n HOZ: Honorarordnung verabschiedet n Hartmannbund: Rein ins ...
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DIES & DAS<br />
dann, wenn die Immobilie vor dem Verkauf<br />
aufgewertet wurde mit der Absicht,<br />
sie anschließend mit Gewinn zu<br />
veräußern. Beispiele für solche Aufwertungen<br />
sind die umfangreiche Modernisierung<br />
von Mietshäusern oder<br />
die Erschließung eines Grundstücks als<br />
Bauland. In solchen Fällen ist der Verkauf<br />
laut BFH nicht mehr als Privatgeschäft<br />
einzustufen, sondern als professionelle<br />
gewerbliche Tätigkeit.<br />
Schon der Verkauf einer Immobilie<br />
kann einkommen- und gewerbesteuerpflichtig<br />
sein.<br />
Größe zählt nicht<br />
Dagegen kommt es nicht auf Größe<br />
oder Wert einer verkauften Immobilie<br />
an. So stufte der BFH in einem weiteren<br />
Urteil den Verkauf eines 43.293 Quadratmeter<br />
großen Komplexes mit <strong>ins</strong>gesamt<br />
35 Einzelgrundstücken und<br />
mehr als 600 Wohnungen als privat<br />
und damit weder einkommen- noch<br />
gewerbesteuerpflichtig ein (Az.: IV R<br />
27/03). Denn hier hatte der bisherige Eigentümer<br />
seine Immobilie nicht mit<br />
erkennbaren Verkaufsabsichten aufgewertet.<br />
Fließende Grenzen<br />
Und auch die »Drei-Objekt-Grenze« ist<br />
nicht immer eindeutig zu bestimmen.<br />
So war in einem anderen Fall schon die<br />
Veräußerung zweier Häuser einkommen-<br />
und gewerbesteuerpflichtig.<br />
Denn auf diese Häuser waren mehr als<br />
drei Eigentumswohnungen verteilt –<br />
und diese zählten jede als einzelnes<br />
Verkaufsobjekt (Az.: 111 R 37/02).<br />
Beratung ist Pflicht. Immobilieneigentümer<br />
können also weit schwerer<br />
als bislang voraussehen, ob ein Verkauf<br />
möglicherweise als gewerblich gilt und<br />
somit steuerpflichtig ist.<br />
Daher sollten Verkaufswillige in<br />
jedem Fall vor Vertragsabschluss ihren<br />
Steuerberater konsultieren – auch<br />
wenn sie in den fünf Jahren zuvor weniger<br />
als drei Häuser, Wohnungen oder<br />
Grundstücke veräußert haben.<br />
Zudem empfiehlt sich baldiges Handeln,<br />
denn auch der steuerfreien privaten<br />
Veräußerung droht das Aus:<br />
Die Bundesregierung plant die Be-<br />
110 · ZKN mit teiluNgeN · 2 | 2007<br />
steuerung sämtlicher Immobilienverkäufe<br />
ab 2008. Steuerfreiheit genießt<br />
dann nur noch, wer vor dem Gang zum<br />
Notar mindestens zwei Jahre selbst in<br />
dem Objekt gewohnt hat.<br />
MEDItaxa 39/2006<br />
Zusatzförderung<br />
Aufwendungen für Handwerkerleistungen<br />
– neu ab 1.1.2006 rückwirkend<br />
Bei Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen<br />
ist eine Zusatzförderung<br />
von 20 % der Aufwendungen<br />
– höchstens jedoch 600 Euro –<br />
eingeführt worden. Die Neuregelungen<br />
gelten jeweils rückwirkend für die<br />
ab dem 1.1.2006 erbrachten und bezahlten<br />
Leistungen. Für haushaltsnahe<br />
Dienstleistungen, die bereits in 2005<br />
bezahlt, aber erst in 2006 ausgeführt<br />
wurden, gilt noch die (alte) Rechtslage<br />
bis zum 31.12.2005.<br />
Gefördert werden nur Arbeits- bzw.<br />
