der-Bergische-Unternehmer_0418
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
AUS DER REGION DER KOMMENTAR<br />
Der <strong>Bergische</strong> <strong>Unternehmer</strong>:<br />
Das neue Mutterschutzgesetz:<br />
Machen weitere Dokumentationen Arbeitsplätze sicherer?<br />
Seit dem 01.01.2018 ist eine komplett novellierte Fassung des<br />
Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in Kraft getreten.<br />
Das Mutterschutzgesetz wurde ausgeweitet und gilt nun auch<br />
für Frauen in betrieblicher Berufsausbildung, Praktikantinnen,<br />
Frauen in arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungen, Schülerinnen<br />
und Studentinnen. Es gilt weiterhin das Nachtarbeitsverbot<br />
in <strong>der</strong> Zeit zwischen 20 Uhr und 06 Uhr (§5 Abs. 1 MuSchG).<br />
Mit Genehmigung <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde darf <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />
eine schwangere o<strong>der</strong> stillende Frau bis 22 Uhr beschäftigen,<br />
wenn sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt und nach<br />
ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung spricht.<br />
Das Verbot <strong>der</strong> Sonn- und Feiertagsarbeit bleibt erhalten (§6<br />
Abs.1 MuSchG), jedoch darf eine Beschäftigung dann erfolgen,<br />
wenn sich die Schwangere o<strong>der</strong> Stillende dazu bereit erklärt<br />
und eine Ausnahme nach Arbeitszeitgesetz zulässig ist.<br />
Was hat sich für die betriebliche Praxis geän<strong>der</strong>t?<br />
Ab 2018 müssen Arbeitgeber für jeden Arbeitsplatz die Gefährdungsbeurteilung<br />
– egal wer dort arbeitet – überarbeiten. Alle<br />
Arbeitsplätze müssen überprüft werden, ob hier beson<strong>der</strong>e<br />
Schutzbedürfnisse für schwangere o<strong>der</strong> stillende Frauen bestehen.<br />
Dies gilt für jeden Arbeitsplatz, unabhängig davon, ob<br />
überhaupt jemals eine Frau an diesem Arbeitsplatz arbeitet<br />
(„reiner Männerarbeitsplatz“). Weiterhin sind alle Beschäftigten<br />
- also auch die Männer - über das Ergebnis <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />
zu informieren (§14 Abs.2 MuSchG). Ein<br />
Verstoß gegen die Pflicht zur Erstellung <strong>der</strong> „neuen“ Gefährdungsbeurteilung<br />
wird ab dem 01.01.2019 als Ordnungswidrigkeit<br />
geahndet.<br />
Durch die zunehmende Dokumentation sind beson<strong>der</strong>s kleine<br />
und mittlere Unternehmen personell und organisatorisch stark<br />
beansprucht. Insbeson<strong>der</strong>e Arbeitsplätze die bisher - und vermutlich<br />
auch zukünftig - ausschließlich von Männern besetzt<br />
werden, müssen neu beurteilt werden. Arbeitsplätze werden<br />
durch diese Dokumentationsaufgaben sicherlich nicht sicherer!<br />
Dr. med. Kerstin Lepique, Praxis für Betriebsmedizin<br />
und Arbeitssicherheit<br />
www.lepique.net<br />
Foto: BVG<br />
26 www.bvg-menzel.de