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Schwanger im Raum Krefeld Die Gleichstellungsstelle der Stadt ...

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Beratung und Information erhalten Sie be<strong>im</strong><br />

Fachbereich Soziales, Senioren und Wohnen<br />

Unterhaltsvorschusskasse, Rathaus <strong>Krefeld</strong>,<br />

Telefon 02151/863250<br />

www.krefeld.de/soziales<br />

• <strong>Die</strong> Broschüre „Der Unterhaltsvorschuss“ ist be<strong>im</strong> Bundesministerium für Familie, Senioren,<br />

Frauen und Jugend erhältlich. Sie informiert über die Zahlung von Unterhaltsvorschuss und<br />

weitere Hilfen für Alleinerziehende. Als PDF-Dokument abrufbar unter:<br />

www.bmfsfj.de<br />

• Bei <strong>der</strong> Bemessung <strong>der</strong> Unterhaltshöhe wird die „Düsseldorfer Tabelle“ herangezogen. Weitere<br />

Informationen finden Sie <strong>im</strong> Internet unter:<br />

www.olg-duesseldorf.de<br />

Vaterschaftsanerkennung/ Namenserteilung<br />

Sie werden Eltern und sind nicht miteinan<strong>der</strong> verheiratet, dann haben Sie nach dem Bürgerlichen<br />

Gesetzbuch (BGB) schon vor <strong>der</strong> Geburt Ihres Kindes die Möglichkeit, die Vaterschaft anzuerkennen<br />

und die Namensführung Ihres Kindes zu best<strong>im</strong>men.<br />

• <strong>Die</strong> Vaterschaft kann zu dem Kind einer nicht verheirateten Mutter anerkannt werden, sofern<br />

nicht bereits ein Vater durch Anerkennung o<strong>der</strong> gerichtliche Feststellung wirksam festgestellt<br />

worden ist.<br />

• Der Vater des Kindes kann nur selbst in öffentlich beurkundeter Form be<strong>im</strong> Standesamt, be<strong>im</strong><br />

Jugendamt o<strong>der</strong> be<strong>im</strong> Notar seine Vaterschaft anerkennen.<br />

• <strong>Die</strong> Mutter muss <strong>der</strong> Vaterschaftsanerkennung in öffentlich beurkundeter Form zust<strong>im</strong>men.<br />

• <strong>Die</strong> vor <strong>der</strong> Geburt des Kindes abgegebene Anerkennung kann erst mit <strong>der</strong> Geburt des Kindes<br />

wirksam werden.<br />

• Durch die Anerkennung treten verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit<br />

unterhalts- und erbrechtlichen Folgen ein. (§§ 1592 ff BGB)<br />

• Sind die Eltern nicht miteinan<strong>der</strong> verheiratet, so hat die Mutter <strong>der</strong>zeit die alleinige elterliche<br />

Sorge für das nichteheliche Kind.<br />

• Eine Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind kann be<strong>im</strong> Jugendamt auch<br />

schon vor <strong>der</strong> Geburt abgegeben werden (§ 1626 b BGB).<br />

• Mit <strong>der</strong> Geburt erwirbt das Kind den Familiennamen <strong>der</strong> Mutter.<br />

• <strong>Die</strong> allein sorgeberechtigte Mutter kann jedoch dem Kind den Familiennamen des Vaters erteilen.<br />

<strong>Die</strong> Namenserteilung bedarf aber <strong>der</strong> Zust<strong>im</strong>mung des Vaters und erfolgt ausschließlich be<strong>im</strong><br />

Standesamt (§ 1618 BGB).<br />

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