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n HOZ: Honorarordnung verabschiedet n Hartmannbund: Rein ins ...

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GESUNDHEITSPOLITIK<br />

sehr wohl machbar, wenngleich derzeit<br />

rechtlich nicht zulässig, das eine Mitgabe<br />

bestimmter Beträge aus der Alterungsrückstellung<br />

erlaubte. Dieser Tatbestand<br />

– Höhe, Zeitpunkt und Eintrittswahrscheinlichkeit<br />

des mitzuge<br />

benden Betrags – müsste dann allerdings<br />

von vornherein in die Kalkulation<br />

der Prämie einbezogen werden und wäre<br />

natürlich beidseitig bindender Vertragsbestandteil.<br />

Der Wegfall des erheblichen<br />

wirtschaftlichen Anreizes,<br />

beim einmal gewählten Versicherer zu<br />

bleiben, dürfte zu einer erhöhten Fluktuation<br />

im Mitgliederbestand aller<br />

Versicherer führen, deren Ausmaß<br />

zwar nicht abschätzbar ist, die aber sicherlich<br />

die Verwaltungskosten der Versicherer<br />

erhöht. Sie bringt auch eine zusätzliche<br />

Unsicherheit in die Kalkulation,<br />

weil die »neuen« Stornowahr -<br />

scheinlichkeiten zunächst unbekannt<br />

sind und auch nach Gewöhnung an die<br />

neue Vertragslage kaum verlässlich abschätzbar<br />

sein dürften. Jede Unsicherheit<br />

schlägt sich in der Kalkulation<br />

durch einen prämiensteigernden Zuschlag<br />

nieder. Andererseits dürfte der<br />

Wettbewerb nur in einem bescheidenen<br />

Ausmaß Senkungen der Prämien<br />

erzwingen, weil die Produktion<br />

Wirtschaftswoche: Ministerium<br />

arbeitet an Beihilfe-Sparprogramm<br />

Versicherte im geplanten Basistarif der privaten<br />

Krankenversicherung müssen künftig<br />

gute Nerven haben. »Denn mit keinem<br />

Tarif gibt es in der Arztpraxis so viel Ärger«, prophezeit<br />

die »Wirtschaftswoche« derzeit in ihrer<br />

Internetausgabe. »Damit ist man Patient dritter<br />

Klasse. Die anderen PKV-Patienten lassen sich<br />

teuer abrechnen, auch bei GKV-Patienten ist die<br />

Lage klar«, erklärte Dörte Elß, Versicherungsberaterin<br />

der Verbraucherzentrale Berlin, dem<br />

Magazin.<br />

Aber diese Gruppe müsse jedes Mal in der<br />

Praxis darauf hinweisen, dass für sie nur der 1,8fache<br />

Satz berechnet werden darf. »Ohne echte<br />

Not wechselt da keiner hin«, betonte Elß. Nur<br />

wenn die GKV ihre Leistungen weiter zusammenstreiche<br />

und der Basistarif mehr böte, könne<br />

der Tarif interessant sein. »In der Papierform<br />

Dr. Dr. Jürgen<br />

sieht es nicht so aus.« www.facharzt.de, 22.1.2007 l<br />

Weitkamp<br />

90 · ZKN mit teiluNgeN · 2 | 2007<br />

»Wie schon bei anderen Gesetzgebungsvorhaben setzt sich<br />

der Gesetzgeber auch jetzt wieder dem Risiko aus, dass die von ihm<br />

vorgesehene Regelung verfassungswidrig ist«<br />

von Versicherungsschutz nur in sehr<br />

beschränktem Maße Produktivitätsfortschritte<br />

erlaubt, die nicht zugleich den<br />

Dienstleistungscharakter gefährden.<br />

Allenfalls wäre mehr Wettbewerb um<br />

Bestandskunden geeignet, allzu opulent<br />

in der Prämienkalkulation angesetzte<br />

Gewinnspannen nachhaltig zu<br />

reduzieren. Ob alles dies allerdings<br />

netto zu einem niedrigeren Niveau der<br />

Prämien führen wird, muss dahingestellt<br />

bleiben.<br />

Sozialethik<br />

Es wäre auch vorstellbar, die Risikokollektive<br />

nicht nach dem Eintrittsalter,<br />

sondern nach dem Lebensalter der Versicherten<br />

zu bilden. Dies hätte zur Folge,<br />

dass die Prämien mit zunehmendem<br />

Alter auch bei gleichbleibender<br />

Sterbetafel und gleichbleibenden Versorgungsnotwendigkeiten<br />

