />

sogenannten Zweckbetrieb. In der Satzung, die<br />

zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim<br />

zuständigen Finanzamt eingereicht wird, ist<br />

der Tätigkeitsbericht der Gesellschaft/des Vereins<br />

als Projektträger beschrieben.<br />

4. (Gemeinnützige) Projektträger müssen bei<br />

„I<strong>nitiative</strong> ergreifen“ Geschäftsbereiche mit positiven<br />

Deckungsbeiträgen betreiben, um sich<br />

dauerhaft soziale, kulturelle, stadtteilbezogene<br />

Projektbereiche „leisten“ zu können, die natürlich<br />

die zentralen Ziele der Städtebauförderung<br />

darstellen. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe<br />

können unter dem Dach eines gemeinnützigen<br />

Projektträgers organisiert werden. Ihre Gewinne<br />

sind aber körperschaftsteuer­ und gewerbesteuerpflichtig,<br />

wenn die Umsätze im wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb 35.000 Euro im<br />

Jahr übersteigen. Die Körperschaftsteuer liegt<br />

bei 15% zuzüglich Solidaritätszuschlag, die Gewerbesteuer<br />

schwankt von Kommune zu Kommune<br />

und liegt durchschnittlich bei 15% (jeweils<br />

auf den ermittelten Gewinn in den<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben). Bei der<br />

Körperschaftsteuer gibt es einen Freibetrag<br />

von 3.885 Euro p.a. und bei der Gewerbesteuer<br />

von 3.900 Euro p.a..<br />

5. Zu den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />

zählen z.B. eine Gastronomie oder ein Café/Bistro<br />

im Eigenbetrieb, Disco-Veranstaltungen,<br />

aber u.U. auch die Erträge aus Festen. Wirtschaftliche<br />

Geschäftsbetriebe dürfen bei einem<br />

gemeinnützigen Projektträger im Jahresergebnis<br />

nicht mit einem Minus abschließen; in solchen<br />

Fällen läuft der Projektträger Gefahr, die<br />

Gemeinnützigkeit zu verlieren, weil dann das<br />

Minus durch den Zweckbetrieb oder gar den<br />

ideellen Bereich ausgeglichen werden müsste.<br />

6. Steuerlich interessant sind bei gemeinnützigen<br />

Projektträgern die Zuordnungsspielräume<br />

von „Geschäftsbereichen“ zum Zweck­ bzw. zum<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Hier gibt es<br />

diverse Schnittstellen, die mit Steuerberatern<br />

besprochen werden sollten: Musikveranstaltungen,<br />

Feste u.a.m. Es gibt aber auch noch formale<br />

Kriterien, die die Zuordnung bestimmen<br />

können wie Umsatzgrenzen oder der Einsatz<br />

bezahlter Kräfte.<br />

7. Für „I<strong>nitiative</strong> ergreifen“-Projekte ist die projektinterne<br />

Gegenfinanzierung von erwerbswirtschaftlichen<br />

und unrentierlichen Bereichen<br />

von essenzieller Bedeutung. Gewinne aus<br />

den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben können<br />

nach Abzug der Ertragsteuern in den<br />

Zweckbetrieb (also die laut Satzungszweck festgelegten<br />

gemeinnützigen Aktivitäten) überführt<br />

werden und diese unterstützen. Dies gilt<br />

ebenso für die steuerfreien Vermögenserträge,<br />

Mitgliedsbeiträge und Spenden.<br />

8. Gemeinnützige Projektträger können Spendenbescheinigungen<br />

ausstellen. Das Recht, der

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