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Zivilprozessrecht Fach 13, Seite 2195<br />

Drittwiderklage<br />

Besondere Verfahrensarten<br />

Die Drittwiderklage im Zivilprozess<br />

Von Rechtsassessor Romano Minwegen, Bonn<br />

Inhalt<br />

I. Vorbemerkung<br />

II. Streitgenössische Drittwiderklage<br />

1. Voraussetzungen<br />

2. Anwendungsbeispiele<br />

III. Isolierte Drittwiderklage<br />

1. Grundsatz<br />

2. Ausnahmen<br />

3. Beispiele<br />

4. Exkurs: Besonderer Gerichtsstand des<br />

Zedenten als Drittwiderbeklagter<br />

IV. Weitere Fälle der Drittwiderklage<br />

V. Kostenrechnung einer streitgenössischen<br />

Drittwiderklage<br />

1. Gerichtskosten<br />

2. Außergerichtliche Kosten<br />

I. Vorbemerkung<br />

Der deutsche Zivilprozess ist auf Streitigkeiten zwischen zwei Parteien (oder zwei Gruppen) angelegt. Hat<br />

eine der Parteien eine Streitigkeit mit einem Dritten, der nicht zur gegnerischen Gruppe gehört, muss<br />

grundsätzlich ein gesonderter Prozess geführt werden. Dies gilt auch dann, wenn es eigentlich um dieselbe<br />

Sache geht. Ausnahmen hierzu bilden die sog. Drittwiderklagen. Sie umfassen (Wider-)Klagen gegen<br />

Dritte bzw. Klagen Dritter gegen den Kläger. Erstere können als sog. streitgenössische (oder parteierweiternde)<br />

Drittwiderklagen oder als isolierte Drittwiderklagen vorkommen. Dabei stellt die streitgenössische<br />

Drittwiderklage eine Verschmelzung einer Streitgenossenschaft mit einer Widerklage dar. Als<br />

Vorteil einer Drittwiderklage gilt, dass die Gerichts- und Anwaltskosten wegen der Degression der Streitwerte<br />

geringer sind als bei der Einreichung von zwei getrennten Verfahren. Außerdem können Beweise im<br />

selben Verfahren eingebracht und somit widerstreitende Entscheidungen vermieden werden.<br />

II. Streitgenössische Drittwiderklage<br />

Die Rechtsfigur der streitgenössischen Drittwiderklage ist allgemein anerkannt. Allerdings sind die<br />

konkreten Voraussetzungen teilweise streitig. Während die Literatur bei der Zulässigkeit allein auf<br />

§§ 59, 60 ZPO abstellt, müssen nach der Rechtsprechung zusätzlich dazu die Anforderungen des § 33<br />

ZPO (besonderer Gerichtsstand der Widerklage) erfüllt sein. Auch muss die Drittwiderklage sachdienlich<br />

sein bzw. der Widerbeklagte muss in die Änderung einwilligen (vgl. § 263 ZPO). Damit ergeben sich<br />

nachfolgende Voraussetzungen:<br />

1. Voraussetzungen<br />

Die streitgenössische Drittwiderklage ist zulässig, wenn neben den Voraussetzungen der Widerklage<br />

gegen den Kläger die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft und der nachträglichen Partei-<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 4 14.2.2018 187

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