n HOZ: Honorarordnung verabschiedet n Hartmannbund: Rein ins ...
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GESUNDHEITSPOLITIK<br />
die Prämie nach dem Prinzip der Äquivalenz<br />
von Versicherungsleistung und<br />
Versicherungsprämie kalkuliert werden<br />
soll und die Anwendung der Versicherungsmathematik<br />
wohl ein abgegrenztes<br />
statistisches Zahlenwerk voraussetzt.<br />
Die Wahl der Restlebenszeit<br />
als Versicherungsdauer soll unter anderem<br />
verhindern, dass potentielle Versicherungsnehmer<br />
sich erst dann zum<br />
Beitritt entschließen, wenn der Versicherungsfall<br />
bereits eingetreten ist<br />
oder doch unmittelbar bevorsteht. Ein<br />
solches Verhalten, das in der Versicherungswissenschaft<br />
als moralisches Risiko<br />
(»moral hazard«) bezeichnet wird,<br />
würde die Anwendung der Versicherungsmathematik<br />
unmöglich machen.<br />
Versichern lassen sich nur Fälle, bei denen<br />
weder der Versicherer noch der<br />
Versicherte den Eintritt des Versicherungsfalles<br />
manipulieren oder bereits<br />
bei Abschluss der Versicherung e<strong>ins</strong>eitig<br />
über einen drohenden Eintritt Bescheid<br />
wissen können.<br />
Kopfschäden<br />
Weil nun die jährlichen Aufwendungen<br />
– im Fachjargon werden sie als »Kopfschäden«<br />
bezeichnet – mit zunehmendem<br />
Alter ansteigen, kann eine<br />
über die gesamte Versicherungsdauer<br />
konstante Prämie nur dadurch erzielt<br />
werden, dass sie zu Beginn der Versicherungsdauer<br />
höher als die Kopfschäden<br />
und gegen Ende der Versicherung<br />
niedriger als die Kopfschäden ist. Mit<br />
anderen Worten: Es muss in die Prämie<br />
ein Zuschlag eingerechnet werden, der<br />
in den Anfangsjahren der Versicherung<br />
vom Versicherer verz<strong>ins</strong>lich anzulegen<br />
ist. Dies sind die heiß diskutierten »Alterungsrückstellungen«.<br />
Aus den in den<br />
Anfangsjahren der Versicherungsdauer<br />
thesaurierten Beträgen werden<br />
dann in späteren Jahren die die Prämie<br />
übersteigenden Kopfschäden subventioniert.<br />
Natürlich müssen die Beträge, die<br />
sich als Differenz zwischen Prämie und<br />
Kopfschaden ergeben, vom Versicherer<br />
in irgendeiner Form auf dem Kapitalmarkt<br />
oder auch in Immobilien angelegt<br />
werden. Wie auch für die Lebensversicherung<br />
gibt es hierüber genaue<br />
88 · ZKN mit teiluNgeN · 2 | 2007<br />
gesetzliche Vorgaben, die sicherstellen<br />
sollen, dass die Gelder dann, wenn sie<br />
gebraucht werden, auch wieder zur<br />
Verfügung stehen.<br />
Fremdkapital<br />
Diesen Vermögensbestandteilen, Aktiva,<br />
die sich im juristischen Eigentum<br />
der Versicherungsunternehmen befi nden,<br />
stehen sehr präzise defi nierte Verpfl<br />
ichtungen gegenüber. Schon die Bezeichnung<br />
»Rückstellung« macht deutlich,<br />
dass es sich bei den Alterungsrückstellungen<br />
um Schulden des Ver si cherers,<br />
also um Fremdkapital handelt.<br />
Über die se Rückstellungen darf der<br />
Versicherer nicht beliebig verfügen. Sie<br />
dürfen vielmehr nur dafür verwendet<br />
werden, die höheren, über der Prämie<br />
liegenden Kopfschäden im späteren<br />
Leben des Versicherten zu alimentieren.<br />
Wenn der Gesetzgeber also in die<br />
Verwendung dieser Rückstellungen eingreift,<br />
greift er nicht nur in die Eigentumsposition<br />
