Verzeichnis der Vorlesungen und Übungen samt den Stunden- und Studienplänen Wintersemester 1912/13
Königl. Sächs. Technische Hochschule zu Dresden
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VII. Krankenkasse.<br />
Der Krankenkasse gehören Studierendc <strong>und</strong> Zuhörer an. Von <strong>den</strong> zu Ostern Eintreten<strong>den</strong> wer<strong>den</strong><br />
.11 für das ganze Studi njahr erhoben; die Ende Sommersemester Abgehen<strong>den</strong> können 4 .11 zurückziehen.<br />
Im Winter Eintretende zahlen 4.Jt. Auslän<strong>der</strong> bezahlen die Beiträge in doppelter nöhe. - Die Krankenkasse<br />
gewä.hrt wä.hrend <strong>der</strong> Studienzeit im Erkrankungsfalle unentgelt1.iche Aufnahme nach 1. .Pflegldasse in Son<strong>der</strong>zimmern<br />
des Stadtkrankenhauses, in <strong>der</strong> Regel bis zu 2 ~fonaten. Die Kranken haben sich jedoch gefallen zu<br />
lassen, da ihnen überlasscne on<strong>der</strong>zimmer mit 1 o<strong>der</strong> 2 an<strong>der</strong>en Kranken <strong>der</strong> 1. Pflegklas e zu teilen, falls<br />
es an verfügbaren Sou<strong>der</strong>zimmern für einen Kranken fehlt, <strong>und</strong> können bis zum Freiwer<strong>den</strong> eines Son<strong>der</strong>zimmers<br />
in Räumen <strong>der</strong> 2. Pflegklasse untergebracht wer<strong>den</strong>. Ferner gewährt die Kasse bis zu 9 bzw. 6 •<br />
für ärztliche Konsultationen bei einem Kassenarzte <strong>und</strong> bis zu 10 .JI flir Arznei, worüber <strong>der</strong> Anschlag am<br />
schwarzen Brett Auskunft gibt. Bci Verpflegung in einer Klinik wer<strong>den</strong> tliglich 5.11 gew'ihrt. äheres siehe Statut.<br />
VIII. Unfallversicherung.<br />
Zwischen <strong>der</strong> Technischen Hochschule <strong>und</strong> <strong>der</strong> Allgemeinen Renten-Kapital- <strong>und</strong> Lebensversicherungsbank<br />
"Teutonia" in Leipzig ist ein Kollektiv-Unfall-Versicherungsvertrag abgeschlossen wor<strong>den</strong>, wodurch<br />
tudierende <strong>und</strong> Zuhörer gegen die Folgen solcher Unnille, die Tod o<strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit nach<br />
sich ziehen, versichert sind. Die Kasse erhebt von jedem tudieren<strong>den</strong> <strong>und</strong> Zuhörer dafür 1 .JI auf das<br />
emester. Den Llospitanten ist <strong>der</strong> Beitritt freigestellt.<br />
Die Versicherungssumme beträgt:<br />
für tlldierende <strong>und</strong> Zuhörer<br />
5000 für <strong>den</strong> Todesfall,<br />
10 000 .N für bleibende ArlJeitsunfli.higkeit,<br />
für vorübergehende gänzliche Arbeitsunfähigkeit täglich 2 .JI 50 Q~ vom 60. Tage nach dem<br />
Beginn <strong>der</strong> ärztlichen Behandlung i<br />
für Hospitanten<br />
5000 .Jt für <strong>den</strong> Todesfall,<br />
10000 für bleibende Arbeitsunfähigkeit,<br />
für vorübergehende g,i,nzliche Arbeitsunfähigkeit täglich 2 .JI 50 ..{ vom 1. Tage nach Beginn<br />
<strong>der</strong> ärztlichen Behandlung.<br />
Die Prämie beträgt pro Semester 4.5 Pf. flir je<strong>den</strong> tudieren<strong>den</strong> <strong>und</strong> Zuhörer <strong>und</strong> 58 Pf. fiir je<strong>den</strong><br />
Hospitanten. Auf Anordnung des König!. Ministeriuws wird aber von Studieren<strong>den</strong>, Zuhörern <strong>und</strong> Uospitanten 1.1/<br />
