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n HOZ: Honorarordnung verabschiedet n Hartmannbund: Rein ins ...

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Berufsständisches<br />

Qualitätsmanagement.<br />

in.der.<br />

zahnärztlichen.<br />

Praxis<br />

In vielen wirtschaftlichen<br />

Bereichen außerhalb des<br />

Gesundheitssektors hat<br />

man schon über viele<br />

Jahre ein Qualitätsmanagementsystemumgesetzt.<br />

In vielen Zahnarztpraxen<br />

wurde ein solches System<br />

bisher als Marketingobjekt<br />

benutzt. Der Außenstehende<br />

hat dabei nicht be-<br />

Dr. Jürgen<br />

achtet, dass ein Qualitäts-<br />

<strong>Rein</strong>strom<br />

management der zahnärztlichen<br />

Praxis Nutzen und auch Mehrwerte<br />

bringen kann. Es wird und wurde<br />

immer wieder als Bürokratiemonster<br />

verteufelt. Dabei soll es dem Praxisinhaber<br />

und seinen Mitarbeitern helfen,<br />

europäische Richtlinien, wie zum Beispiel<br />

Medizinproduktegesetz, Medizinproduktebetreiberverordnung,Infektionsschutzgesetz,<br />

durch grundlegende<br />

Organisationskonzepte den Praxisablauf<br />

zu erleichtern und Fehler zu<br />

vermeiden.<br />

Mit der Einführung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes<br />

(GMG)<br />

zum 1.1.2004 wurden Vertragszahnärzte<br />

zu einem einrichtungsinternen<br />

Qualitätsmanagement (§ 135a SGB V)<br />

verpflichtet. Nach §§ 136a und 136b SGB<br />

V bestimmt der Geme<strong>ins</strong>ame Bundesausschuss<br />

(G-BA) durch Richtlinien die<br />

Anforderungen an ein einrichtungsinternes<br />

Qualitätsmanagement. Dieser<br />

Ausschuss hat am 17.11.2006 seine<br />

»Richtlinie über grundsätzliche Anforderungen<br />

an ein einrichtungsinternes<br />

Qualitätsmanagement in der vertragszahnärztlichen<br />

Versorgung« herausgegeben.<br />

Es wird kein bestimmtes<br />

foto: zKn-archiv<br />

96 · ZKN mit teiluNgeN · 2 | 2007<br />

Qualitätsmanagementsystem gefordert,<br />

sondern es ist eine Vielzahl von<br />

Grundsätzen und Methoden möglich.<br />

Auch ist durch diesen Beschluss keine<br />

Verpflichtung zur Zertifizierung eines<br />

Qualitätsmanagementsystems vorgesehen.<br />

In den vertragszahnärztlichen<br />

Praxen muss dieser Beschluss in spätestens<br />

vier Jahren umgesetzt sein.<br />

Die Zahnärztekammer Niedersachsen<br />

wird ein Qualitätsmanagement auf<br />

der Grundlage des Praxishandbuches<br />

erarbeiten, die Kassenzahnärztliche<br />

Vereinigung Niedersachsen auf Grund<br />

des § 136 SGB V. Beide Körperschaften<br />

haben schon Gespräche über ein Qualitätsmanagement<br />

geführt. Man ist sich<br />

einig, dass es sinnvoll für die niedergelassenen<br />

Zahnärztinnen und Zahnärzte<br />

ist, in Niedersachsen ein geme<strong>ins</strong>ames<br />

Qualitätsmanagement einzuführen.<br />

Hierzu bedarf es jedoch weiterer<br />

geme<strong>ins</strong>amer Gespräche.<br />

Diese Zeit nutzen kommerzielle Anbieter,<br />

Praxisinhaber zu verunsichern<br />

und Zahnarztpraxen durch verschiedene<br />

Verträge an sich zu binden. Die<br />

ZKN und die KZVN wollen Ihnen bei der<br />

Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems<br />

Hilfestellung geben.<br />

Bisher ist die sofortige Einrichtung<br />

eines Qualitätsmanagement in der<br />

zahnärztlichen Praxis gesetzlich nicht<br />

gefordert. Hierfür haben Sie vier Jahre<br />

Zeit.<br />

Wenn Sie es nicht ausdrücklich<br />

wünschen,<br />

l unterschreiben Sie keine Verträge<br />

über Lose­Blatt­Sammlungen über<br />

Qualitätsmanagementsysteme,<br />

l abonnieren Sie keine Dauerlieferungen<br />

von Desinfektionsmitteln,<br />

Handschuhen, Filtern etc.,<br />

l bleiben Sie selbst handlungsfähig,<br />

l lassen Sie sich nicht zum Kauf einer<br />

Software überreden, die Sie anschließend<br />

nicht benötigen.<br />

Wenn Sie Fragen haben, melden Sie<br />

sich schriftlich oder auch telefonisch<br />

bei der Zahnärztekammer Niedersachsen<br />

((05 11) 8 33 91-109 Frau Sinclair).<br />

Dr. Jürgen <strong>Rein</strong>strom<br />

Mitglied des Vorstandes l<br />

Schweigepflicht<br />

Beschluss.des.<br />

Bundesverfassungsgerichtes.zur.<br />

Zulässigkeit.von.<br />

Schweigepflichtentbindungsklauseln<br />

Mit Beschluss vom<br />

23. Oktober 2006 hat das<br />

Bundesverfassungsgericht<br />

entschieden, dass Versicherte<br />

zur Wahrung ihrer<br />

informationellen Selbstbestimmung<br />

die Unterzeichnung<br />

einer allgemeinenSchweigepflichtentbindungserklärungverweigern<br />

können (Az. 1 BvR<br />

2027/02).<br />

In dem der Entscheidung zu Grunde<br />

liegenden Verfahren hatte<br />

das Gericht über die Beschwerde<br />

einer Versicherten zu entscheiden,<br />

die die Unterzeichnung einer<br />

allgemeinen Schweigepflichtentbindung<br />

verweigert hatte. Das<br />

Versicherungsunternehmen hatte<br />

hierauf Versicherungsleistungen abgelehnt.<br />

Dass die Versicherte angeboten<br />

hatte, statt der allgemeinen<br />

Schweigepflichtentbindung Einzelermächtigungen<br />

für jedes Auskunftsersuchen<br />

zu erteilen, war für<br />

die Versicherung nicht ausreichend.<br />

Gegen die Verweigerung der Versicherungsleistungen<br />

zog die Versicherungsnehmerin<br />

vor Gericht und<br />

unterlag damit vor den Instanzgerichten.

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