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n HOZ: Honorarordnung verabschiedet n Hartmannbund: Rein ins ...

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BERUFSSTÄNDISCHES<br />

wenn sie ausreichend dokumentiert<br />

haben und die lex artis und die Richtlinien<br />

und Abrechnungsbestimmungen<br />

befolgt haben.<br />

Bei Pauschalprüfungen hilft einem<br />

geprüften Zahnarzt die Einhaltung<br />

dieser Kriterien kaum oder gar nicht,<br />

weil – wie der Referent andeutete –<br />

quasi mit der »Heckenschere« bis zu einer<br />

bestimmten Überschreitungsgrenze<br />

gekürzt wird unter Beteiligung der<br />

Zahnärztevertreter im Ausschuss.<br />

Statistiken<br />

Die für die Prüfung angewandten Statistiken<br />

werden von der KZVN zur Verfügung<br />

gestellt. Da nicht jeder Vertragszahnarzt<br />

weiß, welche Statistiken<br />

es überhaupt außer der ihm vom Ausschuss<br />

zur Verfügung gestellten 100-<br />

Fall-Statistiken und möglicher Spartenstatistiken<br />

gibt, kann er auch nicht<br />

wissen, was er noch anfordern kann.<br />

Ein Vertragszahnarzt, der in einem<br />

Quartal keine Pa-Behandlungen abgerechnet<br />

hat, kann beispielsweise keine<br />

kompensatorischen E<strong>ins</strong>parungen geltend<br />

machen oder diesbezüglich auf<br />

andere Besonderheiten in seiner Praxis<br />

im geprüften Quartal hinweisen, weil<br />

ihm diese Frequenzstatistik über Pa-<br />

Behandlungen dann nicht zur Verfügung<br />

gestellt wird.<br />

Leider wurde im Vortrag nur die 100-<br />

Fall-Statistik kurz vorgestellt, aber<br />

nicht kritisch betrachtet.<br />

Nicht jede von einer Körperschaft<br />

zur Verfügung gestellte Statistik muss<br />

valide sein.<br />

Seit Jahren wird gerügt, dass ca. 91<br />

% der Vertragszahnärzte im Bereich<br />

der KZVN eine Ä935d abrechnen, obwohl<br />

nicht annähernd 91 % einen Orthopantomografen<br />

besitzen, der zur<br />

Abrechnung der Ä935d berechtigen<br />

würde. Dies zeigt, dass die diese Statistik<br />

erstellenden und die diese Statistik<br />

anwendenden Stellen, sich mit der Statistik,<br />

aber auch den dadurch für geprüfte<br />

Vertragszahnärzte wesentlichen<br />

juristischen Fragen entweder<br />

nicht auskennen oder nicht beschäftigen<br />

(wollen). (s. Oehler, K., Ist es rechtlich<br />

zulässig, ein Orthopantomogramm<br />

ohne Betreiben einer entsprechenden<br />

104 · ZKN mit teiluNgeN · 2 | 2007<br />

Röntgeneinrichtung abzurechnen?,<br />

Der Arzt/Zahnarzt und sein Recht 6/03,<br />

S. 157-161)<br />

Mit Kenntnis der Zahlen, wie viele<br />

Praxisgeme<strong>ins</strong>chaften durch die KZVN<br />

zugelassen sind, könnte man den Fehler<br />

genau bestimmen. Aber die KZVN<br />

hütet die Zahl der Praxisgeme<strong>ins</strong>chaften<br />

als datenrechtlich sensible Materie.<br />

Eine Statistik, die sichtbar Falschabrechnung<br />

beinhaltet, kann nicht geeignet<br />

sein, als Maßstab für einen wirtschaftlich<br />

arbeitenden und abrechnenden<br />

Zahnarzt angelegt zu werden.<br />

Warum beispielsweise die Frequenzstatistik<br />

im Bereich Pa für das Quartal<br />

1/04 ausweist, dass durchschnittlich<br />

bei der Vergleichsgruppe 19 P200 je Behandlungsfall<br />

– und bei einer geprüften<br />

Praxis 25 P200 je Behandlungsfall –<br />

abgerechnet wurden, obwohl es nur<br />

max. 18 einwurzelige Zähne in einem<br />

bleibenden Gebiss gibt, konnte ein<br />