Versicherungsbeitrag erboben <strong>und</strong> die verbleiben<strong>den</strong>Ersparnisse bei dem Versicherungs-Über chußfonds angesammelt.<br />
Die Versicherung bezieht sich auf solche Unfiil1e, welche die Versicherten erlei<strong>den</strong><br />
in allen Gebäu<strong>den</strong> <strong>und</strong> auf dem ganzen Gelände <strong>der</strong> Anstalt,<br />
insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>Vorlesungen</strong>, Lehr-Experimenttn <strong>und</strong> praktischen <strong>Übungen</strong> in deu Laboratorien <strong>und</strong><br />
Werkstlitten,<br />
außerbalb <strong>der</strong> Anstaltsgebiiude, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwi chen dem Unfallereignis <strong>und</strong><br />
dem Unterricht besteht; also bei Ausflügen, Untersuchungen <strong>und</strong> Besichtigungen von Apparaten,<br />
Maschinen <strong>und</strong> Betriebsanlagen je<strong>der</strong> Art, soweit sie unter Leitung <strong>und</strong> Aufsicht eines Dozenten o<strong>der</strong><br />
Assistenten o<strong>der</strong> im Einvernehmen mit solchen stattfin<strong>den</strong>.<br />
St>weit die Ausflüge, Untersuchungen <strong>und</strong> Besicbtigungen zwar im Einvernehmen mit einen<br />
Lehrer <strong>der</strong> Hochschule, aber ohne persönliche Beteiligung eines solcheu unternommen wer<strong>den</strong>, müsser:<br />
dieselben zuvor bei dem ekretariate <strong>der</strong> rrecbnischen Hochschule angemeldet wer<strong>den</strong>, wobei die<br />
Anzahl <strong>der</strong> teilnehmen<strong>den</strong> Studieren<strong>den</strong>, Zuhörer <strong>und</strong> Hospitanten nicht angegeben zu wer<strong>den</strong> braucht.<br />
Der Weg von <strong>und</strong> zur Hochschule fällt nicht unter die Versicherung.<br />
Wenn bei Reisen mitte1st Eisenbahn o<strong>der</strong> Dampfschiff durch ein <strong>und</strong> dasselbe Ereignis einer Mehrheit<br />
von Versicherten ein Unfall zustößt, so darf die zu leistende Entschädigung <strong>den</strong> Höchstbetrag von<br />
50 000 • ~ nicht übersteigen.<br />
Hat ein Unfall stattgef<strong>und</strong>en. so ist <strong>der</strong> Gesellschaft unverzüglich schriftliche Anzeige <strong>und</strong> binnen<br />
einer 'Woche nach dem Eintritt des 1;nfa11s auf einem im Sekretariat erhältlichen ]'ormular wahrheitsgetreue<br />
cha<strong>den</strong>anmeldung zu machen. Ist durch <strong>den</strong> Unfall <strong>der</strong> Tod herbeigefübrt wor<strong>den</strong>, so muß dies innerhalb<br />
24 t<strong>und</strong>en <strong>der</strong> Gesellschaft telegraphisch gemeldet wer<strong>den</strong>, <strong>und</strong> zwar auch daDll, wenn <strong>der</strong> Unfall bereits<br />
gemeldet ist. Diese Anzeig> ist von dem Verletzten im Hektorat abzugeben.<br />
Der behandelnde Arzt hat binnen einer Woche nach Eintritt des nfalls einen Bericht über <strong>den</strong><br />
cba<strong>den</strong>fall <strong>und</strong> binnen zwei 'Wochen nach Abschluß <strong>der</strong> ,iJ:ztlichen Behandlung einen Schlußbericht auf<br />
I·'ormularen, die ebenfalls im Sekretariate erhä.ltlich sind, <strong>der</strong> Gesellschaft zu erstatten.<br />
Niiheres auch in bezug auf die Beurteilung des Grades <strong>der</strong> Arbeitsl111fähigkeit ist dem KoUektiv<br />
Unfall- Versieberungsvertrage, welcher im Sekretariat erhintlich ist, zu entnehmen.<br />
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