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Bulletin 74 - Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie und ...

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9. Berichte Unions-Gremien / Rapports des<br />

organes de l’Union<br />

9.1 Ombudsmann Haftpflichtprobleme/<br />

Ombudsmann RC<br />

Wozu ein Ombudsmann FMCH?<br />

Aufgabe des Ombudsmannes ist es, geeignete<br />

Experten zu bestimmen <strong>und</strong> ein ärztliches<br />

Gutachten in Auftrag zu geben,<br />

wenn ein Patient einen Diagnose- oder<br />

Behandlungsfehler vermutet,der zu einem<br />

erheblichen Ges<strong>und</strong>heitsschaden geführt<br />

hat, <strong>und</strong> wenn es sich als unmöglich erwiesen<br />

hat, den Fall im direkten Kontakt mit<br />

dem Haftpflichtversicherer des betroffenen<br />

Spitals oder Arztes zu regeln. Auftragserteilung<br />

<strong>und</strong> Schriftverkehr erfolgen<br />

dabei über die FMH-Begutachtungsstellen<br />

in Bern <strong>und</strong> in Lausanne, welche auch<br />

die Anlaufstellen <strong>für</strong> Patienten <strong>und</strong> ihre<br />

Rechtsvertreter sind.<br />

Wo<strong>für</strong> ist der Ombudsmann, bzw. die<br />

FMH-Gutachterstelle nicht da?<br />

Die Gutachterstelle kann kein Gutachten<br />

in Auftrag geben, wenn es um einen Streit<br />

zwischen Patient <strong>und</strong> Sozialversicherung<br />

geht; wenn in Wirklichkeit vor allem ein<br />

Sozialversicherer – <strong>und</strong> nicht der Patient<br />

selbst – einen Diagnose- oder Behandlungsfehler<br />

vermutet <strong>und</strong> diesen abklären<br />

lassen möchte (Regress zwischen Sozialversicherer<br />

<strong>und</strong> Leistungserbringer Arzt<br />

oder Spital); wenn Arzt/Spital <strong>und</strong> deren<br />

Haftpflichtversicherer den Diagnoseoder<br />

Behandlungsfehler nicht bestreiten;<br />

wenn die Frage des Diagnose- oder Behandlungsfehlers<br />

vor einem Gericht hän-<br />

gig ist oder bereits gerichtlich entschieden<br />

wurde.<br />

Bei klarer Ausgangslage wird die Umsetzung<br />

hingegen zunehmend schwierig aus<br />

folgenden Gründen:<br />

Einer zunehmenden Anspruchshaltung<br />

von Rechtsvertretern <strong>und</strong> Patienten, insbesondere<br />

betreffend die Experten, gehen<br />

folgende,die Zuteilung von Expertenmandaten<br />

erschwerende Konstellationen einher:<br />

– Ärzte einzelner Spitäler, welche mit<br />

zahlreichen Haftpflichtfällen konfrontiert<br />

sind, werden von regionalen Anwälten<br />

als Experten abgelehnt.<br />

– Bei strukturierter Zusammenarbeit<br />

zwischen Kliniken wie beispielsweise<br />

CHUV <strong>und</strong> HUG ist eine gegenseitige<br />

gutachtliche Beurteilung wegen vermuteter<br />

Befangenheit nicht mehr möglich.<br />

– Begutachtungen ausserhalb des angestammten<br />

Sprachraumes müssen von<br />

Experten oft abgelehnt werden, da diese<br />

die spezifische Terminologie in einer<br />

komplizierten Materie in einer andern<br />

Sprache nicht ausreichend beherrschen.<br />

– Besonders in kleineren Subspezialitäten<br />

wird häufig Befangenheit geltend gemacht,<br />

da «man sich zu gut kenne».<br />

– Der allgemeine <strong>und</strong> schadenverlaufsbezogene<br />

Anstieg der ärztlichen Haftpflichtprämien<br />

im interventionellen<br />

Segment ist der Bereitschaft, sachbezogene<br />

gutachtliche Beurteilungen über<br />

Kunstfehlerfragen zu erstellen, nicht<br />

förderlich.<br />

<strong>Schweizerische</strong> <strong>Gesellschaft</strong> <strong>für</strong> <strong>Orthopädie</strong> . <strong>Bulletin</strong> <strong>74</strong>/2005 67

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