ALPINE Gesch
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4.19 Eventualschulden<br />
Eventualschulden sind mögliche oder bestehende Verpflichtungen aus vergangenen Ereignissen,<br />
bei denen der Ressourcenabfluss nicht wahrscheinlich ist. Sie werden gesondert erläutert und in der<br />
Bilanz nicht erfasst, es sei denn, sie ergeben sich aus der Übernahme im Rahmen eines Unternehmenserwerbs.<br />
Die angegebene Verpflichtungssumme entspricht dem am Bilanzstichtag bestehenden<br />
Haftungsumfang.<br />
4.20 Ermessensbeurteilungen und zukunftsbezogene Annahmen<br />
Die Erstellung des Konzernabschlusses in Übereinstimmung mit IFRS erfordert bis zu einem gewissen<br />
Grad Ermessensbeurteilungen bei der Anwendung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie<br />
die Festlegung von Annahmen über künftige Entwicklungen durch die Unternehmensleitung, die die<br />
angegebenen Beträge für Vermögenswerte, Schulden und sonstige finanzielle Verpflichtungen zum<br />
Bilanzstichtag sowie die Erträge und Aufwendungen der Berichtsperiode beeinflussen können.<br />
Insbesondere bei den folgenden Annahmen besteht ein nicht unerhebliches Risiko, dass es in den<br />
folgenden <strong>Gesch</strong>äftsjahren zu einer wesentlichen Anpassung von Vermögenswerten und Schulden<br />
kommen kann:<br />
Die Annahmen und Schätzungen bei der Auftragsfertigung beziehen sich im Wesentlichen auf die<br />
Ermittlung der Projektergebnisse sowie die Einbringlichkeit der Forderungen.<br />
Für die Bewertung der bestehenden Sozialkapitalverpflichtungen werden Annahmen für<br />
Abzinsungssatz, Pensionseintrittsalter, Lebenserwartung und künftige Gehalts- und Pensions-<br />
erhöhungen herangezogen.<br />
4.21 Neue Rechnungslegungsstandards<br />
Die folgenden bei Aufstellung des Konzernabschlusses bereits veröffentlichten Standards und Interpretationen<br />
waren auf <strong>Gesch</strong>äftsjahre, die am oder vor dem 1. Jänner 2008 begannen, noch nicht zwingend<br />
anzuwenden.<br />
IFRIC 15 – Vereinbarungen über die Errichtung von Immobilienaufträgen: Diese Interpretation regelt die<br />
buchmäßige Darstellung von Immobilienaufträgen. Die Interpretation, die für <strong>Gesch</strong>äftsjahre gilt, die<br />
am oder nach dem 1. Jänner 2009 beginnen, wurde von der EU bisher nicht genehmigt und hat auf die<br />
Gruppe keine wesentlichen Auswirkungen.<br />
Andere neue Standards bzw. Interpretationen (IFRS 8 bzw. IFRIC 13, 14, 16 und 17) sind für die Gruppe<br />
nicht anwendbar.<br />
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