ZAP-0418_web
- Keine Tags gefunden...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>ZAP</strong><br />
Anwaltsmagazin<br />
Am 6.4.2016 hatte man sich in der EU auf eine<br />
umfassende Reform des Datenschutz-Rechtsrahmens<br />
geeinigt und anschließend das Datenschutz-Reformpaket<br />
verabschiedet. Dieses enthält<br />
die Datenschutz-Grundverordnung, mit der<br />
die bisherige, bereits 20 Jahre alte Datenschutz-<br />
Richtlinie ersetzt wird. Die neuen EU-weiten<br />
Datenschutzbestimmungen werden ab 25.5.2018,<br />
zwei Jahre nach der Verabschiedung der Verordnung,<br />
wirksam. Bis zum 25. Mai wird die Kommission<br />
Mitgliedstaaten, Datenschutzbehörden und<br />
Unternehmen weiter aktiv unterstützen, um zu<br />
gewährleisten, dass die Datenschutzreform umgesetzt<br />
werden kann.<br />
Zwar schafft die neue Verordnung ein einheitliches<br />
und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten<br />
anwendbares Regelwerk, sie erfordert jedoch in<br />
bestimmten Bereichen weitreichende Anpassungen,<br />
darunter Änderungen an bestehenden Gesetzen<br />
durch die Regierungen der Mitgliedstaaten<br />
und die Einrichtung des Europäischen Datenschutzausschusses<br />
durch die Datenschutzbehörden.<br />
Der Leitfaden enthält die wichtigsten<br />
Neuerungen und zeigt Chancen auf, die sich aus<br />
den neuen Bestimmungen ergeben, und hält fest,<br />
was vonseiten der Europäischen Kommission sowie<br />
der Datenschutzbehörden und Regierungen<br />
der Mitgliedstaaten noch zu tun ist.<br />
Die Kommission stellt 1,7 Mio. Euro für die<br />
Finanzierung der Datenschutzbehörden und<br />
die Schulung von Datenschutz-Fachkräften bereit.<br />
Mit weiteren 2 Mio. Euro werden die nationalen<br />
Behörden bei ihrer auf Unternehmen zugeschnittenen<br />
Öffentlichkeitsarbeit unterstützt.<br />
Der Leitfaden kann als (englischsprachiges) PDF-<br />
Dokument von der Webseite der EU-Kommission<br />
unter https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-po<br />
litical/files/data-protection-communicationcom.2018.43.3_en.pdf<br />
heruntergeladen werden.<br />
[Quelle: EU-Kommission]<br />
Keine Anwendung der Sozialhilfe-<br />
Grundsätze auf das BAföG<br />
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<br />
zur Gewährleistung des Existenzminimums<br />
kann nicht unverändert auf die Bemessung<br />
der Bedarfssätze beim BAföG übertragen werden.<br />
Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort<br />
auf eine Kleine Anfrage im Bundestag<br />
(BT-Drucks 19/498). In der Grundsicherung für<br />
Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch<br />
(SGB II) gehe es um erwerbsfähige<br />
Menschen, die kein unterhaltssicherndes Einkommen<br />
erzielen und bei denen es auch keine<br />
kurzfristige Hoffnung auf Besserung gebe.<br />
In der Parlamentarischen Anfrage hatten Abgeordnete<br />
die Verfassungsmäßigkeit des BAföG-<br />
Höchstsatzes in Frage gestellt. Sie argumentierten,<br />
dass die typisierend im BAföG festgesetzten<br />
monatlichen Bedarfshöhen für einen Hochschulstudenten<br />
auf einem System pauschalierter Sätze<br />
beruhen. Diese würden unabhängig davon gelten,<br />
ob der einzelne Auszubildende tatsächlich einen<br />
höheren Bedarf habe. Neben der Förderung nach<br />
dem BAföG werde die Gewährung weiterer Leistungen<br />
– z.B. nach dem SGB II – zur Sicherung<br />
eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch<br />
nicht gewährt.<br />
Demgegenüber argumentiert die Bundesregierung,<br />
dass Studenten als Voraussetzung für die Gewährung<br />
von BAföG gerade keine vorrangige Verpflichtung<br />
haben, sich um Sicherung des Lebenshaltungsbedarfs<br />
mittels eigener Erwerbstätigkeit<br />
zu bemühen. Vielmehr seien Studenten auch ohne<br />
Nachweis zumutbaren eigenen Bemühens um Einkommenserzielung<br />
ggf. für die gesamte Dauer<br />
der Regelstudienzeit uneingeschränkt förderungsberechtigt,<br />
soweit ausreichendes eigenes Einkommen<br />
und Vermögen oder elterliches Einkommen<br />
nicht verfügbar sei, heißt es in der Antwort.<br />
Angesichts der Tatsache, dass ein Hochschulstudium<br />
die anschließenden Erwerbs- und Einkommenschancen<br />
im Allgemeinen beträchtlich erhöhe,<br />
sei die typische Situation von BAföG-Beziehern<br />
mit der von Beziehern von Grundleistungen nach<br />
dem SGB II nicht vergleichbar. Für die Dauer des<br />
Studiums seien vorübergehende finanzielle Einschränkungen<br />
in der Lebensführung für Studenten<br />
hinnehmbar, da diese angesichts des Studienabschlusses<br />
erheblich bessere berufliche Chancen<br />
und Einkommensperspektiven hätten.<br />
Durch die Nutzung von Wohnheimplätzen oder<br />
Wohngemeinschaften könnten sie die entstehenden<br />
Aufwendungen häufig teilen, wenn sie nicht<br />
ohnehin noch im elterlichen Haushalt wohnen<br />
würden. Hinzu komme, dass das für die typischerweise<br />
jüngere Altersgruppe der Studenten den<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 4 14.2.2018 159