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Schwanger im Raum Krefeld Die Gleichstellungsstelle der Stadt ...

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Finanzielle Leistungen <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenkassen<br />

<strong>Die</strong> Leistungen <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenkassen bei <strong>Schwanger</strong>schaft und Mutterschaft umfassen<br />

• Vorsorgeuntersuchungen<br />

• Betreuung durch Ärztinnen/Ärzte und Hebammen<br />

• Hebammenhilfe<br />

• Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln<br />

• Stationäre Entbindung<br />

• Häusliche Pflege<br />

• Haushaltshilfe<br />

• Mutterschaftsgeld<br />

Haushaltshilfe<br />

<strong>Die</strong> Kosten für eine Haushaltshilfe werden von <strong>der</strong> Krankenkasse übernommen, wenn die Familie<br />

wegen eines Krankenhausaufenthaltes o<strong>der</strong> Kuraufenthaltes <strong>der</strong> Mutter o<strong>der</strong> des Vaters sonst<br />

nicht versorgt werden könnte.<br />

<strong>Die</strong> Voraussetzung dafür ist, dass mindestens ein Kind unter 12 Jahren o<strong>der</strong> ein behin<strong>der</strong>tes, pflegebedürftiges<br />

Kind in <strong>der</strong> Familie lebt und sonst niemand <strong>im</strong> Haushalt die Familie versorgen kann.<br />

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.<br />

Kin<strong>der</strong>geld und Kin<strong>der</strong>zuschlag<br />

Eltern o<strong>der</strong> Elternteile, in <strong>der</strong>en Haushalt das Kind lebt, erhalten einkommensunabhängig<br />

Kin<strong>der</strong>geld grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr ihrer Kin<strong>der</strong>.<br />

Bis zum 25. Lebensjahr wird Kin<strong>der</strong>geld gewährt für Kin<strong>der</strong> in Ausbildung (Schule, Studium) o<strong>der</strong><br />

für Kin<strong>der</strong>, die wegen fehlendem Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen o<strong>der</strong><br />

fortsetzen können. (Übergangsregelungen beachten!)<br />

Für ein behin<strong>der</strong>tes Kind wird Kin<strong>der</strong>geld über das 25. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung<br />

gezahlt.<br />

Für arbeitslose Kin<strong>der</strong> wird bis zum 21. Lebensjahr Kin<strong>der</strong>geld gezahlt. Das Kin<strong>der</strong>geld entfällt für<br />

ein Kind über 18 Jahre bei eigenem Kindeseinkommen über 7.680 Euro <strong>im</strong> Jahr.<br />

Staatsangehörige <strong>der</strong> Mitgliedstaaten <strong>der</strong> EU sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes, die<br />

in Deutschland erwerbstätig sind o<strong>der</strong> in Deutschland wohnen, haben Anspruch auf Kin<strong>der</strong>geld.<br />

An<strong>der</strong>e Auslän<strong>der</strong>innen und Auslän<strong>der</strong> die eine Nie<strong>der</strong>lassungserlaubnis besitzen erfüllen ebenfalls<br />

die Anspruchsvoraussetzungen auf Kin<strong>der</strong>geld.<br />

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