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Kradblatt Ausgabe Juli 2019

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Rechtstipp 55<br />

Geschwindigkeit erzielen wollte, auf die<br />

tatsächliche Höchstleistung des Fahrzeugs<br />

komme es nicht an.<br />

Das Amtsgericht Mosbach sah das<br />

Merkmal der Rennabsicht in einem Urteil<br />

vom 12.03.2018 (Aktenzeichen 4 Cs 25<br />

Js 9179/17) als erfüllt an, weil der Fahrer<br />

die „Launch Control“ betätigte, um<br />

gleich beim Start eine möglichst schnelle<br />

Beschleunigung zu bewirken.<br />

Das Oberlandesgericht Stuttgart<br />

bejahte in einem Beschluss vom<br />

25.04.2018 (Aktenzeichen 1 Ws 23/18)<br />

eine Rennabsicht, weil der Fahrer die<br />

Gefahr für das Leben anderer Verkehrsteilnehmer<br />

in skrupelloser Weise verursacht<br />

habe, die von einer tiefen Verachtung<br />

gegenüber dem Leben anderer<br />

zeuge. Wie aus der Lebensgefahr und<br />

der Lebensverachtung auf eine Rennabsicht<br />

geschlossen werden kann, führt<br />

das Gericht aber leider nicht aus. Klarheit<br />

über das Merkmal „um eine höchstmögliche<br />

Geschwindigkeit zu erzielen“<br />

gibt es somit aber bislang nicht wirklich.<br />

Es ist daher mal wieder von einem<br />

gesetzgeberischen „Schnellschuss“ auszugehen:<br />

Man wollte möglichst rasch<br />

zeigen, dass man auf spektakuläre Vorfälle<br />

reagieren könne. Dass viele Fragen<br />

des Gesetzes dann nicht genügend<br />

geklärt sind, ist für den Gesetzgeber oft<br />

nicht<br />

§<br />

von Interesse. „Lästige“ Details soll<br />

doch die Rechtsprechung klären. Diese<br />

ist sich hier aber nicht einig.<br />

Der zu schnell gefahrene Kraftfahrer<br />

– und das in jedem Einzelfall – muss<br />

danach darauf hoffen, dass das jeweilige<br />

Gericht keine Rennabsicht annimmt.<br />

Wonach das Gericht das beurteilen wird,<br />

hängt von diesem selbst ab. Einige<br />

äußerliche Punkte, die auf eine Rennabsicht<br />

schließen lassen sollen, wurden<br />

von der Rechtsprechung herausgearbeitet,<br />

andere können noch dazu kommen.<br />

Es herrscht somit weitgehende Rechtsunsicherheit.<br />

Fazit: Zu schnell zu fahren sollte man<br />

sich eh verkneifen. Auf keinen Fall sollte<br />

man aber im öffentlichen Straßenverkehr<br />

ein Rennen mit anderen oder mit sich<br />

selbst fahren (Letzteres ist – nach der<br />

landläufigen Auffassung von diesem<br />

Begriff – zwar unsinnig, ein Rennen<br />

könnte man aber ja auch „gegen die<br />

Uhr“ fahren) und man sollte auch keinen<br />

Anhalt dafür geben, dass man so<br />

schnell wie möglich hätte fahren wollen.<br />

Geht auf eine Rennstrecke, wenn ihr mal<br />

gucken wollt, wer der schnellste Fahrer<br />

im Bekanntenkreis ist!

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