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Verzeichnis der Vorlesungen und Übungen samt den Stunden- und Studienplänen Wintersemester 1912/13

Königl. Sächs. Technische Hochschule zu Dresden

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VII. Krankenkasse.<br />

Der Krankenkasse gehören Studierendc <strong>und</strong> Zuhörer an. Von <strong>den</strong> zu Ostern Eintreten<strong>den</strong> wer<strong>den</strong><br />

.11 für das ganze Studi njahr erhoben; die Ende Sommersemester Abgehen<strong>den</strong> können 4 .11 zurückziehen.<br />

Im Winter Eintretende zahlen 4.Jt. Auslän<strong>der</strong> bezahlen die Beiträge in doppelter nöhe. - Die Krankenkasse<br />

gewä.hrt wä.hrend <strong>der</strong> Studienzeit im Erkrankungsfalle unentgelt1.iche Aufnahme nach 1. .Pflegldasse in Son<strong>der</strong>zimmern<br />

des Stadtkrankenhauses, in <strong>der</strong> Regel bis zu 2 ~fonaten. Die Kranken haben sich jedoch gefallen zu<br />

lassen, da ihnen überlasscne on<strong>der</strong>zimmer mit 1 o<strong>der</strong> 2 an<strong>der</strong>en Kranken <strong>der</strong> 1. Pflegklas e zu teilen, falls<br />

es an verfügbaren Sou<strong>der</strong>zimmern für einen Kranken fehlt, <strong>und</strong> können bis zum Freiwer<strong>den</strong> eines Son<strong>der</strong>zimmers<br />

in Räumen <strong>der</strong> 2. Pflegklasse untergebracht wer<strong>den</strong>. Ferner gewährt die Kasse bis zu 9 bzw. 6 •<br />

für ärztliche Konsultationen bei einem Kassenarzte <strong>und</strong> bis zu 10 .JI flir Arznei, worüber <strong>der</strong> Anschlag am<br />

schwarzen Brett Auskunft gibt. Bci Verpflegung in einer Klinik wer<strong>den</strong> tliglich 5.11 gew'ihrt. äheres siehe Statut.<br />

VIII. Unfallversicherung.<br />

Zwischen <strong>der</strong> Technischen Hochschule <strong>und</strong> <strong>der</strong> Allgemeinen Renten-Kapital- <strong>und</strong> Lebensversicherungsbank<br />

"Teutonia" in Leipzig ist ein Kollektiv-Unfall-Versicherungsvertrag abgeschlossen wor<strong>den</strong>, wodurch<br />

tudierende <strong>und</strong> Zuhörer gegen die Folgen solcher Unnille, die Tod o<strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit nach<br />

sich ziehen, versichert sind. Die Kasse erhebt von jedem tudieren<strong>den</strong> <strong>und</strong> Zuhörer dafür 1 .JI auf das<br />

emester. Den Llospitanten ist <strong>der</strong> Beitritt freigestellt.<br />

Die Versicherungssumme beträgt:<br />

für tlldierende <strong>und</strong> Zuhörer<br />

5000 für <strong>den</strong> Todesfall,<br />

10 000 .N für bleibende ArlJeitsunfli.higkeit,<br />

für vorübergehende gänzliche Arbeitsunfähigkeit täglich 2 .JI 50 Q~ vom 60. Tage nach dem<br />

Beginn <strong>der</strong> ärztlichen Behandlung i<br />

für Hospitanten<br />

5000 .Jt für <strong>den</strong> Todesfall,<br />

10000 für bleibende Arbeitsunfähigkeit,<br />

für vorübergehende g,i,nzliche Arbeitsunfähigkeit täglich 2 .JI 50 ..{ vom 1. Tage nach Beginn<br />

<strong>der</strong> ärztlichen Behandlung.<br />

Die Prämie beträgt pro Semester 4.5 Pf. flir je<strong>den</strong> tudieren<strong>den</strong> <strong>und</strong> Zuhörer <strong>und</strong> 58 Pf. fiir je<strong>den</strong><br />

Hospitanten. Auf Anordnung des König!. Ministeriuws wird aber von Studieren<strong>den</strong>, Zuhörern <strong>und</strong> Uospitanten 1.1/<br />

