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n HOZ: Honorarordnung verabschiedet n Hartmannbund: Rein ins ...

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GESUNDHEITSPOLITIK<br />

die Prämie nach dem Prinzip der Äquivalenz<br />

von Versicherungsleistung und<br />

Versicherungsprämie kalkuliert werden<br />

soll und die Anwendung der Versicherungsmathematik<br />

wohl ein abgegrenztes<br />

statistisches Zahlenwerk voraussetzt.<br />

Die Wahl der Restlebenszeit<br />

als Versicherungsdauer soll unter anderem<br />

verhindern, dass potentielle Versicherungsnehmer<br />

sich erst dann zum<br />

Beitritt entschließen, wenn der Versicherungsfall<br />

bereits eingetreten ist<br />

oder doch unmittelbar bevorsteht. Ein<br />

solches Verhalten, das in der Versicherungswissenschaft<br />

als moralisches Risiko<br />

(»moral hazard«) bezeichnet wird,<br />

würde die Anwendung der Versicherungsmathematik<br />

unmöglich machen.<br />

Versichern lassen sich nur Fälle, bei denen<br />

weder der Versicherer noch der<br />

Versicherte den Eintritt des Versicherungsfalles<br />

manipulieren oder bereits<br />

bei Abschluss der Versicherung e<strong>ins</strong>eitig<br />

über einen drohenden Eintritt Bescheid<br />

wissen können.<br />

Kopfschäden<br />

Weil nun die jährlichen Aufwendungen<br />

– im Fachjargon werden sie als »Kopfschäden«<br />

bezeichnet – mit zunehmendem<br />

Alter ansteigen, kann eine<br />

über die gesamte Versicherungsdauer<br />

konstante Prämie nur dadurch erzielt<br />

werden, dass sie zu Beginn der Versicherungsdauer<br />

höher als die Kopfschäden<br />

und gegen Ende der Versicherung<br />

niedriger als die Kopfschäden ist. Mit<br />

anderen Worten: Es muss in die Prämie<br />

ein Zuschlag eingerechnet werden, der<br />

in den Anfangsjahren der Versicherung<br />

vom Versicherer verz<strong>ins</strong>lich anzulegen<br />

ist. Dies sind die heiß diskutierten »Alterungsrückstellungen«.<br />

Aus den in den<br />

Anfangsjahren der Versicherungsdauer<br />

thesaurierten Beträgen werden<br />

dann in späteren Jahren die die Prämie<br />

übersteigenden Kopfschäden subventioniert.<br />

Natürlich müssen die Beträge, die<br />

sich als Differenz zwischen Prämie und<br />

Kopfschaden ergeben, vom Versicherer<br />

in irgendeiner Form auf dem Kapitalmarkt<br />

oder auch in Immobilien angelegt<br />

werden. Wie auch für die Lebensversicherung<br />

gibt es hierüber genaue<br />

88 · ZKN mit teiluNgeN · 2 | 2007<br />

gesetzliche Vorgaben, die sicherstellen<br />

sollen, dass die Gelder dann, wenn sie<br />

gebraucht werden, auch wieder zur<br />

Verfügung stehen.<br />

Fremdkapital<br />

Diesen Vermögensbestandteilen, Aktiva,<br />

die sich im juristischen Eigentum<br />

der Versicherungsunternehmen befi nden,<br />

stehen sehr präzise defi nierte Verpfl<br />

ichtungen gegenüber. Schon die Bezeichnung<br />

»Rückstellung« macht deutlich,<br />

dass es sich bei den Alterungsrückstellungen<br />

um Schulden des Ver si cherers,<br />

also um Fremdkapital handelt.<br />

Über die se Rückstellungen darf der<br />

Versicherer nicht beliebig verfügen. Sie<br />

dürfen vielmehr nur dafür verwendet<br />

werden, die höheren, über der Prämie<br />

liegenden Kopfschäden im späteren<br />

Leben des Versicherten zu alimentieren.<br />

Wenn der Gesetzgeber also in die<br />

Verwendung dieser Rückstellungen eingreift,<br />

greift er nicht nur in die Eigentumsposition<br />

