nitiative "~rger - MBWSV NRW
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artige Bescheinigungen ausstellen zu können,<br />
ist aus Sicht der Projektträger attraktiv für das<br />
Einwerben von Spenden, weil die Spender den<br />
gespendeten Betrag privat steuermindernd<br />
geltend machen können. Zur Erreichung der<br />
Gemeinnützigkeit existieren diverse Mustersatzungen<br />
als Beispiele.<br />
9. Lohnsteuer bei Beschäftigten müssen immer<br />
abgeführt werden. Dies ist Grundlage eines jeden<br />
Beschäftigungsverhältnisses, vollkommen<br />
unabhängig davon, ob der Projektträger als gemeinnützig<br />
anerkannt ist oder nicht.<br />
10. Bei der Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer gibt<br />
es die drei Fälle:<br />
• der Umsatzsteuerbefreiung z.B. bei Einnahmen<br />
aus festen langfristigen Vermietungen<br />
• den 7%ige Umsatzsteuersatz auf Aktivitäten<br />
aus einer festen Liste<br />
• in allen anderen Fällen: der aktuell 19%ige<br />
Umsatzsteuersatz.<br />
• Für den Sonderfall von so genannten „Kleinunternehmen“<br />
wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen,<br />
wenn im Vorjahr der Umsatz unter<br />
17.500 Euro lag und im laufenden Jahr voraussichtlich<br />
50.000 Euro nicht überschreitet.<br />
11. (Gemeinnützige) Stiftungen haben i.d.R. Einnahmen<br />
aus der Vermögensverwaltung (dem<br />
Stiftungsvermögen). Diese Einnahmen sind ertragsteuerfrei<br />
(Körperschafts- und Gewerbesteuer),<br />
soweit sie für den Stiftungszweck ausgegeben<br />
werden. Nicht ausgegebene<br />
Einnahmen können (unter bestimmten Voraussetzungen)<br />
steuerfrei in der Stiftung verbleiben.<br />
12. Fungieren Stiftungen zusätzlich als Betreibergesellschaften,<br />
sind diese Aktivitäten entweder<br />
dem (ertrag)steuerfreien Zweckbetrieb oder<br />
einem nicht gemeinnützigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb zuzuordnen (siehe Punkte 4<br />
und 5).<br />
13. Gründen Stiftungen eine eigenständige Betreibergesellschaft<br />
(z.B. eine GmbH), so wirtschaftet<br />
diese getrennt von der Stiftung für<br />
sich. Ausschüttungen aus dieser Betreibergesellschaft<br />
gehen als Erträge in die Vermögensverwaltung<br />
der Stiftung ein. Sie stellen damit<br />
eine weitere Form der „projektinternen Gegenfinanzierung“<br />
dar.<br />
14. Gemeinnützige GmbHs sind steuerlich gemeinnützigen<br />
Vereinen gleichgestellt in den Bereichen<br />
„Vermögensverwaltung“, „Zweckbetrieb“<br />
und „wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb“.<br />
Der Gewinn von nicht gemeinnützigen GmbHs<br />
ist vom ersten Euro an ertragsteuerpflichtig<br />
(Körperschaft- und Gewerbesteuer).<br />
15. Im Wirtschaftsplan, in den GewinnundVerlustRechnungen<br />
(G+V) und den Jahresabschlüssen<br />
sollten die Geschäftsbereiche nach<br />
wirtschaftlichen und steuerlichen Kriterien<br />
transparent geordnet werden. Eine Vorstrukturierung<br />
beim (Erst)Aufbau von Wirtschaftsplänen<br />
nach beiden Kriterien kommt in der Qualifizierungsphase<br />
bei „I<strong>nitiative</strong> ergreifen“-<br />
Projekten (vor der Förderentscheidung und vor<br />
dem Betriebseinstieg) große Bedeutung zu. In<br />
den Jahresabschlüssen werden sie dann mit<br />
dem jeweiligen Steuerberater konkretisiert<br />
(und bei Unsicherheiten eventuell auch mit<br />
dem zuständigen Finanzamt abgestimmt).<br />
16. Rücklagen für periodisch wiederkehrende<br />
Ausgaben der Gebäudeinstandhaltung und der<br />
Projektausstattung können – wenn sie „gebunden“<br />
sind – u.U. über mehrere Jahre steuerfrei<br />
im Vermögen verbleiben. Anzuraten ist aber,<br />
dies mit den zuständigen Finanzämtern abzusprechen.<br />
Hier kann der Hinweis, dass Rücklagen<br />
eine wichtige Fördervoraussetzung bei<br />
„I<strong>nitiative</strong> ergreifen“ sind, von Vorteil sein:<br />
Bau rücklage 1,5% der baulichen Ausgangsinvestition,<br />
Ausstattungsrücklage 10% der Erstinvestition<br />
insbesondere der Veranstaltungs ausstat<br />
tung.<br />
16 Punkte zu Gemeinnützigkeit und Steuer<br />
oben: Blick vom Fischereimuseum auf das<br />
Discholls mit Schokker<br />
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