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Verbesserung des öffenlichen Personennahverkehrs für ... - Mobia

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3. Empirische Analyse<br />

Es gibt jedoch Regelungen zur Barrierefreiheit. Eine Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung<br />

(§ 2 Abs. 3 EBO) verpflichtet die Eisenbahnunternehmen zur Erstellung von Programmen zur Ge-staltung<br />

von Bahnanlagen und Fahrzeugen, um eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen. Dazu<br />

gehört auch die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen, die im Fahrplan<br />

<strong>für</strong> den einzelnen Zug kenntlich gemacht werden müssen. Bei der Aufstellung der Programme müssen<br />

Verbände angehört werden, die im Rahmen <strong>des</strong> Behindertengleichstellungsgesetzes vom Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

<strong>für</strong> Arbeit und Sozialordnung (BMA) anerkannt worden sind (BMVBW 2002 a).<br />

Im Gesetzgebungsverfahren wurde auf eine Genehmigungspflicht der Programme durch die zuständige<br />

Aufsichtsbehörde verzichtet, um den Spielraum der Eisenbahnunternehmen nicht einzuschränken. Bei<br />

Nichteinhaltung der gesetzlichen Auflagen kann die Eisenbahnaufsicht ein Zwangsgeld von bis zu<br />

500.000 Euro erheben oder im Extremfall die Genehmigung als Eisenbahnunternehmen entziehen.<br />

Grundsätzlich muss Barrierefreiheit nur bei Neubauten oder größeren Neu- oder Umbauten hergestellt<br />

werden. Die Ausgestaltung liegt in der Eigenverantwortung der örtlichen Entscheidungsträger. Ein Anhörungsverfahren<br />

soll gewährleisten, dass die vorgetragenen Anregungen und Bedenken im Entscheidungsprozess<br />

angemessen berücksichtigt werden (vgl. BMVBW 2003 c).<br />

BOStrab und BOKraft<br />

Die Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab, BMVBW 2004 b) regelt u. a. die<br />

allgemeinen Anforderungen an den Bau der Betriebsanlagen und Fahrzeuge sowie an den Betrieb und macht<br />

nähere Angaben zu Höhen von Bahnsteigoberflächen, Fahrzeugtrittstufen und Fahrzeugboden, ohne genauere<br />

Maßangaben zu verwenden. Maßnahmen, die der »Gender-Gruppe« die Benutzung der Betriebsanlagen erleichtern,<br />

werden zu den »baulichen Anforderungen« gezählt (vgl. MARTENS 2002:40), aber nicht explizit<br />

genannt: »Zu den baulichen Anforderungen gehören auch Maßnahmen, die Behinderten, älteren oder gebrechlichen<br />

Personen, werdenden Müttern, Kindern und Fahrgästen mit kleinen Kindern die Benutzung der Betriebsanlagen<br />

und Fahrzeuge ohne besondere Erschwernis ermöglichen. Einrichtungen <strong>für</strong> diese Personen<br />

sollen durch Hinweise gekennzeichnet sein (§ 3 Abs. 5 BOStrab).<br />

Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) enthält Anforderungen<br />

an Unternehmen, Unternehmensführung, Fahrzeuge, Fahrzeugausstattung, Beförderung von<br />

Personen und Gegenständen, Tarife, Haltestellen, insbes. Ausstattung. Gender Mainstreaming bzw. Planning<br />

sind nicht erwähnt. Abschnitt 4 (Sondervorschriften) beinhaltet in § 34 die Vorschrift »Sitzplätze <strong>für</strong><br />

behinderte und andere sitzplatzbedürftige Personen«:<br />

»Der Unternehmer hat Sitzplätze <strong>für</strong> Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte,<br />

ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und <strong>für</strong> Fahrgäste mit<br />

kleinen Kindern vorzusehen. Diese Sitzplätze sind durch das Sinnbild nach Anlage 5<br />

an gut sichtbarer Stelle kenntlich zu machen.«<br />

Abb. 29: Sitzplätze <strong>für</strong> behinderte u. andere sitzplatzbedürftige Personen, Anl. 5 BOKraft (BMVBW 2004 b)<br />

Das Straßenverkehrsrecht<br />

Das Straßenverkehrsrecht wird durch die Straßenverkehrs-Ordnung geregelt (StVO, BMVBS 2005) und<br />

ist <strong>für</strong> die Arbeit nur insofern von Belang, als Planungen <strong>für</strong> den ÖPNV häufig auch eine Vernetzung der<br />

Verkehrsmittel beinhalten, die zum Beispiel durch P+R-Parkplätze erleichtert wird: »In der Verwaltungsvorschrift<br />

zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) wird hinsichtlich der Ausgestaltung der Parkplätze<br />

auf die DIN 18024-1 (s. u.) verwiesen, während die Straßenverkehrsordnung (StVO) Parkerleichterungen<br />

<strong>für</strong> Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde vorsieht, wie z. B.<br />

das Halten in Fußgängerzonen und im eingeschränkten Halteverbot. … Eine genderorientierte Ausgestaltung<br />

im Sinne familienfreundlicher Parkplätze mit genügend Platz, um beispielsweise Kindern beim<br />

Ein- und Aussteigen zu helfen und Kinderwagen zu verladen, beinhaltet keine der Vorschriften« (vgl.<br />

MARTENS 2002:40).

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