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n HOZ: Honorarordnung verabschiedet n Hartmannbund: Rein ins ...

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BERUFSSTÄNDISCHES<br />

Erfahrungen. Im Landkreis Rotenburg, in dem<br />

ihr Ehemann seit der letzten Kommunalwahl<br />

Landrat ist, war sie 15 Jahre lang Verwaltungsdirektorin.<br />

Es muss ihr also niemand wirklich<br />

Nachhilfe geben.<br />

Politisch kann Ross-Luttmann in dem ersten<br />

Jahr auf eine ganze Reihe erfolgreich abgeschlossener<br />

Aufgaben zurückblicken. Sie<br />

konnte die öffentlich zum Teil heftig geführten<br />

Auseinandersetzungen um die Budgetkürzungen<br />

beim Landesblindengeld mit<br />

einem Kompromiss beenden. Die in der Koalition<br />

nicht überall akzeptierten neuen Ladenöffnungszeiten<br />

sind im Sozialministerium zu<br />

einem Gesetz geworden, über das inzwischen<br />

weitgehend Konsens herrscht. Schließlich hat<br />

Ross-Luttmann das ebenfalls umstrittene Verfahren<br />

zur Veräußerung der Landeskrankenhäuser<br />

mit Hilfe ihrer überaus kompetenten<br />

Staatssekretärin Christine Hawighorst nahezu<br />

abschließen können. Der Zuschlag soll noch<br />

in diesem Jahr erteilt werden. Hawighorst, mit<br />

der die Ministerin sehr eng zusammenarbeitet,<br />

muss übrigens den Vergleich mit ihrem<br />

ebenfalls nach Berlin gewechselten Amtsvorgänger<br />

Gerd Hoofe beileibe nicht scheuen.<br />

Vor dem Hintergrund der schwierigen Finanzsituation<br />

des Landes, die dazu führt, dass<br />

auch bei Steuermehreinnahmen der Schuldenabbau<br />

ganz oben auf der Tagesordnung<br />

steht, konnte Ross-Luttmann dennoch einiges<br />

in ihrem Zuständigkeitsbereich erreichen. Zu<br />

ihrer Bilanz des ersten Amtsjahres, das in dieser<br />

Woche endet, gehören denn auch die Einrichtung<br />

und der weitere Ausbau von Palliativstützpunken,<br />

das Familienhebammenprogramm,<br />

das 100-Millionen-Euro-Programm<br />

für die Frühförderung und Tagesmüttermodelle<br />

oder auch die Landesinitiative generationengerechter<br />

Alltag. Es ließen sich noch viele<br />

Initiativen – auch auf der Ebene der Fachministerkonferenzen<br />

– aufzählen, und es könnte<br />

natürlich noch viel mehr sein. Aber die Verhältnisse<br />

sind nun einmal nicht so.<br />

Die Sozialministerin hat dieses erste Amtsjahr<br />

wahrlich genutzt – sowohl für die Anliegen<br />

der Sozialpolitik der Landesregierung,<br />

denen sie ihren eigenen Stempel aufgedrückt<br />

hat, als auch für die Festigung ihrer Position<br />

innerhalb des Kabinetts. Nicht zuletzt hat sie<br />

auch dafür gesorgt, dass ihre Amtsvorgängerin<br />

kaum vermisst wird. az rundblick, 6.12.2006 l<br />

98 · ZKN mit teiluNgeN · 2 | 2007<br />

§<br />

Bedeutendes Urteil<br />

erstritten<br />

Finanzgericht.Sachsen-Anhalt.bestätigt.<br />

Freiberuflichkeit.eines.anstellenden.<br />

Vertragszahnarztes<br />

Das Finanzgericht des Landes Sachsen­Anhalt ist in einer für<br />

die gesamte Vertragszahnärzteschaft der Bundesrepublik<br />

Deutschland bedeutsamen Entscheidung vom 24.8.2006 zu<br />

dem Urteil (Az.: 1 K30035/02) gelangt, dass der Umstand, dass<br />

ein Vertragszahnarzt einen angestellten Zahnarzt beschäftigt<br />

(auch Assistenten), nicht zum Wegfall des freiberuflichen Charakters<br />

der zahnärztlichen Tätigkeit führt und der anstellende<br />

Vertragszahnarzt dadurch nicht gewerbesteuerpflichtig wird.<br />

Dem mit Unterstützung der<br />

KZV betriebenen Klageverfahren<br />

lag folgender Sachverhalt<br />

zugrunde:<br />

Finanzamt forderte<br />

Gewerbesteuer vom Arbeitgeber<br />

Ein Vertragszahnarzt in Sachsen-Anhalt<br />

beschäftigte von 1993 bis 1995 einen<br />

approbierten Zahnarzt als Ausbildungsassistenten<br />

und im Anschluss bis<br />

1997 zulassungsstatusrechtlich als angestellten<br />

Zahnarzt. Im Rahmen einer<br />

im Jahre 2000 durchgeführten Betriebsprüfung<br />

durch das zuständige Finanzamt<br />

kam dieses zu der Auffassung,<br />

dass wegen der Beschäftigung eines<br />

weiteren, die Behandlungen teilweise<br />

selbständig durchführenden Berufsträgers<br />

in den Jahren 1995 bis 1997 der<br />

Vertragszahnarzt keine Einkünfte mehr<br />

aus selbständiger Tätigkeit nach § 18<br />

Einkommenssteuergesetz (EStG), sondern<br />

gewerbliche Einkünfte nach § 15<br />

ESTG erzielte.<br />

Demzufolge setzte das Finanzamt<br />

gegenüber dem Vertragszahnarzt Gewerbesteuermessbeträge<br />

für die Jahre<br />

1995 bis 1997 in Höhe von <strong>ins</strong>gesamt<br />

22.930 DM fest. Der gegen die Gewerbesteuermessbescheide<br />

eingelegte E<strong>ins</strong>pruch<br />

des Vertragszahnarztes beim<br />

Finanzamt blieb erfolglos, woraufhin<br />

der betroffene Vertragszahnarzt für<br />

unseren Berufsstand in dankenswerter<br />

Weise Klage beim Finanzgericht in Dessau<br />

erhob.<br />

Strittig: Selbständigkeit und<br />

Eigenverantwortlichkeit<br />

Schwerpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung<br />

war dabei die Vorschrift<br />

des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ESTG, wonach<br />

ein Angehöriger eines freien Berufs<br />

auch dann freiberuflich tätig ist, wenn<br />

er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter<br />

Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung<br />

ist nach dieser Vorschrift, dass<br />

er aufgrund eigener Fachkenntnisse<br />

leitend und eigenverantwortlich tätig<br />

wird.<br />

Das Finanzamt vertrat dazu den<br />

Standpunkt, dass die Merkmale der<br />

freiberuflichen Tätigkeit, das heißt:<br />

die unmittelbar, persönliche und individuelle<br />

Arbeitsleistung des Vertragszahnarztes,<br />

bei der Mitarbeit fachlich<br />

vorgebildeter Arbeitskräfte zwingend<br />

darin zum Ausdruck kommen müsse,

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