Ausschuss bei Nachfrage nicht beantworten.<br />

Ihm war diese Ungereimtheit<br />

gar nicht aufgefallen. Auf Vorhalten<br />

war die Aussage des Ausschussvorsitzenden<br />

(!) dazu, dass der Grund beim<br />

geprüften Zahnarzt liegen müsse. Bei<br />

solcher Unkenntnis des Ausschusses<br />

über den Abrechnungs- und Kontrollweg<br />

solcher Antragsleistungen und bei<br />

offensichtlichen Diskrepanzen, die bei<br />

Hinweis darauf nicht erklärt werden<br />

können, darf ein Ausschuss nicht von<br />

einer korrekten Statistik ausgehen,<br />

wobei dafür natürlich zahnärztlicher<br />

Sachverstand gepaart mit Wissen um<br />

Statistik und die entsprechenden<br />

Rechtsvorschriften erforderlich ist. Das<br />

war bei diesem Ausschuss offensichtlich<br />

nicht ausreichend vorhanden.<br />

Auch der Referent hatte für solche<br />

Aussagen einer Statistik keine Erklärung.<br />

Ohnehin sind die Frequenzstatistiken<br />

beispielsweise für Pa wenig sinnvoll,<br />

da sie noch nicht einmal die Anzahl<br />

der von der Vergleichsgruppe abgerechneten<br />

Fälle enthalten, sondern<br />

nur die von der geprüften Praxis. Schon<br />

das ist eine Beschränkung in der Argumentation,<br />

hier in diesem Bereich kompensatorische<br />

E<strong>ins</strong>parungen oder Pra-<br />

xisbesonderheiten geltend machen zu<br />

können. Weiterhin gibt es für diese vorher<br />

beantragten Leistungen keinen<br />

zwingend vorgeschriebenen Abrechnungszeitraum<br />

wie beispielsweise für<br />

kons./chir. Leistungen, die im Quartal<br />

der Leistungserbringung abgerechnet<br />

werden müssen.<br />

Dokumentation<br />

Die Dokumentation des Zahnarztes ist<br />

ein wichtiges Beweismittel bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen,<br />

so dass alles<br />

unterlassen werden sollte, deren Beweiskraft<br />

zu schwächen.<br />

Der Referent hat ausgeführt, dass<br />

Passagen der Dokumentation, die nicht<br />

für den Ausschuss bestimmt seien, geschwärzt<br />

werden könnten.<br />

Weiterhin hat der Referent angeführt,<br />

dass der augenblickliche Vorsitzende<br />

des Prüfungsausschusses Abschriften<br />

von Karteikarten argwöhnisch<br />

gegenüber steht. Wie wird der<br />

Vorsitzende wohl das vorgeschlagene<br />

Schwärzen von Eintragungen in der<br />

Dokumentation werten? Möglicherweise<br />

als Urkundenfälschung oder -unterdrückung?<br />

Bekanntermaßen reicht aber eine<br />

gute Dokumentation alleine beim vertraglich<br />

vereinbarten Prüfmodus der<br />

KZVN selten aus, um ungekürzt zu bleiben.<br />

Ausschussmitglieder<br />

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses<br />

im Bereich der KZVN hat als<br />

Jurist keinen zahnärztlichen Sachverstand.<br />

Eigentlich soll der unabhängige<br />

Vorsitzende nur den Ausgleich zwischen<br />

der Kassenvertreterseite und der<br />

Zahnärztevertreterseite herstellen und<br />

bei Stimmengleichheit die ausschlaggebende<br />

Stimme haben. Er müsste<br />

auch kein Jurist sein, wie es der Beschwerdeausschuss<br />

zeigt.<br />

Wenn dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />

im Bereich der KZVN<br />

weitergehende Befugnisse zugestanden<br />

werden oder möglicherweise zugeteilt<br />

worden sind, stimmt das sicherlich<br />

bedenklich, wenn er von sich aus<br />

zahnärztliche Belange endgültig beurteilen<br />

will und dann auch darf, weil die

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