n HOZ: Honorarordnung verabschiedet n Hartmannbund: Rein ins ...
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GESUNDHEITSPOLITIK<br />
sehr wohl machbar, wenngleich derzeit<br />
rechtlich nicht zulässig, das eine Mitgabe<br />
bestimmter Beträge aus der Alterungsrückstellung<br />
erlaubte. Dieser Tatbestand<br />
– Höhe, Zeitpunkt und Eintrittswahrscheinlichkeit<br />
des mitzuge<br />
benden Betrags – müsste dann allerdings<br />
von vornherein in die Kalkulation<br />
der Prämie einbezogen werden und wäre<br />
natürlich beidseitig bindender Vertragsbestandteil.<br />
Der Wegfall des erheblichen<br />
wirtschaftlichen Anreizes,<br />
beim einmal gewählten Versicherer zu<br />
bleiben, dürfte zu einer erhöhten Fluktuation<br />
im Mitgliederbestand aller<br />
Versicherer führen, deren Ausmaß<br />
zwar nicht abschätzbar ist, die aber sicherlich<br />
die Verwaltungskosten der Versicherer<br />
erhöht. Sie bringt auch eine zusätzliche<br />
Unsicherheit in die Kalkulation,<br />
weil die »neuen« Stornowahr -<br />
scheinlichkeiten zunächst unbekannt<br />
sind und auch nach Gewöhnung an die<br />
neue Vertragslage kaum verlässlich abschätzbar<br />
sein dürften. Jede Unsicherheit<br />
schlägt sich in der Kalkulation<br />
durch einen prämiensteigernden Zuschlag<br />
nieder. Andererseits dürfte der<br />
Wettbewerb nur in einem bescheidenen<br />
Ausmaß Senkungen der Prämien<br />
erzwingen, weil die Produktion<br />
Wirtschaftswoche: Ministerium<br />
arbeitet an Beihilfe-Sparprogramm<br />
Versicherte im geplanten Basistarif der privaten<br />
Krankenversicherung müssen künftig<br />
gute Nerven haben. »Denn mit keinem<br />
Tarif gibt es in der Arztpraxis so viel Ärger«, prophezeit<br />
die »Wirtschaftswoche« derzeit in ihrer<br />
Internetausgabe. »Damit ist man Patient dritter<br />
Klasse. Die anderen PKV-Patienten lassen sich<br />
teuer abrechnen, auch bei GKV-Patienten ist die<br />
Lage klar«, erklärte Dörte Elß, Versicherungsberaterin<br />
der Verbraucherzentrale Berlin, dem<br />
Magazin.<br />
Aber diese Gruppe müsse jedes Mal in der<br />
Praxis darauf hinweisen, dass für sie nur der 1,8fache<br />
Satz berechnet werden darf. »Ohne echte<br />
Not wechselt da keiner hin«, betonte Elß. Nur<br />
wenn die GKV ihre Leistungen weiter zusammenstreiche<br />
und der Basistarif mehr böte, könne<br />
der Tarif interessant sein. »In der Papierform<br />
Dr. Dr. Jürgen<br />
sieht es nicht so aus.« www.facharzt.de, 22.1.2007 l<br />
Weitkamp<br />
90 · ZKN mit teiluNgeN · 2 | 2007<br />
»Wie schon bei anderen Gesetzgebungsvorhaben setzt sich<br />
der Gesetzgeber auch jetzt wieder dem Risiko aus, dass die von ihm<br />
vorgesehene Regelung verfassungswidrig ist«<br />
von Versicherungsschutz nur in sehr<br />
beschränktem Maße Produktivitätsfortschritte<br />
erlaubt, die nicht zugleich den<br />
Dienstleistungscharakter gefährden.<br />
Allenfalls wäre mehr Wettbewerb um<br />
Bestandskunden geeignet, allzu opulent<br />
in der Prämienkalkulation angesetzte<br />
Gewinnspannen nachhaltig zu<br />
reduzieren. Ob alles dies allerdings<br />
netto zu einem niedrigeren Niveau der<br />
Prämien führen wird, muss dahingestellt<br />
bleiben.<br />
Sozialethik<br />
Es wäre auch vorstellbar, die Risikokollektive<br />
nicht nach dem Eintrittsalter,<br />
sondern nach dem Lebensalter der Versicherten<br />
zu bilden. Dies hätte zur Folge,<br />
dass die Prämien mit zunehmendem<br />
Alter auch bei gleichbleibender<br />
Sterbetafel und gleichbleibenden Versorgungsnotwendigkeiten<br />
