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KONZERNABSCHLUSS<br />

4 Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze<br />

Im Berichtsjahr wurden die vom International Accounting Standards Board (IASB) und von der EU übernommenen<br />

Standards, die für <strong>Gesch</strong>äftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Jänner 2008 beginnen,<br />

bei der Erstellung des Konzernabschlusses angewendet.<br />

Die bei der Erstellung dieses Konzernabschlusses angewendeten grundlegenden Bilanzierungs- und<br />

Bewertungsmethoden sind nachfolgend angeführt.<br />

4.1 Gewinnrealisierung<br />

Umsatzerlöse werden zum beizulegenden Zeitwert der erhaltenen oder zu erhaltenden Gegenleistung<br />

bewertet und stellen jene Beträge dar, die für Güter und Dienstleistungen im normalen <strong>Gesch</strong>äftsverkehr<br />

zu erhalten sind. Erträge gelten grundsätzlich mit Gefahrenübergang – zum Zeitpunkt der Übertragung<br />

der Risiken und Verwertungschancen – bzw. mit Erbringung der Leistung als realisiert.<br />

Zinserträge werden unter Berücksichtigung der Effektivverzinsung realisiert.<br />

Damit der Fortschritt der Auftragsarbeiten periodengerecht abgebildet werden kann, wird gemäß IAS 11<br />

bei Fertigungsaufträgen auf Basis einer verlässlichen Ermittlung von Fertigstellungsgrad, Gesamtkosten<br />

und Gesamterlösen eine zeitanteilige Gewinnrealisierung nach dem Leistungsfortschritt unterstellt. Der<br />

Fertigstellungsgrad wird aufgrund der tatsächlich erbrachten Leistung im Verhältnis zu der zu erwartenden<br />

Gesamtleistung ermittelt. Ist es wahrscheinlich, dass die gesamten Auftragskosten die gesamten<br />

Auftragserlöse übersteigen, wird der erwartete Verlust unmittelbar ergebniswirksam erfasst. Soweit die<br />

kumulierte Leistung die Anzahlungen im Einzelfall übersteigt, erfolgt der Ausweis der Fertigungsaufträge<br />

unter Forderungen aus der Auftragsfertigung. Verbleibt nach Abzug der Anzahlungen ein negativer<br />

Saldo, erfolgt der Ausweis unter erhaltenen Anzahlungen.<br />

4.2 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen<br />

IFRIC 12 – Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen: Diese Interpretation regelt die buchmäßige<br />

Darstellung von PPP-Projekten. Die Interpretation, die für <strong>Gesch</strong>äftsjahre gilt, die am oder nach dem<br />

1. Jänner 2008 beginnen, wurde für die Bewertung und Darstellung von PPP-Projekten in der Gruppe<br />

bereits im <strong>Gesch</strong>äftsjahr 2007 herangezogen. Im Jahr 2008 waren diese Bestimmungen nur für ein<br />

Equity-konsolidiertes Unternehmen anwendbar.<br />

4.3 Sachanlagen<br />

Grundstücke und Gebäude, die zur Herstellung oder Lieferung von Gütern, Erbringung von Dienstleistungen<br />

oder für Verwaltungszwecke gehalten werden, werden in der Bilanz zu ihren Neubewertungsbeträgen<br />

angesetzt. Diese entsprechen dem beizulegenden Zeitwert abzüglich jeglicher anschließend<br />

vorgenommener kumulierter Abschreibungen und Verluste aus Wertminderungen. Der beizulegende<br />

Zeitwert wird auf marktbasierten Schätzungen durch Bewertung von sowohl externen unabhängigen<br />

Sachverständigen, als auch von konzerninternen sachverständigen Mitarbeitern ermittelt. Die Neubewertungen<br />

werden so regelmäßig durchgeführt, dass der Buchwert nicht wesentlich von dem Wert<br />

abweicht, der unter Verwendung des beizulegenden Zeitwerts zum Bilanzstichtag ermittelt wird.

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