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Familienrecht Fach 11, Seite 1447<br />

Ehegattenunterhalt<br />

7. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte<br />

a) Allgemeines<br />

§ 1578b BGB ist als rechtvernichtende Einwendung von Amts wegen zu beachten (OLG Hamm<br />

FamRZ 2015, 1397). Eine zeitliche Begrenzung ist als Minus im Klageabweisungsantrag enthalten (OLG<br />

München FamRZ 1997, 295; BÜTE FPR 2005, 316, 319). Jedoch müssen die entsprechenden Tatsachen<br />

vorgetragen werden (Haftungsrisiko). Ein Hilfsantrag gerichtet auf Befristung des Anspruchs empfiehlt<br />

sich.<br />

Soweit die für eine Befristung maßgeblichen Umstände bereits eingetreten oder zuverlässig vorhersehbar<br />

sind, ist die Entscheidung bereits im ersten gerichtlichen Unterhaltsverfahren zu treffen (BGH<br />

FamRZ 2004, 1357, 1360; FamRZ 2001, 905) und kann nicht einem späteren Abänderungsverfahren<br />

vorbehalten bleiben (BGH FamRZ 2007, 2052, 2053; FamRZ 2007, 2054; FamRZ 2007, 2049, 2050; DOSE<br />

FamRZ 2007, 1289, 1295 m.w.N.). Wird diese Chance im Erstverfahren verpasst, kann die zeitliche<br />

Begrenzung des Unterhalts nicht später in einem Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG durchgesetzt<br />

werden (Präklusion).<br />

Praxishinweise:<br />

In einer möglichen Präklusion (BGH FamRZ 2001, 905; FamRZ 2001, 1364; FamRZ 1986, 886) liegt eine<br />

Fehlerquelle mit erheblicher Regressgefahr für den Anwalt des Unterhaltspflichtigen! Dem zahlungspflichtigen<br />

Mandanten droht u.U. der endgültige Verlust von Rechten, wenn nicht im Erstverfahren bereits<br />

ein entsprechender Sachvortrag in das Verfahren eingebracht wird. Fehler können hier in mehrfacher<br />

Hinsicht gemacht werden, zu beachten ist daher:<br />

• Der Mandant muss über diese Zusammenhänge informiert und nach entsprechenden Einzelheiten<br />

befragt werden.<br />

• Für den Prozessbevollmächtigten ist es zur Vermeidung von Regressen dringend geboten, die Beratung<br />

des Mandanten über die rechtlichen Zusammenhänge und die Bitte um ausreichende Sachverhaltsinformationen<br />

ausreichend zu dokumentieren.<br />

Diese Tatsachen müssen vorgetragen werden.<br />

b) Unterhaltsregelung durch Vergleich oder vollstreckbare (notarielle) Urkunde<br />

Auch bei einer Titulierung des nachehelichen Unterhalts durch Vereinbarung muss an die Befristung des<br />

Anspruchs gedacht werden. Denn eine spätere Anpassung von Unterhaltsvereinbarungen an veränderte<br />

Umstände erfolgt allein nach den Regeln des materiellen Rechts (Störung der Geschäftsgrundlage,<br />

§ 239 Abs. 2 FamFG, § 313 BGB). Maßgeblich ist folglich, ob der von den Beteiligten bei der Erstfestsetzung<br />

zugrunde gelegte Wille eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs umfasst hat und der<br />

Vergleich eine dahingehend bindende Regelung enthält.<br />

Praxishinweise:<br />

• Bei Vergleichen und ehevertraglichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt stellt sich zuerst<br />

immer die Frage, ob – und ggf. in welchem Umfang – bereits eine Abänderung vertraglich ausgeschlossen<br />

ist (vgl. auch OLG Hamm FamFR 2012, 106; NZFam 2017, 29). Denn es ist rechtlich möglich,<br />

jegliche Änderung der Unterhaltsfestsetzung vertraglich auszuschließen (BGH NJW 2015, 1242).<br />

• Ist eine Regelung zur Frage der Begrenzung weder ausdrücklich geregelt noch als konkludent<br />

vereinbart feststellbar, ist im Zweifel davon auszugehen, dass noch keine abschließende Regelung über<br />

eine spätere Begrenzung getroffen werden sollte (BGH FamRB 2012, 138; FamRZ 2010, 1238).<br />

Ist eine Änderung nicht ausgeschlossen, kommt es darauf an, ob in den Verhältnissen, die die Beteiligten<br />

zur Grundlage ihrer Regelung gemacht hatten, derart gewichtige Änderungen eingetreten sind, dass ein<br />

unverändertes Festhalten an den vereinbarten Leistungen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB)<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 4 14.2.2018 177

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