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Familienrecht Fach 11, Seite 1447<br />
Ehegattenunterhalt<br />
7. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte<br />
a) Allgemeines<br />
§ 1578b BGB ist als rechtvernichtende Einwendung von Amts wegen zu beachten (OLG Hamm<br />
FamRZ 2015, 1397). Eine zeitliche Begrenzung ist als Minus im Klageabweisungsantrag enthalten (OLG<br />
München FamRZ 1997, 295; BÜTE FPR 2005, 316, 319). Jedoch müssen die entsprechenden Tatsachen<br />
vorgetragen werden (Haftungsrisiko). Ein Hilfsantrag gerichtet auf Befristung des Anspruchs empfiehlt<br />
sich.<br />
Soweit die für eine Befristung maßgeblichen Umstände bereits eingetreten oder zuverlässig vorhersehbar<br />
sind, ist die Entscheidung bereits im ersten gerichtlichen Unterhaltsverfahren zu treffen (BGH<br />
FamRZ 2004, 1357, 1360; FamRZ 2001, 905) und kann nicht einem späteren Abänderungsverfahren<br />
vorbehalten bleiben (BGH FamRZ 2007, 2052, 2053; FamRZ 2007, 2054; FamRZ 2007, 2049, 2050; DOSE<br />
FamRZ 2007, 1289, 1295 m.w.N.). Wird diese Chance im Erstverfahren verpasst, kann die zeitliche<br />
Begrenzung des Unterhalts nicht später in einem Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG durchgesetzt<br />
werden (Präklusion).<br />
Praxishinweise:<br />
In einer möglichen Präklusion (BGH FamRZ 2001, 905; FamRZ 2001, 1364; FamRZ 1986, 886) liegt eine<br />
Fehlerquelle mit erheblicher Regressgefahr für den Anwalt des Unterhaltspflichtigen! Dem zahlungspflichtigen<br />
Mandanten droht u.U. der endgültige Verlust von Rechten, wenn nicht im Erstverfahren bereits<br />
ein entsprechender Sachvortrag in das Verfahren eingebracht wird. Fehler können hier in mehrfacher<br />
Hinsicht gemacht werden, zu beachten ist daher:<br />
• Der Mandant muss über diese Zusammenhänge informiert und nach entsprechenden Einzelheiten<br />
befragt werden.<br />
• Für den Prozessbevollmächtigten ist es zur Vermeidung von Regressen dringend geboten, die Beratung<br />
des Mandanten über die rechtlichen Zusammenhänge und die Bitte um ausreichende Sachverhaltsinformationen<br />
ausreichend zu dokumentieren.<br />
Diese Tatsachen müssen vorgetragen werden.<br />
b) Unterhaltsregelung durch Vergleich oder vollstreckbare (notarielle) Urkunde<br />
Auch bei einer Titulierung des nachehelichen Unterhalts durch Vereinbarung muss an die Befristung des<br />
Anspruchs gedacht werden. Denn eine spätere Anpassung von Unterhaltsvereinbarungen an veränderte<br />
Umstände erfolgt allein nach den Regeln des materiellen Rechts (Störung der Geschäftsgrundlage,<br />
§ 239 Abs. 2 FamFG, § 313 BGB). Maßgeblich ist folglich, ob der von den Beteiligten bei der Erstfestsetzung<br />
zugrunde gelegte Wille eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs umfasst hat und der<br />
Vergleich eine dahingehend bindende Regelung enthält.<br />
Praxishinweise:<br />
• Bei Vergleichen und ehevertraglichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt stellt sich zuerst<br />
immer die Frage, ob – und ggf. in welchem Umfang – bereits eine Abänderung vertraglich ausgeschlossen<br />
ist (vgl. auch OLG Hamm FamFR 2012, 106; NZFam 2017, 29). Denn es ist rechtlich möglich,<br />
jegliche Änderung der Unterhaltsfestsetzung vertraglich auszuschließen (BGH NJW 2015, 1242).<br />
• Ist eine Regelung zur Frage der Begrenzung weder ausdrücklich geregelt noch als konkludent<br />
vereinbart feststellbar, ist im Zweifel davon auszugehen, dass noch keine abschließende Regelung über<br />
eine spätere Begrenzung getroffen werden sollte (BGH FamRB 2012, 138; FamRZ 2010, 1238).<br />
Ist eine Änderung nicht ausgeschlossen, kommt es darauf an, ob in den Verhältnissen, die die Beteiligten<br />
zur Grundlage ihrer Regelung gemacht hatten, derart gewichtige Änderungen eingetreten sind, dass ein<br />
unverändertes Festhalten an den vereinbarten Leistungen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB)<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 4 14.2.2018 177