des Versicherers, sondern<br />
– indirekt – auch in die der Versicherten<br />
ein. Würde er beispielsweise<br />
die Rückstellungen konfi szieren, hätten<br />
dies de facto die Versicherten auszubaden,<br />
weil deren Ansprüche auf<br />
Versicherungsleistungen im Krankheitsfalle<br />
nicht mehr erfüllt werden<br />
könnten. Leider haben die Ausführungen<br />
von Vertretern des Justizministeriums<br />
zu dieser Frage, die sie vor dem<br />
Gesundheitsausschuss des Bundestages<br />
abgegeben haben, diese Tatbestände<br />
wohl eher vernebelnd als erhellend<br />
dargestellt.<br />
Virtuelle Äquivalenz<br />
Die versicherungsmathematische Äquivalenz<br />
von Prämie und Leistung existiert<br />
für jeden einzelnen Versicherten<br />
aber nur virtuell, in der wahrscheinlichkeitstheoretischen<br />
Erwartung: Einige<br />
Versicherte werden die Versicherung<br />
tatsächlich nie in Anspruch nehmen<br />
müssen, andere benötigen sie weit<br />
über ihre Prämienzahlungen hinaus.<br />
Versichern kann man deshalb immer<br />
nur ein Kollektiv von (möglichst vielen)<br />
Versicherungsnehmern, deren tatsächlich<br />
auftretende Kopfschäden sich im<br />
wahrscheinlichkeitstheoretischen Sin-<br />
Innenministerium<br />
hält Gesundheitsreform<br />
für verfassungsgemäß<br />
Nach E<strong>ins</strong>chätzung des Innenund<br />
des Justizministeriums<br />
ist die Gesundheitsreform<br />
verfassungsgemäß. Dies geht aus<br />
einem 14-seitigen Gutachten beider<br />
Ministerien hervor, das der Nachrichtenagentur<br />
AP seit Dienstag<br />
vorliegt. Damit wird die Auffassung<br />
von Gesundheitsministerin Ulla<br />
Schmidt gestärkt. Bedenken der<br />
Union und von Verfassungsrechtlern<br />
werden zurückgewiesen. Die<br />
für die verfassungsrechtliche Prüfung<br />
zuständigen Ministerien kommen<br />
zu dem Schluss, dass auch die<br />
Neuregelungen zur privaten Krankenversicherung<br />
mit dem Grundgesetz<br />
vereinbar sind. Zwar heißt<br />
es, die Gestaltung des Basistarifs<br />
greife in die »grundrechtlich gewährleistete<br />
Privatautonomie« ein.<br />
Dieser Eingriff sei jedoch wegen<br />
übergeordneter »gemeinwohlorientierter<br />
Ziele« zu rechtfertigen. Die<br />
Vorschrift, dass die Privatversicherer<br />
in den Basistarif jeden ohne<br />
Ansehen des Gesundheitszustands<br />
aufnehmen müssen (Kontrahierungszwang),<br />
sei für die Unternehmen<br />
zumutbar. (AP)<br />
FVDZ Newsletter, 10.1.2007 l<br />
ne ausgleichen. Wenn also die weltberühmte<br />
Firma Lloyds in London seinerzeit<br />
die Beine von Marlene Dietrich gegen<br />
»Bruch« versicherte, so handelte es<br />
sich tatsächlich um eine Wette der »underwriter«<br />
von Lloyds und nicht um eine<br />
Versicherung im Sinne der wahrscheinlichkeitstheoretischenFundierung<br />
und der darauf aufbauenden gesetzlichen<br />
Normierung. Die Alte rungsrückstellungen<br />
können daher auch<br />
prinzipiell nicht den einzelnen Versicherten<br />
zugerechnet werden; sie gelten<br />
immer nur kollektiv. Eine Mitgabe<br />
von Beträgen beim Ausscheiden aus<br />
der Versicherung stellt daher begriffsnotwendig<br />
auch nicht die Mitgabe<br />
»seiner Alterungsrückstellungen«, der<br />
Alterungsrückstellungen des ausscheidenden<br />
Versicherten, dar, sondern eine<br />
Auszahlung aus dem für das Kollektiv<br />
akkumulierten Fonds.