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Fach 11, Seite 1452<br />
Ehegattenunterhalt<br />
Familienrecht<br />
Praxishinweis:<br />
Der Verpflichtete muss darlegen und beweisen, dass der Unterhaltsgläubiger seine Bedürftigkeit mutwillig<br />
herbeigeführt hat. Dazu gehört auch, dass er ein Vorbringen der Gegenseite, welches im Falle seiner<br />
Richtigkeit gegen die Annahme einer Mutwilligkeit sprechen würde, zu widerlegen hat (OLG Hamm<br />
FamRZ 2015, 1397 m.w.N.).<br />
bb) Praxisbeispiele<br />
Ein solches mutwilliges Verhalten kann z.B. gegeben sein, wenn die Unterhaltsberechtigte<br />
• ihr Vermögen verschwendet (BGH FamRZ 1984, 364; OLG Dresden NZFam 2014, 376; vgl. auch BGH<br />
FamRZ 2013, 109) oder verspielt,<br />
• in vorwerfbar leichtfertiger Weise ihre Arbeit durch Alkohol- oder Drogenmissbrauch bzw. das<br />
Unterlassen rechtzeitiger Entzugsmaßnahmen verliert (BGH FamRZ 2000, 815),<br />
• eine berufliche Aus- oder Weiterbildung unterlässt (BGH FamRZ 1986, 553),<br />
• ihren Arbeitsplatz freiwillig aufgibt oder durch eine vorsätzliche Straftat verloren hat (BGH FamRZ<br />
2001, 541) oder<br />
• durch die zweckentfremdete Verwendung des zweckgebundenen Altersvorsorgeunterhalts eine<br />
damit verbundene Renteneinbuße verursacht hat. Jedoch treffen die Sanktionen des § 1579 BGB dann<br />
grundsätzlich nur diesen Bestandteil des Unterhalts und nicht auch den Elementarunterhalt.<br />
e) Verletzung von Vermögensinteressen (Nr. 5)<br />
aa) Begriffsbestimmung<br />
Wer Unterhalt beansprucht, muss – so die allgemeinen unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten – auf die<br />
Vermögensinteressen des Pflichtigen Rücksicht nehmen. Der den Unterhalt geltend machende Ehegatte<br />
muss daher alles unterlassen, was dem anderen Ehegatten die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht<br />
erschwert oder unmöglich macht (OLG Hamm FamRZ 2015, 1397). Setzt er sich mutwillig über diese<br />
Verpflichtungen hinweg, kann dieses Verhalten den Härtegrund nach § 1579 Nr. 5 BGB erfüllen.<br />
Verlangt wird jedoch ein gravierendes Fehlverhalten. Erforderlich ist, dass die wirtschaftliche Lage des<br />
Unterhaltspflichtigen nachhaltig beeinträchtigt und dadurch seine Leistungsfähigkeit erheblich vermindert<br />
wird. Eine Vermögensgefährdung mit einem besonderen Gewicht genügt (OLG Brandenburg NJW-<br />
Spezial 2015, 133).<br />
Besondere praktische Bedeutung hat das Verschweigen von Informationen zum Einkommen. Eine<br />
Pflicht zur ungefragten Information über unterhaltsrelevante Tatsachen besteht bei Vergleichen, so<br />
dass der Unterhaltsberechtigte den Verpflichteten ungefragt über einen erheblichen Anstieg des<br />
eigenen Einkommens seit dem Abschluss eines Vergleichs informieren muss (BGH FamRZ 2008, 1325;<br />
OLG Koblenz MDR 2015, 953; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 225 = FamFR 2010, 391). Subjektiv ist<br />
zumindest leichtfertiges Verhalten erforderlich.<br />
Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens besteht die prozessuale Wahrheitspflicht, Erklärungen über<br />
tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit entsprechend abzugeben (§ 138 Abs. 1 ZPO). Hat<br />
das Gericht eine Auskunftsauflage nach § 235 Abs. 1 oder Abs. 2 FamFG gesetzt (dazu VIEFHUES FuR 2013,<br />
20 ff.), besteht zusätzlich die Pflicht, Veränderungen unaufgefordert mitzuteilen (§ 235 Abs. 3 FamFG).<br />
Praxishinweise:<br />
• Die Bewertung, ob eine Position unterhaltsrechtlich relevant ist oder nicht, steht allein dem Gericht zu,<br />
nicht dem Beteiligten.<br />
• Der Beteiligte kann dem Gericht nicht diese Bewertung „abnehmen“, indem relevante Tatsachen<br />
verschwiegen werden.<br />
182 <strong>ZAP</strong> Nr. 4 14.2.2018