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Berliner Kurier 17.08.2019

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fen. Ohne GbR-Vertrag stellt sich jedoch<br />

die Frage, wer ins Grundbuch kommt. Das<br />

wird im notariellen Kaufvertrag vermerkt<br />

und so an das Grundbuchamt weitergegeben.<br />

Experten empfehlen, dass hier beide<br />

Partner als Eigentümer auftauchen.<br />

Vorsorge für den Erbfall treffen<br />

Den Erbfall zu klären ist für unverheiratete<br />

Paare besonders wichtig. Während bei Ehepaaren<br />

nach dem Todeines Partners automatisch<br />

der überlebende Partner neben den<br />

Kindern erbt, gibt es für den unverheirateten<br />

Paaren kein gesetzliches Erbrecht: Stirbt<br />

ein Partner, tritt die gesetzliche Erbfolge<br />

ein. Das bedeutet, dass die jeweils nächsten<br />

Verwandten erben, also meist Kinder, Enkelkinder,<br />

Eltern oder Geschwister. Wenn<br />

die unverheirateten Partner sich gegenseitig<br />

als Erbe einsetzen wollen, müssen sie das<br />

in einem Testament oder Erbvertrag machen.<br />

„Jeder kann ein eigenes Testament<br />

aufsetzen, in welchem er seinen Partner als<br />

Alleinerben einsetzt“, sagt Offergeld. Kinder<br />

oder Eltern bekommen dann nur einen<br />

Pflichtteil. Ein solches Testament könne<br />

man jederzeit widerrufen oder ändern.<br />

„Wenn Partner sich gegenseitig binden wollen,<br />

müssen sie einen Erbvertrag schließen.“<br />

Den könne man in der Regel nicht einseitig<br />

ändern. Auch bei der GbR kann man die<br />

Nachfolge im Gesellschaftsvertrag regeln,<br />

diese bezieht sich aber nur auf das Schicksal<br />

der Gesellschaft. Die Vereinbarungen sollten<br />

deshalb mit den letztwilligen Verfügungen<br />

der Gesellschafter in Einklang stehen.<br />

Nießbrauch- und Wohnrecht eintragen lassen<br />

„Für den Fall des Todes einer Partei sollte<br />

sich der jeweils andere ein lebenslanges<br />

Wohnrecht oder Nießbrauchrecht eintragen<br />

lassen“, rät Makler Sawall. Wer das Nießbrauchrecht<br />

an einer Immobilie hat, dürfe sie<br />

vermieten und die Miete behalten.<br />

Wohn- oder Nießbrauchrecht kann für einen<br />

Erben sinnvoll sein, da er den Eltern und Geschwistern<br />

des Partners die Pflichtteile möglicherweise<br />

nicht auszahlen kann und ihnen<br />

einen Teil an der Immobilie überschreiben<br />

muss. Oder selbst in eine kleinere Wohnung<br />

zieht und das Haus vermietet. Sawall: „Ein<br />

Nießbrauchrecht steht auch im Grundbuch<br />

und muss vom Notar beurkundet werden.“<br />

Valerie Herberg<br />

Bild: Bauherren-Schutzbund<br />

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