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n HOZ: Honorarordnung verabschiedet n Hartmannbund: Rein ins ...

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DIES & DAS<br />

dann, wenn die Immobilie vor dem Verkauf<br />

aufgewertet wurde mit der Absicht,<br />

sie anschließend mit Gewinn zu<br />

veräußern. Beispiele für solche Aufwertungen<br />

sind die umfangreiche Modernisierung<br />

von Mietshäusern oder<br />

die Erschließung eines Grundstücks als<br />

Bauland. In solchen Fällen ist der Verkauf<br />

laut BFH nicht mehr als Privatgeschäft<br />

einzustufen, sondern als professionelle<br />

gewerbliche Tätigkeit.<br />

Schon der Verkauf einer Immobilie<br />

kann einkommen- und gewerbesteuerpflichtig<br />

sein.<br />

Größe zählt nicht<br />

Dagegen kommt es nicht auf Größe<br />

oder Wert einer verkauften Immobilie<br />

an. So stufte der BFH in einem weiteren<br />

Urteil den Verkauf eines 43.293 Quadratmeter<br />

großen Komplexes mit <strong>ins</strong>gesamt<br />

35 Einzelgrundstücken und<br />

mehr als 600 Wohnungen als privat<br />

und damit weder einkommen- noch<br />

gewerbesteuerpflichtig ein (Az.: IV R<br />

27/03). Denn hier hatte der bisherige Eigentümer<br />

seine Immobilie nicht mit<br />

erkennbaren Verkaufsabsichten aufgewertet.<br />

Fließende Grenzen<br />

Und auch die »Drei-Objekt-Grenze« ist<br />

nicht immer eindeutig zu bestimmen.<br />

So war in einem anderen Fall schon die<br />

Veräußerung zweier Häuser einkommen-<br />

und gewerbesteuerpflichtig.<br />

Denn auf diese Häuser waren mehr als<br />

drei Eigentumswohnungen verteilt –<br />

und diese zählten jede als einzelnes<br />

Verkaufsobjekt (Az.: 111 R 37/02).<br />

Beratung ist Pflicht. Immobilieneigentümer<br />

können also weit schwerer<br />

als bislang voraussehen, ob ein Verkauf<br />

möglicherweise als gewerblich gilt und<br />

somit steuerpflichtig ist.<br />

Daher sollten Verkaufswillige in<br />

jedem Fall vor Vertragsabschluss ihren<br />

Steuerberater konsultieren – auch<br />

wenn sie in den fünf Jahren zuvor weniger<br />

als drei Häuser, Wohnungen oder<br />

Grundstücke veräußert haben.<br />

Zudem empfiehlt sich baldiges Handeln,<br />

denn auch der steuerfreien privaten<br />

Veräußerung droht das Aus:<br />

Die Bundesregierung plant die Be-<br />

110 · ZKN mit teiluNgeN · 2 | 2007<br />

steuerung sämtlicher Immobilienverkäufe<br />

ab 2008. Steuerfreiheit genießt<br />

dann nur noch, wer vor dem Gang zum<br />

Notar mindestens zwei Jahre selbst in<br />

dem Objekt gewohnt hat.<br />

MEDItaxa 39/2006<br />

Zusatzförderung<br />

Aufwendungen für Handwerkerleistungen<br />

– neu ab 1.1.2006 rückwirkend<br />

Bei Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen<br />

ist eine Zusatzförderung<br />

von 20 % der Aufwendungen<br />

– höchstens jedoch 600 Euro –<br />

eingeführt worden. Die Neuregelungen<br />

gelten jeweils rückwirkend für die<br />

ab dem 1.1.2006 erbrachten und bezahlten<br />

Leistungen. Für haushaltsnahe<br />

Dienstleistungen, die bereits in 2005<br />

bezahlt, aber erst in 2006 ausgeführt<br />

wurden, gilt noch die (alte) Rechtslage<br />

bis zum 31.12.2005.<br />

Gefördert werden nur Arbeits- bzw.<br />

