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Schwanger im Raum Krefeld Die Gleichstellungsstelle der Stadt ...

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Zur Zeit zahlt die Krankenkasse je nach Einkommen bis zu 13 Euro täglich, die Differenz zum<br />

Nettogehalt zahlt Ihr Arbeitgeber o<strong>der</strong> Arbeitgeberin.<br />

Den Antrag auf Mutterschaftsgeld können Sie frühestens eine Woche vor Beginn <strong>der</strong> Mutterschutzfrist<br />

(sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin) bei Ihrer Krankenkasse<br />

stellen. Dazu benötigen Sie eine aktuelle ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen<br />

Entbindungstermin.<br />

• Arbeitnehmerinnen, die privat krankenversichert o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung<br />

familienversichert sind (zum Beispiel geringfügig Beschäftigte), erhalten Mutterschaftsgeld in<br />

Form eines Pauschalbetrages von höchstens 210 Euro.<br />

Den Antrag stellen Sie hierfür be<strong>im</strong> Bundesversicherungsamt, Mutterschaftsgeldstelle,<br />

Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, Telefon 0228/6191888, Telefax 0228/6191877,<br />

E-Mail: mutterschaftsgeldstelle@bva.de.<br />

Weitere Informationen und Antragsformulare unter:<br />

www.mutterschaftsgeld.de<br />

• Arbeitslose Frauen, die bei Beginn <strong>der</strong> Schutzfrist Arbeitslosengeld I beziehen, erhalten Mutterschaftsgeld<br />

in Höhe des Arbeitslosengeldes von <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenkasse.<br />

• Kein Mutterschaftsgeld erhalten Hausfrauen, Selbstständige, die nicht bei einer gesetzlichen<br />

Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind sowie Beamtinnen, da für sie das<br />

Mutterschutzgesetz nicht gilt, son<strong>der</strong>n die beson<strong>der</strong>en beamtenrechtlichen Regelungen. Bitte<br />

wenden Sie sich an Ihre Behörde.<br />

Mutterschutzfrist<br />

<strong>Die</strong> Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor <strong>der</strong> Entbindung und endet normalerweise acht<br />

Wochen nach <strong>der</strong> Entbindung. Bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten erweitert sich die Frist<br />

nach <strong>der</strong> Geburt auf mindestens 12, jedoch höchstens 18 Wochen.<br />

Bei einer vorzeitigen Entbindung sowie bei einer Frühgeburt verlängert sich die Schutzfrist nach <strong>der</strong><br />

Geburt um die Tage, die vor <strong>der</strong> Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Somit<br />

haben alle Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von insgesamt 14 Wochen.<br />

Auf die Schutzfrist vor <strong>der</strong> Entbindung können Sie auf Ihren Wunsch hin verzichten.<br />

Für die Schutzfrist nach <strong>der</strong> Entbindung besteht absolutes Beschäftigungsverbot.<br />

(Näheres s. Mutterschutzgesetz)<br />

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