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nitiative "~rger - MBWSV NRW

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artige Bescheinigungen ausstellen zu können,<br />

ist aus Sicht der Projektträger attraktiv für das<br />

Einwerben von Spenden, weil die Spender den<br />

gespendeten Betrag privat steuermindernd<br />

geltend machen können. Zur Erreichung der<br />

Gemeinnützigkeit existieren diverse Mustersatzungen<br />

als Beispiele.<br />

9. Lohnsteuer bei Beschäftigten müssen immer<br />

abgeführt werden. Dies ist Grundlage eines jeden<br />

Beschäftigungsverhältnisses, vollkommen<br />

unabhängig davon, ob der Projektträger als gemeinnützig<br />

anerkannt ist oder nicht.<br />

10. Bei der Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer gibt<br />

es die drei Fälle:<br />

• der Umsatzsteuerbefreiung z.B. bei Einnahmen<br />

aus festen langfristigen Vermietungen<br />

• den 7%ige Umsatzsteuersatz auf Aktivitäten<br />

aus einer festen Liste<br />

• in allen anderen Fällen: der aktuell 19%ige<br />

Umsatzsteuersatz.<br />

• Für den Sonderfall von so genannten „Kleinunternehmen“<br />

wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen,<br />

wenn im Vorjahr der Umsatz unter<br />

17.500 Euro lag und im laufenden Jahr voraussichtlich<br />

50.000 Euro nicht überschreitet.<br />

11. (Gemeinnützige) Stiftungen haben i.d.R. Einnahmen<br />

aus der Vermögensverwaltung (dem<br />

Stiftungsvermögen). Diese Einnahmen sind ertragsteuerfrei<br />

(Körperschafts- und Gewerbesteuer),<br />

soweit sie für den Stiftungszweck ausgegeben<br />

werden. Nicht ausgegebene<br />

Einnahmen können (unter bestimmten Voraussetzungen)<br />

steuerfrei in der Stiftung verbleiben.<br />

12. Fungieren Stiftungen zusätzlich als Betreibergesellschaften,<br />

sind diese Aktivitäten entweder<br />

dem (ertrag)steuerfreien Zweckbetrieb oder<br />

einem nicht gemeinnützigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb zuzuordnen (siehe Punkte 4<br />

und 5).<br />

13. Gründen Stiftungen eine eigenständige Betreibergesellschaft<br />

(z.B. eine GmbH), so wirtschaftet<br />

diese getrennt von der Stiftung für<br />

sich. Ausschüttungen aus dieser Betreibergesellschaft<br />

gehen als Erträge in die Vermögensverwaltung<br />

der Stiftung ein. Sie stellen damit<br />

eine weitere Form der „projektinternen Gegenfinanzierung“<br />

dar.<br />

14. Gemeinnützige GmbHs sind steuerlich gemeinnützigen<br />

Vereinen gleichgestellt in den Bereichen<br />

„Vermögensverwaltung“, „Zweckbetrieb“<br />

und „wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb“.<br />

Der Gewinn von nicht gemeinnützigen GmbHs<br />

ist vom ersten Euro an ertragsteuerpflichtig<br />

(Körperschaft- und Gewerbesteuer).<br />

15. Im Wirtschaftsplan, in den Gewinn­und­Verlust­Rechnungen<br />

(G+V) und den Jahresabschlüssen<br />

sollten die Geschäftsbereiche nach<br />

wirtschaftlichen und steuerlichen Kriterien<br />

transparent geordnet werden. Eine Vorstrukturierung<br />

beim (Erst)Aufbau von Wirtschaftsplänen<br />

nach beiden Kriterien kommt in der Qualifizierungsphase<br />

bei „I<strong>nitiative</strong> ergreifen“-<br />

Projekten (vor der Förderentscheidung und vor<br />

dem Betriebseinstieg) große Bedeutung zu. In<br />

den Jahresabschlüssen werden sie dann mit<br />

dem jeweiligen Steuerberater konkretisiert<br />

(und bei Unsicherheiten eventuell auch mit<br />

dem zuständigen Finanzamt abgestimmt).<br />

16. Rücklagen für periodisch wiederkehrende<br />

Ausgaben der Gebäudeinstandhaltung und der<br />

Projektausstattung können – wenn sie „gebunden“<br />

sind – u.U. über mehrere Jahre steuerfrei<br />

im Vermögen verbleiben. Anzuraten ist aber,<br />

dies mit den zuständigen Finanzämtern abzusprechen.<br />

Hier kann der Hinweis, dass Rücklagen<br />

eine wichtige Fördervoraussetzung bei<br />

„I<strong>nitiative</strong> ergreifen“ sind, von Vorteil sein:<br />

Bau rücklage 1,5% der baulichen Ausgangsinvestition,<br />

Ausstattungsrücklage 10% der Erstinvestition<br />

insbesondere der Veranstaltungs ausstat<br />

tung.<br />

16 Punkte zu Gemeinnützigkeit und Steuer<br />

oben: Blick vom Fischereimuseum auf das<br />

Discholls mit Schokker<br />

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