Lohnaufwendungen e<strong>ins</strong>chließlich der<br />
darauf entfallenden Umsatzsteuer –<br />
nicht hingegen die Aufwendungen für<br />
Material (Farben, Tapeten, Fliesen) bzw.<br />
Warenlieferungen. Begünstigt sind<br />
nunmehr auch solche Handwerkerleistungen,<br />
die in aller Regel nur der Fachmann<br />
erbringen kann. Dazu gehören<br />
handwerkliche Tätigkeiten, die im inländischen<br />
Haushalt des Steuerpflichtigen<br />
für Renovierung, Erhaltung und<br />
Modernisierung rund um die Wohnung<br />
erbracht werden, so zum Beispiel:<br />
l die Streichung der Außenwände,<br />
Dacherneuerung<br />
l die Erneuerung von Teppichboden,<br />
Parkett oder Fliesen<br />
l die Modernisierung des Badezimmers<br />
l der Austausch von Fenstern<br />
l Garten-/Wegearbeiten<br />
l Erneuerung eines Zauns<br />
Anmerkung<br />
Herstellungsarbeiten sind nicht begünstigt.<br />
Es darf also nichts Neues geschaffen<br />
werden! Die Aufwendungen<br />
müssen einen Bezug zum Haus oder<br />
zum Grundstück haben. Berücksichti-<br />
gungsfähig sind generell Aufwendungen<br />
für Instandhaltungsmaßnahmen,<br />
die im Rahmen der Ermittlung<br />
der Einkünfte aus Vermietung<br />
und Verpachtung als Werbungskosten<br />
abzugsfähig wären. Die Leistungen<br />
dürfen nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses<br />
erbracht werden.<br />
Es ist also ein Unternehmen zu beauftragen.<br />
Dabei spielt es keine Rolle, ob<br />
der Handwerker in die Handwerksrolle<br />
eingetragen ist. Die Steuerermäßigung<br />
wird auch dann gewährt, wenn<br />
kein aktives hauswirtschaftliches Leben<br />
im Haushalt geführt wird.<br />
Eine förderungswürdige haushaltsnahe<br />
Dienstleistung liegt auch dann<br />
vor, wenn der Wohnungsinhaber zum<br />
Beispiel aus gesundheitlichen Gründen<br />
in einem Pflegeheim lebt und in<br />
den leer stehenden Räumen Malerarbeiten<br />
durchgeführt werden. Die<br />
Dienstleistung muss allerdings im Privathaushalt<br />
erbracht werden. Die Erbringung<br />
der Leistung, für einen inländischen<br />
Haushalt wie zum Beispiel<br />
die Aufwendungen für die Textilreinigung<br />
außer Haus sind nicht berücksichtigungsfähig.<br />
Haushaltsnahe Dienstleistungen<br />
sind auch dann absetzbar, wenn die<br />
Auftragsvergabe durch eine Wohnungseigentümergeme<strong>ins</strong>chaft<br />
oder deren<br />
Verwalter erfolgt. Berücksichtigungsfähig<br />
sind die Kosten, die auf das jeweilige<br />
Wohnungseigentum entfallen.<br />
Rechtsbehelfsempfehlungen<br />
Viele Zweifelsfragen zum Begriff<br />
»haushaltsnahe Dienstleistungen«<br />
sind noch nicht geklärt. Die Finanzverwaltung<br />
hat eine sehr restriktive Auffassung<br />
dazu, welche Tätigkeiten gewöhnlich<br />
durch Mitglieder des privaten<br />
Haushalts erledigt werden können.<br />
Vor dem Bundesfinanzhof und den Finanzgerichten<br />
sind in diesem Zusammenhang<br />
noch viele Verfahren anhängig.<br />
Im Zweifelsfall sollte jeweils bei ablehnenden<br />
Bescheiden E<strong>ins</strong>pruch durch<br />
den Steuerberater eingelegt werden.<br />
MEDItaxa 39/2006