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Zivilprozessrecht Fach 13, Seite 2195<br />
Drittwiderklage<br />
Besondere Verfahrensarten<br />
Die Drittwiderklage im Zivilprozess<br />
Von Rechtsassessor Romano Minwegen, Bonn<br />
Inhalt<br />
I. Vorbemerkung<br />
II. Streitgenössische Drittwiderklage<br />
1. Voraussetzungen<br />
2. Anwendungsbeispiele<br />
III. Isolierte Drittwiderklage<br />
1. Grundsatz<br />
2. Ausnahmen<br />
3. Beispiele<br />
4. Exkurs: Besonderer Gerichtsstand des<br />
Zedenten als Drittwiderbeklagter<br />
IV. Weitere Fälle der Drittwiderklage<br />
V. Kostenrechnung einer streitgenössischen<br />
Drittwiderklage<br />
1. Gerichtskosten<br />
2. Außergerichtliche Kosten<br />
I. Vorbemerkung<br />
Der deutsche Zivilprozess ist auf Streitigkeiten zwischen zwei Parteien (oder zwei Gruppen) angelegt. Hat<br />
eine der Parteien eine Streitigkeit mit einem Dritten, der nicht zur gegnerischen Gruppe gehört, muss<br />
grundsätzlich ein gesonderter Prozess geführt werden. Dies gilt auch dann, wenn es eigentlich um dieselbe<br />
Sache geht. Ausnahmen hierzu bilden die sog. Drittwiderklagen. Sie umfassen (Wider-)Klagen gegen<br />
Dritte bzw. Klagen Dritter gegen den Kläger. Erstere können als sog. streitgenössische (oder parteierweiternde)<br />
Drittwiderklagen oder als isolierte Drittwiderklagen vorkommen. Dabei stellt die streitgenössische<br />
Drittwiderklage eine Verschmelzung einer Streitgenossenschaft mit einer Widerklage dar. Als<br />
Vorteil einer Drittwiderklage gilt, dass die Gerichts- und Anwaltskosten wegen der Degression der Streitwerte<br />
geringer sind als bei der Einreichung von zwei getrennten Verfahren. Außerdem können Beweise im<br />
selben Verfahren eingebracht und somit widerstreitende Entscheidungen vermieden werden.<br />
II. Streitgenössische Drittwiderklage<br />
Die Rechtsfigur der streitgenössischen Drittwiderklage ist allgemein anerkannt. Allerdings sind die<br />
konkreten Voraussetzungen teilweise streitig. Während die Literatur bei der Zulässigkeit allein auf<br />
§§ 59, 60 ZPO abstellt, müssen nach der Rechtsprechung zusätzlich dazu die Anforderungen des § 33<br />
ZPO (besonderer Gerichtsstand der Widerklage) erfüllt sein. Auch muss die Drittwiderklage sachdienlich<br />
sein bzw. der Widerbeklagte muss in die Änderung einwilligen (vgl. § 263 ZPO). Damit ergeben sich<br />
nachfolgende Voraussetzungen:<br />
1. Voraussetzungen<br />
Die streitgenössische Drittwiderklage ist zulässig, wenn neben den Voraussetzungen der Widerklage<br />
gegen den Kläger die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft und der nachträglichen Partei-<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 4 14.2.2018 187