Verbesserung des öffenlichen Personennahverkehrs für ... - Mobia
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3. Empirische Analyse<br />
Freigestellte Verkehre sind Beförderungen von Schülern, insbesondere Sonderschülern, die nicht mit dem<br />
öffentlichen Personennahverkehr zur Schule fahren können. Die bei freigestellten Verkehren entstehenden<br />
Beförderungskosten liegen im Allgemeinen weit über den Beträgen, die ein Schülerfahrausweis<br />
bzw. eine Schülerjahreskarte kosten. Allein mit einem Zuschuss wären die Eltern unverhältnismäßig belastet.<br />
Deshalb wird in der Regel ein Eigenanteil erhoben. Freigestellte Verkehre werden mit Mietomnibussen<br />
oder Mietwagen durchgeführt (vgl. SCHEELE/STERZEL 2000).<br />
Infolge der Volksschulreform wurde 1976 eine Ausgleichsregelung <strong>für</strong> den Ausbildungsverkehr beschlossen.<br />
Grundlage <strong>für</strong> die Gesetzesnovelle 1976 war die Ansicht, dass von Unternehmern nicht erwartet<br />
werden kann, Mindereinnahmen zu tragen, die daraus entstehen, dass der Gesetzgeber »aus politischen<br />
und sozialen Gründen bei Schülern, Studenten und sonstigen Auszubildenden besonders preiswerte<br />
Beförderungsentgelte <strong>für</strong> angemessen hält« (SELLMANN u. ZUCK 2001:100). Nach § 45a PBefG und §<br />
6a AEG haben Verkehrsunternehmen gegenüber dem Land einen Anspruch auf den teilweisen Ausgleich<br />
von Mindereinnahmen, die durch die verbilligte Ausgabe von Ausbildungszeitfahrausweisen <strong>für</strong> den Linienverkehr<br />
entstehen (BMJ 2005 b, vgl. § 45 a Abs. 2 PBefG).<br />
Vor diesem Hintergrund ergeben sich folgende Frage: Könnte aus den Zahlungen von Bund und Ländern<br />
ein Anspruch auf detailliertere Erfassung der Bedürfnisse behinderter Menschen und Auszubildender an<br />
den ÖPNV abgeleitet werden?<br />
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG)<br />
Zur Finanzierung von Investitionen im ÖPNV dient das Gesetz über die »Finanzhilfen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> zur <strong>Verbesserung</strong><br />
der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden«, auch kurz Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz<br />
(GVFG, BMJ 2003 c) genannt. Die Mittel stammen aus den Mineralölsteuereinnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>.<br />
Ein ausdrücklicher Bezug zum Gender Planning findet sich auch hier nicht, jedoch wurden die §§ 3 und 8<br />
GVFG nach Inkrafttreten <strong>des</strong> Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) geändert: »Voraussetzung <strong>für</strong><br />
die Förderung nach § 2 ist, dass das Vorhaben Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung<br />
berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitgehend entspricht.<br />
Bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte<br />
anzuhören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte,<br />
sind statt<strong>des</strong>sen die entsprechenden Verbände im Sinne <strong>des</strong> § 5 <strong>des</strong> Behindertengleichstellungsgesetzes<br />
anzuhören« (BMJ 2003 c und vgl. auch BMVBW 2003 c:66 f.). Nach § 8 GVFG sind die Länder dem<br />
Bund gegenüber verpflichtet, nachzuweisen, inwieweit die geförderten Vorhaben dem Ziel der Barrierefreiheit<br />
nach § 3 Nr. 1 d GVFG entsprechen (BMJ 2003 c).<br />
Auch hier wird wieder betont, dass die »Belange Behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung<br />
berücksichtigt« werden sollen, aber nicht ausgeführt, welche Belange dies sind, wie sie<br />
ermittelt und berücksichtigt werden sollen.<br />
Gender Mainstreaming als Bedingung <strong>für</strong> Projektförderungen im Nahverkehr<br />
Die gesetzlichen Vorgaben zum Gender Mainstreaming von EU, Bund und Ländern schreiben vor, den<br />
Gender-Ansatz in allen Politikbereichen zu berücksichtigen. Für alle Förderprogramme der EU, z. B. den<br />
Europäischen Strukturfonds, ist die Berücksichtigung <strong>des</strong> Gender-Mainstreaming-Ansatzes nachzuweisen.<br />
Obwohl auch bei Bund und Ländern das Gender-Mainstreaming-Leitprinzip gilt, ist die Umsetzung<br />
allenfalls in Teilbereichen begonnen worden, in denen mit besonderer Förderung durch die EU gerechnet<br />
wird (z. B. Arbeitsmarkt).<br />
Bei genauerer Betrachtung der EU-Förderprogramme <strong>für</strong> den ÖPNV, wie sie DÖRR (2003) zusammengestellt<br />
hat, wird die Berücksichtigung von Gender Mainstreaming als Projektbedingung nicht deutlich.<br />
Auch gibt es kein Projekt, das sich mit genderorientierten Fragestellungen im ÖPNV wie differenzierter<br />
Datenerhebung oder Beteiligung Mobilitätsbehinderter beschäftigt. Dabei gab es in der EU bereits Projekte,<br />
die Gender Mainstreaming im Verkehr bzw. ÖPNV förderten. In Irland wurde mit EU-Mitteln das<br />
National Department of Gender Equality (NDP) gegründet, das über »Gender Equality and Transport«<br />
(NDP 2001) und »Women and Men in Ireland mo<strong>des</strong> of transport and their housing tenure« (NDP 2004)<br />
forschte.<br />
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