n HOZ: Honorarordnung verabschiedet n Hartmannbund: Rein ins ...
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BERUFSSTÄNDISCHES<br />
Erfahrungen. Im Landkreis Rotenburg, in dem<br />
ihr Ehemann seit der letzten Kommunalwahl<br />
Landrat ist, war sie 15 Jahre lang Verwaltungsdirektorin.<br />
Es muss ihr also niemand wirklich<br />
Nachhilfe geben.<br />
Politisch kann Ross-Luttmann in dem ersten<br />
Jahr auf eine ganze Reihe erfolgreich abgeschlossener<br />
Aufgaben zurückblicken. Sie<br />
konnte die öffentlich zum Teil heftig geführten<br />
Auseinandersetzungen um die Budgetkürzungen<br />
beim Landesblindengeld mit<br />
einem Kompromiss beenden. Die in der Koalition<br />
nicht überall akzeptierten neuen Ladenöffnungszeiten<br />
sind im Sozialministerium zu<br />
einem Gesetz geworden, über das inzwischen<br />
weitgehend Konsens herrscht. Schließlich hat<br />
Ross-Luttmann das ebenfalls umstrittene Verfahren<br />
zur Veräußerung der Landeskrankenhäuser<br />
mit Hilfe ihrer überaus kompetenten<br />
Staatssekretärin Christine Hawighorst nahezu<br />
abschließen können. Der Zuschlag soll noch<br />
in diesem Jahr erteilt werden. Hawighorst, mit<br />
der die Ministerin sehr eng zusammenarbeitet,<br />
muss übrigens den Vergleich mit ihrem<br />
ebenfalls nach Berlin gewechselten Amtsvorgänger<br />
Gerd Hoofe beileibe nicht scheuen.<br />
Vor dem Hintergrund der schwierigen Finanzsituation<br />
des Landes, die dazu führt, dass<br />
auch bei Steuermehreinnahmen der Schuldenabbau<br />
ganz oben auf der Tagesordnung<br />
steht, konnte Ross-Luttmann dennoch einiges<br />
in ihrem Zuständigkeitsbereich erreichen. Zu<br />
ihrer Bilanz des ersten Amtsjahres, das in dieser<br />
Woche endet, gehören denn auch die Einrichtung<br />
und der weitere Ausbau von Palliativstützpunken,<br />
das Familienhebammenprogramm,<br />
das 100-Millionen-Euro-Programm<br />
für die Frühförderung und Tagesmüttermodelle<br />
oder auch die Landesinitiative generationengerechter<br />
Alltag. Es ließen sich noch viele<br />
Initiativen – auch auf der Ebene der Fachministerkonferenzen<br />
– aufzählen, und es könnte<br />
natürlich noch viel mehr sein. Aber die Verhältnisse<br />
sind nun einmal nicht so.<br />
Die Sozialministerin hat dieses erste Amtsjahr<br />
wahrlich genutzt – sowohl für die Anliegen<br />
der Sozialpolitik der Landesregierung,<br />
denen sie ihren eigenen Stempel aufgedrückt<br />
hat, als auch für die Festigung ihrer Position<br />
innerhalb des Kabinetts. Nicht zuletzt hat sie<br />
auch dafür gesorgt, dass ihre Amtsvorgängerin<br />
kaum vermisst wird. az rundblick, 6.12.2006 l<br />
98 · ZKN mit teiluNgeN · 2 | 2007<br />
§<br />
Bedeutendes Urteil<br />
erstritten<br />
Finanzgericht.Sachsen-Anhalt.bestätigt.<br />
Freiberuflichkeit.eines.anstellenden.<br />
Vertragszahnarztes<br />
Das Finanzgericht des Landes SachsenAnhalt ist in einer für<br />
die gesamte Vertragszahnärzteschaft der Bundesrepublik<br />
Deutschland bedeutsamen Entscheidung vom 24.8.2006 zu<br />
dem Urteil (Az.: 1 K30035/02) gelangt, dass der Umstand, dass<br />
ein Vertragszahnarzt einen angestellten Zahnarzt beschäftigt<br />
(auch Assistenten), nicht zum Wegfall des freiberuflichen Charakters<br />
der zahnärztlichen Tätigkeit führt und der anstellende<br />
Vertragszahnarzt dadurch nicht gewerbesteuerpflichtig wird.<br />
Dem mit Unterstützung der<br />
KZV betriebenen Klageverfahren<br />
lag folgender Sachverhalt<br />
zugrunde:<br />
Finanzamt forderte<br />
Gewerbesteuer vom Arbeitgeber<br />
Ein Vertragszahnarzt in Sachsen-Anhalt<br />
beschäftigte von 1993 bis 1995 einen<br />
approbierten Zahnarzt als Ausbildungsassistenten<br />
und im Anschluss bis<br />
1997 zulassungsstatusrechtlich als angestellten<br />
Zahnarzt. Im Rahmen einer<br />
im Jahre 2000 durchgeführten Betriebsprüfung<br />
durch das zuständige Finanzamt<br />
kam dieses zu der Auffassung,<br />
dass wegen der Beschäftigung eines<br />
weiteren, die Behandlungen teilweise<br />
selbständig durchführenden Berufsträgers<br />
in den Jahren 1995 bis 1997 der<br />
Vertragszahnarzt keine Einkünfte mehr<br />
aus selbständiger Tätigkeit nach § 18<br />
Einkommenssteuergesetz (EStG), sondern<br />
gewerbliche Einkünfte nach § 15<br />
ESTG erzielte.<br />
Demzufolge setzte das Finanzamt<br />
gegenüber dem Vertragszahnarzt Gewerbesteuermessbeträge<br />
für die Jahre<br />
1995 bis 1997 in Höhe von <strong>ins</strong>gesamt<br />
22.930 DM fest. Der gegen die Gewerbesteuermessbescheide<br />
eingelegte E<strong>ins</strong>pruch<br />
des Vertragszahnarztes beim<br />
Finanzamt blieb erfolglos, woraufhin<br />
der betroffene Vertragszahnarzt für<br />
unseren Berufsstand in dankenswerter<br />
Weise Klage beim Finanzgericht in Dessau<br />
erhob.<br />
Strittig: Selbständigkeit und<br />
Eigenverantwortlichkeit<br />
Schwerpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung<br />
war dabei die Vorschrift<br />
des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ESTG, wonach<br />
ein Angehöriger eines freien Berufs<br />
auch dann freiberuflich tätig ist, wenn<br />
er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter<br />
Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung<br />
ist nach dieser Vorschrift, dass<br />
er aufgrund eigener Fachkenntnisse<br />
leitend und eigenverantwortlich tätig<br />
wird.<br />
Das Finanzamt vertrat dazu den<br />
Standpunkt, dass die Merkmale der<br />
freiberuflichen Tätigkeit, das heißt:<br />
die unmittelbar, persönliche und individuelle<br />
Arbeitsleistung des Vertragszahnarztes,<br />
bei der Mitarbeit fachlich<br />
vorgebildeter Arbeitskräfte zwingend<br />
darin zum Ausdruck kommen müsse,