05.12.2012 Aufrufe

Schwanger im Raum Krefeld Die Gleichstellungsstelle der Stadt ...

Schwanger im Raum Krefeld Die Gleichstellungsstelle der Stadt ...

Schwanger im Raum Krefeld Die Gleichstellungsstelle der Stadt ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte können Kin<strong>der</strong>geld ab dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Anerkennung<br />

erhalten.<br />

<strong>Die</strong> Höhe des Kin<strong>der</strong>geldes beträgt zur Zeit monatlich<br />

• für das erste und zweite Kind jeweils 184 Euro.<br />

• für ein drittes Kind - 190 Euro<br />

• für jedes weitere Kind - 215 Euro<br />

Alleinerziehende und Elternpaare, die mit ihrem Einkommen o<strong>der</strong> Vermögen zwar ihren eigenen<br />

Bedarf (Lebensunterhalt, Wohnkosten) sicher stellen können, nicht aber den Bedarf Ihrer Kin<strong>der</strong>,<br />

haben Anspruch auf Kin<strong>der</strong>zuschlag.<br />

Kin<strong>der</strong>zuschlag wird zusammen mit dem Kin<strong>der</strong>geld monatlich gezahlt.<br />

Den Antrag auf Kin<strong>der</strong>geld bzw. Kin<strong>der</strong>zuschlag stellen Sie schriftlich bei <strong>der</strong> örtlichen Familienkasse.<br />

Dort erhalten Sie die Vordrucke, aktuelle Informationen sowie die Merkblätter „Kin<strong>der</strong>geld“ und<br />

„Kin<strong>der</strong>zuschlag“. Antragsformulare und weitere Informationen finden Sie auch unter<br />

www.familienkasse.de<br />

www.kin<strong>der</strong>zuschlag.de<br />

Familienkasse <strong>Krefeld</strong>:<br />

Philadelphiastraße 2, 47799 <strong>Krefeld</strong><br />

Telefon: 0180/1546337 (KINDER), Telefax: 02151/921341<br />

E-Mail: familienkasse-krefeld@arbeitsagentur.de<br />

Hinweis<br />

Kin<strong>der</strong>geld wird bis zu vier Jahren rückwirkend gewährt!<br />

Kündigungsschutz<br />

Mit Beginn <strong>der</strong> <strong>Schwanger</strong>schaft bis vier Monate nach <strong>der</strong> Entbindung besteht bezüglich des<br />

Arbeitsverhältnisses ein beson<strong>der</strong>er Kündigungsschutz für die Mutter.<br />

N<strong>im</strong>mt die Mutter <strong>im</strong> Anschluss an die Mutterschutzfrist Elternzeit, so verlängert sich <strong>der</strong> Kündigungsschutz<br />

bis zum Ablauf <strong>der</strong> Elternzeit. (Näheres s. Mutterschutzgesetz.)<br />

Mutterschaftsgeld<br />

• Mutterschaftsgeld wird für die Dauer <strong>der</strong> Mutterschutzfrist von <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung<br />

nur für die pflichtversicherten o<strong>der</strong> freiwilligversicherten Frauen gezahlt.<br />

88

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!