massiv anstiegen.<br />
Man könnte darin eine Approximation<br />
an das Verursacherprinzip<br />
sehen, weil der Bedarf alter Menschen<br />
erheblich höhere Aufwendungen für<br />
die Erhaltung der Gesundheit erfordert<br />
als bei jungen Menschen, deren Einkommen<br />
hauptsächlich durch den Aufbau<br />
der Haushaltsinfrastruktur und<br />
durch den Unterhalt der Kinder in Anspruch<br />
genommen wird. Die herrschende<br />
Sozialethik sieht das allerdings<br />
anders: Sie weist ohne große Evidenzbasierung<br />
eine gewisse Neigung auf,<br />
die Bedürftigkeit alter Menschen im<br />
Vergleich zu der junger Vielpersonenhaushalte<br />
systematisch zu überschätzen.<br />
Von dem Prinzip einer langfristigen,<br />
am besten lebenslangen Bindung<br />
an einen einmal eingegangenen Vertrag<br />
kann man allerdings auch bei diesem<br />
Ansatz kaum Abstand nehmen,<br />
weil ansonsten strategische wirtschaftliche<br />
Überlegungen es nahe legen, erst<br />
dann eine Versicherung abzuschließen,<br />
wenn eine ernsthafte Erkrankung absehbar<br />
wird.<br />
Verdacht<br />
Welche der Denkalternativen der Gesetzgeber<br />
auch wählt, er müsste in jedem<br />
Falle die Neuregelung auf Abschlüsse<br />
beschränken, die erst nach Inkrafttreten<br />
der gesetzlichen Novellie-<br />
rung getätigt werden, um die eklatante<br />
Benachteiligung derjenigen zu vermeiden,<br />
die sich, zum Teil seit Jahrzehnten,<br />
auf die Gültigkeit des jetzigen Modells<br />
verlassen haben, und darauf, dass der<br />
Gesetzgeber den Bestandsschutz im<br />
rein privatrechtlichen Bereich ernstnimmt.<br />
Dass er sich gegenüber den<br />
nachdrücklich vorgetragenen Bemühungen,<br />
die Neuregelung auf neue Abschlüsse<br />
zu beschränken, nicht aufgeschlossen<br />
gezeigt hat, nährt den Verdacht,<br />
dass ihn noch ganz andere Beweggründe<br />
als die offi ziell angegebenen<br />
zu der jetzt kodifi zierten Lösung bewogen<br />
haben, die teils im Zusammenhang<br />
mit dem einzuführenden Basistarif stehen<br />
könnten. Leider muss man auch eine<br />
zunehmende Bereitschaft führender<br />
Politiker konstatieren, ihre gesetzgeberische<br />
Kompetenz gegenüber ihrer<br />
rechtsstaatlichen und moralischen<br />
Bindung an Legitimität zu hypertrophieren.<br />
Verfassungsmäßigkeit<br />
Wie schon bei anderen Gesetzgebungsvorhaben<br />
setzt sich der Gesetzgeber<br />
auch jetzt wieder dem Risiko aus, dass<br />
die von ihm vorgesehene Regelung verfassungswidrig<br />
ist und daher schon<br />
beim Bundespräsidenten auf Bedenken<br />
stoßen könnte. Sicherlich bereiten sich<br />
Betroffene bereits jetzt darauf vor, den<br />
Rechtsweg zu beschreiten. Sie beziehen<br />
sich dabei auf namhafte Juristen,<br />
die der Auffassung sind, dass der Eingriff<br />
in die Eigentumsrechte der Versicherer<br />
und der Versicherten, den die<br />
rückwirkende Einführung der Portabilität<br />
nach allgemeiner Rechtsauffassung<br />
darstellt, die Kriterien, die für einen<br />
solchen Eingriff gelten, nicht erfüllt<br />
und er daher verfassungswidrig ist.<br />
Die rückwirkende Einführung der<br />
Portabilität stößt darüber hinaus auf<br />
erhebliche praktische Probleme. Weil in<br />
der Prämienkalkulation keine Mitnahme<br />
vorgesehen ist, bedarf es einer willkürlichen<br />
Festlegung, wie die Höhe des<br />
zu übertragenden Geldbetrags, der<br />
»Übertragungswert«, zu berechnen ist.<br />
Der Gesetzgeber bindet ihn an den neu<br />
einzuführenden Basistarif.<br />
gid, Nr. 2, 12.1.2007 l