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Schwanger im Raum Krefeld Die Gleichstellungsstelle der Stadt ...

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• <strong>Die</strong>se Namenserteilung können Sie auch schon vor <strong>der</strong> Geburt be<strong>im</strong> Standesamt erklären und<br />

wird erst mit <strong>der</strong> Geburt des Kindes wirksam.<br />

Weitere Informationen erhalten Sie be<strong>im</strong> Standesamt <strong>Krefeld</strong>, Abt. Geburten (Telefon 02151/862353).<br />

Wichtige Termine auf einen Blick<br />

• Sobald Sie Ihren Mutterpass haben den Arbeitgeber über die <strong>Schwanger</strong>schaft und den mutmaßlichen<br />

Geburtstermin informieren<br />

• Regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen wahrnehmen<br />

• Rechtzeitig (ab 20. SSW) mit Ihrer Beleghebamme in Verbindung setzen<br />

• Rechtzeitig zu einem evtl. Geburtsvorbereitungskurs anmelden<br />

• Bei einer Krankenhausgeburt diese in <strong>der</strong> 34. – 37. <strong>Schwanger</strong>schaftswoche anmelden<br />

• Mutterschaftsgeld bei <strong>der</strong> Krankenkasse bzw. be<strong>im</strong> Bundesversicherungsamt in <strong>der</strong> Woche vor<br />

Beginn <strong>der</strong> Mutterschutzfrist beantragen (ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen<br />

Entbindungstermin vorlegen)<br />

• Elternzeit spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber<br />

anmelden (d.h. innerhalb einer Woche nach <strong>der</strong> Geburt, wenn sich die Elternzeit unmittelbar<br />

an die Mutterschutzzeit anschließen soll. <strong>Die</strong>s ist auch wichtig für die Mitgliedschaft in <strong>der</strong><br />

Krankenversicherung)<br />

• Möglichst bald nach <strong>der</strong> Geburt:<br />

- Antrag auf Elterngeld stellen<br />

- Antrag auf Kin<strong>der</strong>geld stellen<br />

• Falls Sie nach Ablauf <strong>der</strong> Elternzeit keine Weiterbeschäftigung möchten, spätestens drei Monate<br />

vor Ablauf <strong>der</strong> Elternzeit das Arbeitsverhältnis kündigen.<br />

Hinweis<br />

• Ehepartner dürfen vor <strong>der</strong> Geburt eines Kindes die Steuerklasse wechseln, um ein höheres<br />

Elterngeld beziehen zu können. Sie nutzen mit einem Wechsel ein <strong>im</strong> Gesetz nicht ausgeschlossene<br />

Gestaltungsmöglichkeit (Landessozialgericht NRW, L13 EG 40/08 u. EG 51/08).<br />

Merkblatt über die Ausstellung und Zustellung <strong>der</strong> Lohnsteuerkarten 2010 durch die Gemeinden<br />

hrsg. Oberfinanzdirektion Rheinland, LSt 20 – 2009 NRW, Nr.645/501 (08/09 – OFD Rhld – St 21)<br />

• Rechtsansprüche irgendwelcher Art können Sie aus diesen Informationen nicht herleiten, da<br />

sich Gesetze und Regelungen än<strong>der</strong>n und nicht auf alle Individualfälle eingegangen werden<br />

kann.<br />

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