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Schwanger im Raum Krefeld Die Gleichstellungsstelle der Stadt ...

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Stirbt ein sorgeberechtigter Elternteil, so fällt bei vorheriger gemeinsamer Sorge das alleinige<br />

Sorgerecht dem an<strong>der</strong>en Elternteil zu. Stirbt eine allein sorgeberechtigte Mutter, so kann das<br />

Familiengericht die Sorge dem leiblichen Vater des Kindes übertragen, wenn dies dem Wohl des<br />

Kindes dient.<br />

<strong>Die</strong> Mutter kann eine testamentarische Verfügung über den Verbleib des Kindes nach ihrem Tod<br />

erstellen.<br />

Informationen erhalten Sie be<strong>im</strong> Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsför<strong>der</strong>ung<br />

(Beistandschaften), Rathaus <strong>Krefeld</strong>, Telefon 02151/863240<br />

Sozialhilfe (Grundsicherung)<br />

Im neuen Sozialhilferecht (SGB XII) ist seit dem 1.1.2005 die Hilfe zum Lebensunterhalt, die<br />

Grundsicherung <strong>im</strong> Alter und bei Erwerbsmin<strong>der</strong>ung sowie die Einglie<strong>der</strong>ungshilfe für behin<strong>der</strong>te<br />

Menschen geregelt.<br />

Einen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt können Sie be<strong>im</strong> Fachbereich Soziales, Senioren und<br />

Wohnen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Krefeld</strong> stellen, wenn Sie nicht erwerbsfähig sind nach <strong>der</strong> Definition des Rentenrechts,<br />

also nachweislich nicht mindestens drei Stunden täglich arbeiten können. Der Anspruch auf<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt ist abhängig vom eigenen Einkommen und vom Einkommen des Partners.<br />

Auskunft Telefon: 02151/862931<br />

<strong>Schwanger</strong>e Frauen gelten grundsätzlich (wie alle Menschen zwischen 15 und 65 Jahren) als<br />

erwerbsfähig und haben Anspruch auf Arbeitslosengeld II.<br />

Asylbewerber und Asylbewerberinnen erhalten Leistungen vom Fachbereich Soziales, Senioren<br />

und Wohnen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Telefon 02151/862995.<br />

Staatsangehörigkeit<br />

Besitzt ein Elternteil die deutsche Staatsbürgerschaft, kann das Kind ebenfalls die deutsche<br />

Staatsbürgerschaft erhalten, auch wenn die Eltern nicht miteinan<strong>der</strong> verheiratet sind. Wenn nur<br />

<strong>der</strong> Vater eines nichtehelichen Kindes die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, kann das Kind die<br />

deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, sobald eine in Deutschland anerkannte Vaterschaftsfeststellung<br />

vorgenommen wurde.<br />

Besitzen beide Elternteile die deutsche Staatsangehörigkeit nicht, erhält das Kind die Staatsangehörigkeit<br />

<strong>der</strong> Mutter o<strong>der</strong> die Staatsangehörigkeit bei<strong>der</strong> Eltern.<br />

Kin<strong>der</strong> von ausländischen Eltern erhalten die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil<br />

seit mindestens acht Jahren dauerhaft in Deutschland lebt und seit mindestens drei Jahren eine<br />

Nie<strong>der</strong>lassungserlaubnis (früher: unbefristete Aufenthaltserlaubnis) hat. Zusätzlich erwerben sie<br />

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