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<strong>ZAP</strong><br />

Anwaltsmagazin<br />

Am 6.4.2016 hatte man sich in der EU auf eine<br />

umfassende Reform des Datenschutz-Rechtsrahmens<br />

geeinigt und anschließend das Datenschutz-Reformpaket<br />

verabschiedet. Dieses enthält<br />

die Datenschutz-Grundverordnung, mit der<br />

die bisherige, bereits 20 Jahre alte Datenschutz-<br />

Richtlinie ersetzt wird. Die neuen EU-weiten<br />

Datenschutzbestimmungen werden ab 25.5.2018,<br />

zwei Jahre nach der Verabschiedung der Verordnung,<br />

wirksam. Bis zum 25. Mai wird die Kommission<br />

Mitgliedstaaten, Datenschutzbehörden und<br />

Unternehmen weiter aktiv unterstützen, um zu<br />

gewährleisten, dass die Datenschutzreform umgesetzt<br />

werden kann.<br />

Zwar schafft die neue Verordnung ein einheitliches<br />

und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten<br />

anwendbares Regelwerk, sie erfordert jedoch in<br />

bestimmten Bereichen weitreichende Anpassungen,<br />

darunter Änderungen an bestehenden Gesetzen<br />

durch die Regierungen der Mitgliedstaaten<br />

und die Einrichtung des Europäischen Datenschutzausschusses<br />

durch die Datenschutzbehörden.<br />

Der Leitfaden enthält die wichtigsten<br />

Neuerungen und zeigt Chancen auf, die sich aus<br />

den neuen Bestimmungen ergeben, und hält fest,<br />

was vonseiten der Europäischen Kommission sowie<br />

der Datenschutzbehörden und Regierungen<br />

der Mitgliedstaaten noch zu tun ist.<br />

Die Kommission stellt 1,7 Mio. Euro für die<br />

Finanzierung der Datenschutzbehörden und<br />

die Schulung von Datenschutz-Fachkräften bereit.<br />

Mit weiteren 2 Mio. Euro werden die nationalen<br />

Behörden bei ihrer auf Unternehmen zugeschnittenen<br />

Öffentlichkeitsarbeit unterstützt.<br />

Der Leitfaden kann als (englischsprachiges) PDF-<br />

Dokument von der Webseite der EU-Kommission<br />

unter https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-po<br />

litical/files/data-protection-communicationcom.2018.43.3_en.pdf<br />

heruntergeladen werden.<br />

[Quelle: EU-Kommission]<br />

Keine Anwendung der Sozialhilfe-<br />

Grundsätze auf das BAföG<br />

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<br />

zur Gewährleistung des Existenzminimums<br />

kann nicht unverändert auf die Bemessung<br />

der Bedarfssätze beim BAföG übertragen werden.<br />

Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort<br />

auf eine Kleine Anfrage im Bundestag<br />

(BT-Drucks 19/498). In der Grundsicherung für<br />

Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch<br />

(SGB II) gehe es um erwerbsfähige<br />

Menschen, die kein unterhaltssicherndes Einkommen<br />

erzielen und bei denen es auch keine<br />

kurzfristige Hoffnung auf Besserung gebe.<br />

In der Parlamentarischen Anfrage hatten Abgeordnete<br />

die Verfassungsmäßigkeit des BAföG-<br />

Höchstsatzes in Frage gestellt. Sie argumentierten,<br />

dass die typisierend im BAföG festgesetzten<br />

monatlichen Bedarfshöhen für einen Hochschulstudenten<br />

auf einem System pauschalierter Sätze<br />

beruhen. Diese würden unabhängig davon gelten,<br />

ob der einzelne Auszubildende tatsächlich einen<br />

höheren Bedarf habe. Neben der Förderung nach<br />

dem BAföG werde die Gewährung weiterer Leistungen<br />

– z.B. nach dem SGB II – zur Sicherung<br />

eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch<br />

nicht gewährt.<br />

Demgegenüber argumentiert die Bundesregierung,<br />

dass Studenten als Voraussetzung für die Gewährung<br />

von BAföG gerade keine vorrangige Verpflichtung<br />

haben, sich um Sicherung des Lebenshaltungsbedarfs<br />

mittels eigener Erwerbstätigkeit<br />

zu bemühen. Vielmehr seien Studenten auch ohne<br />

Nachweis zumutbaren eigenen Bemühens um Einkommenserzielung<br />

ggf. für die gesamte Dauer<br />

der Regelstudienzeit uneingeschränkt förderungsberechtigt,<br />

soweit ausreichendes eigenes Einkommen<br />

und Vermögen oder elterliches Einkommen<br />

nicht verfügbar sei, heißt es in der Antwort.<br />

Angesichts der Tatsache, dass ein Hochschulstudium<br />

die anschließenden Erwerbs- und Einkommenschancen<br />

im Allgemeinen beträchtlich erhöhe,<br />

sei die typische Situation von BAföG-Beziehern<br />

mit der von Beziehern von Grundleistungen nach<br />

dem SGB II nicht vergleichbar. Für die Dauer des<br />

Studiums seien vorübergehende finanzielle Einschränkungen<br />

in der Lebensführung für Studenten<br />

hinnehmbar, da diese angesichts des Studienabschlusses<br />

erheblich bessere berufliche Chancen<br />

und Einkommensperspektiven hätten.<br />

Durch die Nutzung von Wohnheimplätzen oder<br />

Wohngemeinschaften könnten sie die entstehenden<br />

Aufwendungen häufig teilen, wenn sie nicht<br />

ohnehin noch im elterlichen Haushalt wohnen<br />

würden. Hinzu komme, dass das für die typischerweise<br />

jüngere Altersgruppe der Studenten den<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 4 14.2.2018 159

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