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fen. Ohne GbR-Vertrag stellt sich jedoch<br />
die Frage, wer ins Grundbuch kommt. Das<br />
wird im notariellen Kaufvertrag vermerkt<br />
und so an das Grundbuchamt weitergegeben.<br />
Experten empfehlen, dass hier beide<br />
Partner als Eigentümer auftauchen.<br />
Vorsorge für den Erbfall treffen<br />
Den Erbfall zu klären ist für unverheiratete<br />
Paare besonders wichtig. Während bei Ehepaaren<br />
nach dem Todeines Partners automatisch<br />
der überlebende Partner neben den<br />
Kindern erbt, gibt es für den unverheirateten<br />
Paaren kein gesetzliches Erbrecht: Stirbt<br />
ein Partner, tritt die gesetzliche Erbfolge<br />
ein. Das bedeutet, dass die jeweils nächsten<br />
Verwandten erben, also meist Kinder, Enkelkinder,<br />
Eltern oder Geschwister. Wenn<br />
die unverheirateten Partner sich gegenseitig<br />
als Erbe einsetzen wollen, müssen sie das<br />
in einem Testament oder Erbvertrag machen.<br />
„Jeder kann ein eigenes Testament<br />
aufsetzen, in welchem er seinen Partner als<br />
Alleinerben einsetzt“, sagt Offergeld. Kinder<br />
oder Eltern bekommen dann nur einen<br />
Pflichtteil. Ein solches Testament könne<br />
man jederzeit widerrufen oder ändern.<br />
„Wenn Partner sich gegenseitig binden wollen,<br />
müssen sie einen Erbvertrag schließen.“<br />
Den könne man in der Regel nicht einseitig<br />
ändern. Auch bei der GbR kann man die<br />
Nachfolge im Gesellschaftsvertrag regeln,<br />
diese bezieht sich aber nur auf das Schicksal<br />
der Gesellschaft. Die Vereinbarungen sollten<br />
deshalb mit den letztwilligen Verfügungen<br />
der Gesellschafter in Einklang stehen.<br />
Nießbrauch- und Wohnrecht eintragen lassen<br />
„Für den Fall des Todes einer Partei sollte<br />
sich der jeweils andere ein lebenslanges<br />
Wohnrecht oder Nießbrauchrecht eintragen<br />
lassen“, rät Makler Sawall. Wer das Nießbrauchrecht<br />
an einer Immobilie hat, dürfe sie<br />
vermieten und die Miete behalten.<br />
Wohn- oder Nießbrauchrecht kann für einen<br />
Erben sinnvoll sein, da er den Eltern und Geschwistern<br />
des Partners die Pflichtteile möglicherweise<br />
nicht auszahlen kann und ihnen<br />
einen Teil an der Immobilie überschreiben<br />
muss. Oder selbst in eine kleinere Wohnung<br />
zieht und das Haus vermietet. Sawall: „Ein<br />
Nießbrauchrecht steht auch im Grundbuch<br />
und muss vom Notar beurkundet werden.“<br />
Valerie Herberg<br />
Bild: Bauherren-Schutzbund<br />
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