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der-Bergische-Unternehmer_0418

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AUS DER REGION DER KOMMENTAR<br />

Der <strong>Bergische</strong> <strong>Unternehmer</strong>:<br />

Das neue Mutterschutzgesetz:<br />

Machen weitere Dokumentationen Arbeitsplätze sicherer?<br />

Seit dem 01.01.2018 ist eine komplett novellierte Fassung des<br />

Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in Kraft getreten.<br />

Das Mutterschutzgesetz wurde ausgeweitet und gilt nun auch<br />

für Frauen in betrieblicher Berufsausbildung, Praktikantinnen,<br />

Frauen in arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungen, Schülerinnen<br />

und Studentinnen. Es gilt weiterhin das Nachtarbeitsverbot<br />

in <strong>der</strong> Zeit zwischen 20 Uhr und 06 Uhr (§5 Abs. 1 MuSchG).<br />

Mit Genehmigung <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde darf <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

eine schwangere o<strong>der</strong> stillende Frau bis 22 Uhr beschäftigen,<br />

wenn sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt und nach<br />

ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung spricht.<br />

Das Verbot <strong>der</strong> Sonn- und Feiertagsarbeit bleibt erhalten (§6<br />

Abs.1 MuSchG), jedoch darf eine Beschäftigung dann erfolgen,<br />

wenn sich die Schwangere o<strong>der</strong> Stillende dazu bereit erklärt<br />

und eine Ausnahme nach Arbeitszeitgesetz zulässig ist.<br />

Was hat sich für die betriebliche Praxis geän<strong>der</strong>t?<br />

Ab 2018 müssen Arbeitgeber für jeden Arbeitsplatz die Gefährdungsbeurteilung<br />

– egal wer dort arbeitet – überarbeiten. Alle<br />

Arbeitsplätze müssen überprüft werden, ob hier beson<strong>der</strong>e<br />

Schutzbedürfnisse für schwangere o<strong>der</strong> stillende Frauen bestehen.<br />

Dies gilt für jeden Arbeitsplatz, unabhängig davon, ob<br />

überhaupt jemals eine Frau an diesem Arbeitsplatz arbeitet<br />

(„reiner Männerarbeitsplatz“). Weiterhin sind alle Beschäftigten<br />

- also auch die Männer - über das Ergebnis <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

zu informieren (§14 Abs.2 MuSchG). Ein<br />

Verstoß gegen die Pflicht zur Erstellung <strong>der</strong> „neuen“ Gefährdungsbeurteilung<br />

wird ab dem 01.01.2019 als Ordnungswidrigkeit<br />

geahndet.<br />

Durch die zunehmende Dokumentation sind beson<strong>der</strong>s kleine<br />

und mittlere Unternehmen personell und organisatorisch stark<br />

beansprucht. Insbeson<strong>der</strong>e Arbeitsplätze die bisher - und vermutlich<br />

auch zukünftig - ausschließlich von Männern besetzt<br />

werden, müssen neu beurteilt werden. Arbeitsplätze werden<br />

durch diese Dokumentationsaufgaben sicherlich nicht sicherer!<br />

Dr. med. Kerstin Lepique, Praxis für Betriebsmedizin<br />

und Arbeitssicherheit<br />

www.lepique.net<br />

Foto: BVG<br />

26 www.bvg-menzel.de

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