massiv anstiegen.<br />

Man könnte darin eine Approximation<br />

an das Verursacherprinzip<br />

sehen, weil der Bedarf alter Menschen<br />

erheblich höhere Aufwendungen für<br />

die Erhaltung der Gesundheit erfordert<br />

als bei jungen Menschen, deren Einkommen<br />

hauptsächlich durch den Aufbau<br />

der Haushaltsinfrastruktur und<br />

durch den Unterhalt der Kinder in Anspruch<br />

genommen wird. Die herrschende<br />

Sozialethik sieht das allerdings<br />

anders: Sie weist ohne große Evidenzbasierung<br />

eine gewisse Neigung auf,<br />

die Bedürftigkeit alter Menschen im<br />

Vergleich zu der junger Vielpersonenhaushalte<br />

systematisch zu überschätzen.<br />

Von dem Prinzip einer langfristigen,<br />

am besten lebenslangen Bindung<br />

an einen einmal eingegangenen Vertrag<br />

kann man allerdings auch bei diesem<br />

Ansatz kaum Abstand nehmen,<br />

weil ansonsten strategische wirtschaftliche<br />

Überlegungen es nahe legen, erst<br />

dann eine Versicherung abzuschließen,<br />

wenn eine ernsthafte Erkrankung absehbar<br />

wird.<br />

Verdacht<br />

Welche der Denkalternativen der Gesetzgeber<br />

auch wählt, er müsste in jedem<br />

Falle die Neuregelung auf Abschlüsse<br />

beschränken, die erst nach Inkrafttreten<br />

der gesetzlichen Novellie-<br />

rung getätigt werden, um die eklatante<br />

Benachteiligung derjenigen zu vermeiden,<br />

die sich, zum Teil seit Jahrzehnten,<br />

auf die Gültigkeit des jetzigen Modells<br />

verlassen haben, und darauf, dass der<br />

Gesetzgeber den Bestandsschutz im<br />

rein privatrechtlichen Bereich ernstnimmt.<br />

Dass er sich gegenüber den<br />

nachdrücklich vorgetragenen Bemühungen,<br />

die Neuregelung auf neue Abschlüsse<br />

zu beschränken, nicht aufgeschlossen<br />

gezeigt hat, nährt den Verdacht,<br />

dass ihn noch ganz andere Beweggründe<br />

als die offi ziell angegebenen<br />

zu der jetzt kodifi zierten Lösung bewogen<br />

haben, die teils im Zusammenhang<br />

mit dem einzuführenden Basistarif stehen<br />

könnten. Leider muss man auch eine<br />

zunehmende Bereitschaft führender<br />

Politiker konstatieren, ihre gesetzgeberische<br />

Kompetenz gegenüber ihrer<br />

rechtsstaatlichen und moralischen<br />

Bindung an Legitimität zu hypertrophieren.<br />

Verfassungsmäßigkeit<br />

Wie schon bei anderen Gesetzgebungsvorhaben<br />

setzt sich der Gesetzgeber<br />

auch jetzt wieder dem Risiko aus, dass<br />

die von ihm vorgesehene Regelung verfassungswidrig<br />

ist und daher schon<br />

beim Bundespräsidenten auf Bedenken<br />

stoßen könnte. Sicherlich bereiten sich<br />

Betroffene bereits jetzt darauf vor, den<br />

Rechtsweg zu beschreiten. Sie beziehen<br />

sich dabei auf namhafte Juristen,<br />

die der Auffassung sind, dass der Eingriff<br />

in die Eigentumsrechte der Versicherer<br />

und der Versicherten, den die<br />

rückwirkende Einführung der Portabilität<br />

nach allgemeiner Rechtsauffassung<br />

darstellt, die Kriterien, die für einen<br />

solchen Eingriff gelten, nicht erfüllt<br />

und er daher verfassungswidrig ist.<br />

Die rückwirkende Einführung der<br />

Portabilität stößt darüber hinaus auf<br />

erhebliche praktische Probleme. Weil in<br />

der Prämienkalkulation keine Mitnahme<br />

vorgesehen ist, bedarf es einer willkürlichen<br />

Festlegung, wie die Höhe des<br />

zu übertragenden Geldbetrags, der<br />

»Übertragungswert«, zu berechnen ist.<br />

Der Gesetzgeber bindet ihn an den neu<br />

einzuführenden Basistarif.<br />

gid, Nr. 2, 12.1.2007 l

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