n HOZ: Honorarordnung verabschiedet n Hartmannbund: Rein ins ...
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BERUFSSTÄNDISCHES<br />
wenn sie ausreichend dokumentiert<br />
haben und die lex artis und die Richtlinien<br />
und Abrechnungsbestimmungen<br />
befolgt haben.<br />
Bei Pauschalprüfungen hilft einem<br />
geprüften Zahnarzt die Einhaltung<br />
dieser Kriterien kaum oder gar nicht,<br />
weil – wie der Referent andeutete –<br />
quasi mit der »Heckenschere« bis zu einer<br />
bestimmten Überschreitungsgrenze<br />
gekürzt wird unter Beteiligung der<br />
Zahnärztevertreter im Ausschuss.<br />
Statistiken<br />
Die für die Prüfung angewandten Statistiken<br />
werden von der KZVN zur Verfügung<br />
gestellt. Da nicht jeder Vertragszahnarzt<br />
weiß, welche Statistiken<br />
es überhaupt außer der ihm vom Ausschuss<br />
zur Verfügung gestellten 100-<br />
Fall-Statistiken und möglicher Spartenstatistiken<br />
gibt, kann er auch nicht<br />
wissen, was er noch anfordern kann.<br />
Ein Vertragszahnarzt, der in einem<br />
Quartal keine Pa-Behandlungen abgerechnet<br />
hat, kann beispielsweise keine<br />
kompensatorischen E<strong>ins</strong>parungen geltend<br />
machen oder diesbezüglich auf<br />
andere Besonderheiten in seiner Praxis<br />
im geprüften Quartal hinweisen, weil<br />
ihm diese Frequenzstatistik über Pa-<br />
Behandlungen dann nicht zur Verfügung<br />
gestellt wird.<br />
Leider wurde im Vortrag nur die 100-<br />
Fall-Statistik kurz vorgestellt, aber<br />
nicht kritisch betrachtet.<br />
Nicht jede von einer Körperschaft<br />
zur Verfügung gestellte Statistik muss<br />
valide sein.<br />
Seit Jahren wird gerügt, dass ca. 91<br />
% der Vertragszahnärzte im Bereich<br />
der KZVN eine Ä935d abrechnen, obwohl<br />
nicht annähernd 91 % einen Orthopantomografen<br />
besitzen, der zur<br />
Abrechnung der Ä935d berechtigen<br />
würde. Dies zeigt, dass die diese Statistik<br />
erstellenden und die diese Statistik<br />
anwendenden Stellen, sich mit der Statistik,<br />
aber auch den dadurch für geprüfte<br />
Vertragszahnärzte wesentlichen<br />
juristischen Fragen entweder<br />
nicht auskennen oder nicht beschäftigen<br />
(wollen). (s. Oehler, K., Ist es rechtlich<br />
zulässig, ein Orthopantomogramm<br />
ohne Betreiben einer entsprechenden<br />
104 · ZKN mit teiluNgeN · 2 | 2007<br />
Röntgeneinrichtung abzurechnen?,<br />
Der Arzt/Zahnarzt und sein Recht 6/03,<br />
S. 157-161)<br />
Mit Kenntnis der Zahlen, wie viele<br />
Praxisgeme<strong>ins</strong>chaften durch die KZVN<br />
zugelassen sind, könnte man den Fehler<br />
genau bestimmen. Aber die KZVN<br />
hütet die Zahl der Praxisgeme<strong>ins</strong>chaften<br />
als datenrechtlich sensible Materie.<br />
Eine Statistik, die sichtbar Falschabrechnung<br />
beinhaltet, kann nicht geeignet<br />
sein, als Maßstab für einen wirtschaftlich<br />
arbeitenden und abrechnenden<br />
Zahnarzt angelegt zu werden.<br />
Warum beispielsweise die Frequenzstatistik<br />
im Bereich Pa für das Quartal<br />
1/04 ausweist, dass durchschnittlich<br />
bei der Vergleichsgruppe 19 P200 je Behandlungsfall<br />
– und bei einer geprüften<br />
Praxis 25 P200 je Behandlungsfall –<br />
abgerechnet wurden, obwohl es nur<br />
max. 18 einwurzelige Zähne in einem<br />
bleibenden Gebiss gibt, konnte ein<br />