des Versicherers, sondern<br />

– indirekt – auch in die der Versicherten<br />

ein. Würde er beispielsweise<br />

die Rückstellungen konfi szieren, hätten<br />

dies de facto die Versicherten auszubaden,<br />

weil deren Ansprüche auf<br />

Versicherungsleistungen im Krankheitsfalle<br />

nicht mehr erfüllt werden<br />

könnten. Leider haben die Ausführungen<br />

von Vertretern des Justizministeriums<br />

zu dieser Frage, die sie vor dem<br />

Gesundheitsausschuss des Bundestages<br />

abgegeben haben, diese Tatbestände<br />

wohl eher vernebelnd als erhellend<br />

dargestellt.<br />

Virtuelle Äquivalenz<br />

Die versicherungsmathematische Äquivalenz<br />

von Prämie und Leistung existiert<br />

für jeden einzelnen Versicherten<br />

aber nur virtuell, in der wahrscheinlichkeitstheoretischen<br />

Erwartung: Einige<br />

Versicherte werden die Versicherung<br />

tatsächlich nie in Anspruch nehmen<br />

müssen, andere benötigen sie weit<br />

über ihre Prämienzahlungen hinaus.<br />

Versichern kann man deshalb immer<br />

nur ein Kollektiv von (möglichst vielen)<br />

Versicherungsnehmern, deren tatsächlich<br />

auftretende Kopfschäden sich im<br />

wahrscheinlichkeitstheoretischen Sin-<br />

Innenministerium<br />

hält Gesundheitsreform<br />

für verfassungsgemäß<br />

Nach E<strong>ins</strong>chätzung des Innenund<br />

des Justizministeriums<br />

ist die Gesundheitsreform<br />

verfassungsgemäß. Dies geht aus<br />

einem 14-seitigen Gutachten beider<br />

Ministerien hervor, das der Nachrichtenagentur<br />

AP seit Dienstag<br />

vorliegt. Damit wird die Auffassung<br />

von Gesundheitsministerin Ulla<br />

Schmidt gestärkt. Bedenken der<br />

Union und von Verfassungsrechtlern<br />

werden zurückgewiesen. Die<br />

für die verfassungsrechtliche Prüfung<br />

zuständigen Ministerien kommen<br />

zu dem Schluss, dass auch die<br />

Neuregelungen zur privaten Krankenversicherung<br />

mit dem Grundgesetz<br />

vereinbar sind. Zwar heißt<br />

es, die Gestaltung des Basistarifs<br />

greife in die »grundrechtlich gewährleistete<br />

Privatautonomie« ein.<br />

Dieser Eingriff sei jedoch wegen<br />

übergeordneter »gemeinwohlorientierter<br />

Ziele« zu rechtfertigen. Die<br />

Vorschrift, dass die Privatversicherer<br />

in den Basistarif jeden ohne<br />

Ansehen des Gesundheitszustands<br />

aufnehmen müssen (Kontrahierungszwang),<br />

sei für die Unternehmen<br />

zumutbar. (AP)<br />

FVDZ Newsletter, 10.1.2007 l<br />

ne ausgleichen. Wenn also die weltberühmte<br />

Firma Lloyds in London seinerzeit<br />

die Beine von Marlene Dietrich gegen<br />

»Bruch« versicherte, so handelte es<br />

sich tatsächlich um eine Wette der »underwriter«<br />

von Lloyds und nicht um eine<br />

Versicherung im Sinne der wahrscheinlichkeitstheoretischenFundierung<br />

und der darauf aufbauenden gesetzlichen<br />

Normierung. Die Alte rungsrückstellungen<br />

können daher auch<br />

prinzipiell nicht den einzelnen Versicherten<br />

zugerechnet werden; sie gelten<br />

immer nur kollektiv. Eine Mitgabe<br />

von Beträgen beim Ausscheiden aus<br />

der Versicherung stellt daher begriffsnotwendig<br />

auch nicht die Mitgabe<br />

»seiner Alterungsrückstellungen«, der<br />

Alterungsrückstellungen des ausscheidenden<br />

Versicherten, dar, sondern eine<br />

Auszahlung aus dem für das Kollektiv<br />

akkumulierten Fonds.

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