Lohnaufwendungen e<strong>ins</strong>chließlich der<br />

darauf entfallenden Umsatzsteuer –<br />

nicht hingegen die Aufwendungen für<br />

Material (Farben, Tapeten, Fliesen) bzw.<br />

Warenlieferungen. Begünstigt sind<br />

nunmehr auch solche Handwerkerleistungen,<br />

die in aller Regel nur der Fachmann<br />

erbringen kann. Dazu gehören<br />

handwerkliche Tätigkeiten, die im inländischen<br />

Haushalt des Steuerpflichtigen<br />

für Renovierung, Erhaltung und<br />

Modernisierung rund um die Wohnung<br />

erbracht werden, so zum Beispiel:<br />

l die Streichung der Außenwände,<br />

Dacherneuerung<br />

l die Erneuerung von Teppichboden,<br />

Parkett oder Fliesen<br />

l die Modernisierung des Badezimmers<br />

l der Austausch von Fenstern<br />

l Garten-/Wegearbeiten<br />

l Erneuerung eines Zauns<br />

Anmerkung<br />

Herstellungsarbeiten sind nicht begünstigt.<br />

Es darf also nichts Neues geschaffen<br />

werden! Die Aufwendungen<br />

müssen einen Bezug zum Haus oder<br />

zum Grundstück haben. Berücksichti-<br />

gungsfähig sind generell Aufwendungen<br />

für Instandhaltungsmaßnahmen,<br />

die im Rahmen der Ermittlung<br />

der Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung als Werbungskosten<br />

abzugsfähig wären. Die Leistungen<br />

dürfen nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses<br />

erbracht werden.<br />

Es ist also ein Unternehmen zu beauftragen.<br />

Dabei spielt es keine Rolle, ob<br />

der Handwerker in die Handwerksrolle<br />

eingetragen ist. Die Steuerermäßigung<br />

wird auch dann gewährt, wenn<br />

kein aktives hauswirtschaftliches Leben<br />

im Haushalt geführt wird.<br />

Eine förderungswürdige haushaltsnahe<br />

Dienstleistung liegt auch dann<br />

vor, wenn der Wohnungsinhaber zum<br />

Beispiel aus gesundheitlichen Gründen<br />

in einem Pflegeheim lebt und in<br />

den leer stehenden Räumen Malerarbeiten<br />

durchgeführt werden. Die<br />

Dienstleistung muss allerdings im Privathaushalt<br />

erbracht werden. Die Erbringung<br />

der Leistung, für einen inländischen<br />

Haushalt wie zum Beispiel<br />

die Aufwendungen für die Textilreinigung<br />

außer Haus sind nicht berücksichtigungsfähig.<br />

Haushaltsnahe Dienstleistungen<br />

sind auch dann absetzbar, wenn die<br />

Auftragsvergabe durch eine Wohnungseigentümergeme<strong>ins</strong>chaft<br />

oder deren<br />

Verwalter erfolgt. Berücksichtigungsfähig<br />

sind die Kosten, die auf das jeweilige<br />

Wohnungseigentum entfallen.<br />

Rechtsbehelfsempfehlungen<br />

Viele Zweifelsfragen zum Begriff<br />

»haushaltsnahe Dienstleistungen«<br />

sind noch nicht geklärt. Die Finanzverwaltung<br />

hat eine sehr restriktive Auffassung<br />

dazu, welche Tätigkeiten gewöhnlich<br />

durch Mitglieder des privaten<br />

Haushalts erledigt werden können.<br />

Vor dem Bundesfinanzhof und den Finanzgerichten<br />

sind in diesem Zusammenhang<br />

noch viele Verfahren anhängig.<br />

Im Zweifelsfall sollte jeweils bei ablehnenden<br />

Bescheiden E<strong>ins</strong>pruch durch<br />

den Steuerberater eingelegt werden.<br />

MEDItaxa 39/2006

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