Ausschuss bei Nachfrage nicht beantworten.<br />
Ihm war diese Ungereimtheit<br />
gar nicht aufgefallen. Auf Vorhalten<br />
war die Aussage des Ausschussvorsitzenden<br />
(!) dazu, dass der Grund beim<br />
geprüften Zahnarzt liegen müsse. Bei<br />
solcher Unkenntnis des Ausschusses<br />
über den Abrechnungs- und Kontrollweg<br />
solcher Antragsleistungen und bei<br />
offensichtlichen Diskrepanzen, die bei<br />
Hinweis darauf nicht erklärt werden<br />
können, darf ein Ausschuss nicht von<br />
einer korrekten Statistik ausgehen,<br />
wobei dafür natürlich zahnärztlicher<br />
Sachverstand gepaart mit Wissen um<br />
Statistik und die entsprechenden<br />
Rechtsvorschriften erforderlich ist. Das<br />
war bei diesem Ausschuss offensichtlich<br />
nicht ausreichend vorhanden.<br />
Auch der Referent hatte für solche<br />
Aussagen einer Statistik keine Erklärung.<br />
Ohnehin sind die Frequenzstatistiken<br />
beispielsweise für Pa wenig sinnvoll,<br />
da sie noch nicht einmal die Anzahl<br />
der von der Vergleichsgruppe abgerechneten<br />
Fälle enthalten, sondern<br />
nur die von der geprüften Praxis. Schon<br />
das ist eine Beschränkung in der Argumentation,<br />
hier in diesem Bereich kompensatorische<br />
E<strong>ins</strong>parungen oder Pra-<br />
xisbesonderheiten geltend machen zu<br />
können. Weiterhin gibt es für diese vorher<br />
beantragten Leistungen keinen<br />
zwingend vorgeschriebenen Abrechnungszeitraum<br />
wie beispielsweise für<br />
kons./chir. Leistungen, die im Quartal<br />
der Leistungserbringung abgerechnet<br />
werden müssen.<br />
Dokumentation<br />
Die Dokumentation des Zahnarztes ist<br />
ein wichtiges Beweismittel bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen,<br />
so dass alles<br />
unterlassen werden sollte, deren Beweiskraft<br />
zu schwächen.<br />
Der Referent hat ausgeführt, dass<br />
Passagen der Dokumentation, die nicht<br />
für den Ausschuss bestimmt seien, geschwärzt<br />
werden könnten.<br />
Weiterhin hat der Referent angeführt,<br />
dass der augenblickliche Vorsitzende<br />
des Prüfungsausschusses Abschriften<br />
von Karteikarten argwöhnisch<br />
gegenüber steht. Wie wird der<br />
Vorsitzende wohl das vorgeschlagene<br />
Schwärzen von Eintragungen in der<br />
Dokumentation werten? Möglicherweise<br />
als Urkundenfälschung oder -unterdrückung?<br />
Bekanntermaßen reicht aber eine<br />
gute Dokumentation alleine beim vertraglich<br />
vereinbarten Prüfmodus der<br />
KZVN selten aus, um ungekürzt zu bleiben.<br />
Ausschussmitglieder<br />
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses<br />
im Bereich der KZVN hat als<br />
Jurist keinen zahnärztlichen Sachverstand.<br />
Eigentlich soll der unabhängige<br />
Vorsitzende nur den Ausgleich zwischen<br />
der Kassenvertreterseite und der<br />
Zahnärztevertreterseite herstellen und<br />
bei Stimmengleichheit die ausschlaggebende<br />
Stimme haben. Er müsste<br />
auch kein Jurist sein, wie es der Beschwerdeausschuss<br />
zeigt.<br />
Wenn dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />
im Bereich der KZVN<br />
weitergehende Befugnisse zugestanden<br />
werden oder möglicherweise zugeteilt<br />
worden sind, stimmt das sicherlich<br />
bedenklich, wenn er von sich aus<br />
zahnärztliche Belange endgültig beurteilen<br />
will und dann auch darf, weil die