Versicherungsbeitrag erboben <strong>und</strong> die verbleiben<strong>den</strong>Ersparnisse bei dem Versicherungs-Über chußfonds angesammelt.<br />

Die Versicherung bezieht sich auf solche Unfiil1e, welche die Versicherten erlei<strong>den</strong><br />

in allen Gebäu<strong>den</strong> <strong>und</strong> auf dem ganzen Gelände <strong>der</strong> Anstalt,<br />

insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>Vorlesungen</strong>, Lehr-Experimenttn <strong>und</strong> praktischen <strong>Übungen</strong> in deu Laboratorien <strong>und</strong><br />

Werkstlitten,<br />

außerbalb <strong>der</strong> Anstaltsgebiiude, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwi chen dem Unfallereignis <strong>und</strong><br />

dem Unterricht besteht; also bei Ausflügen, Untersuchungen <strong>und</strong> Besichtigungen von Apparaten,<br />

Maschinen <strong>und</strong> Betriebsanlagen je<strong>der</strong> Art, soweit sie unter Leitung <strong>und</strong> Aufsicht eines Dozenten o<strong>der</strong><br />

Assistenten o<strong>der</strong> im Einvernehmen mit solchen stattfin<strong>den</strong>.<br />

St>weit die Ausflüge, Untersuchungen <strong>und</strong> Besicbtigungen zwar im Einvernehmen mit einen<br />

Lehrer <strong>der</strong> Hochschule, aber ohne persönliche Beteiligung eines solcheu unternommen wer<strong>den</strong>, müsser:<br />

dieselben zuvor bei dem ekretariate <strong>der</strong> rrecbnischen Hochschule angemeldet wer<strong>den</strong>, wobei die<br />

Anzahl <strong>der</strong> teilnehmen<strong>den</strong> Studieren<strong>den</strong>, Zuhörer <strong>und</strong> Hospitanten nicht angegeben zu wer<strong>den</strong> braucht.<br />

Der Weg von <strong>und</strong> zur Hochschule fällt nicht unter die Versicherung.<br />

Wenn bei Reisen mitte1st Eisenbahn o<strong>der</strong> Dampfschiff durch ein <strong>und</strong> dasselbe Ereignis einer Mehrheit<br />

von Versicherten ein Unfall zustößt, so darf die zu leistende Entschädigung <strong>den</strong> Höchstbetrag von<br />

50 000 • ~ nicht übersteigen.<br />

Hat ein Unfall stattgef<strong>und</strong>en. so ist <strong>der</strong> Gesellschaft unverzüglich schriftliche Anzeige <strong>und</strong> binnen<br />

einer 'Woche nach dem Eintritt des 1;nfa11s auf einem im Sekretariat erhältlichen ]'ormular wahrheitsgetreue<br />

cha<strong>den</strong>anmeldung zu machen. Ist durch <strong>den</strong> Unfall <strong>der</strong> Tod herbeigefübrt wor<strong>den</strong>, so muß dies innerhalb<br />

24 t<strong>und</strong>en <strong>der</strong> Gesellschaft telegraphisch gemeldet wer<strong>den</strong>, <strong>und</strong> zwar auch daDll, wenn <strong>der</strong> Unfall bereits<br />

gemeldet ist. Diese Anzeig> ist von dem Verletzten im Hektorat abzugeben.<br />

Der behandelnde Arzt hat binnen einer Woche nach Eintritt des nfalls einen Bericht über <strong>den</strong><br />

cba<strong>den</strong>fall <strong>und</strong> binnen zwei 'Wochen nach Abschluß <strong>der</strong> ,iJ:ztlichen Behandlung einen Schlußbericht auf<br />

I·'ormularen, die ebenfalls im Sekretariate erhä.ltlich sind, <strong>der</strong> Gesellschaft zu erstatten.<br />

Niiheres auch in bezug auf die Beurteilung des Grades <strong>der</strong> Arbeitsl111fähigkeit ist dem KoUektiv­<br />

Unfall- Versieberungsvertrage, welcher im Sekretariat erhintlich ist, zu entnehmen.<br />

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