Bulletin 74 - Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie und ...
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9. Berichte Unions-Gremien / Rapports des<br />
organes de l’Union<br />
9.1 Ombudsmann Haftpflichtprobleme/<br />
Ombudsmann RC<br />
Wozu ein Ombudsmann FMCH?<br />
Aufgabe des Ombudsmannes ist es, geeignete<br />
Experten zu bestimmen <strong>und</strong> ein ärztliches<br />
Gutachten in Auftrag zu geben,<br />
wenn ein Patient einen Diagnose- oder<br />
Behandlungsfehler vermutet,der zu einem<br />
erheblichen Ges<strong>und</strong>heitsschaden geführt<br />
hat, <strong>und</strong> wenn es sich als unmöglich erwiesen<br />
hat, den Fall im direkten Kontakt mit<br />
dem Haftpflichtversicherer des betroffenen<br />
Spitals oder Arztes zu regeln. Auftragserteilung<br />
<strong>und</strong> Schriftverkehr erfolgen<br />
dabei über die FMH-Begutachtungsstellen<br />
in Bern <strong>und</strong> in Lausanne, welche auch<br />
die Anlaufstellen <strong>für</strong> Patienten <strong>und</strong> ihre<br />
Rechtsvertreter sind.<br />
Wo<strong>für</strong> ist der Ombudsmann, bzw. die<br />
FMH-Gutachterstelle nicht da?<br />
Die Gutachterstelle kann kein Gutachten<br />
in Auftrag geben, wenn es um einen Streit<br />
zwischen Patient <strong>und</strong> Sozialversicherung<br />
geht; wenn in Wirklichkeit vor allem ein<br />
Sozialversicherer – <strong>und</strong> nicht der Patient<br />
selbst – einen Diagnose- oder Behandlungsfehler<br />
vermutet <strong>und</strong> diesen abklären<br />
lassen möchte (Regress zwischen Sozialversicherer<br />
<strong>und</strong> Leistungserbringer Arzt<br />
oder Spital); wenn Arzt/Spital <strong>und</strong> deren<br />
Haftpflichtversicherer den Diagnoseoder<br />
Behandlungsfehler nicht bestreiten;<br />
wenn die Frage des Diagnose- oder Behandlungsfehlers<br />
vor einem Gericht hän-<br />
gig ist oder bereits gerichtlich entschieden<br />
wurde.<br />
Bei klarer Ausgangslage wird die Umsetzung<br />
hingegen zunehmend schwierig aus<br />
folgenden Gründen:<br />
Einer zunehmenden Anspruchshaltung<br />
von Rechtsvertretern <strong>und</strong> Patienten, insbesondere<br />
betreffend die Experten, gehen<br />
folgende,die Zuteilung von Expertenmandaten<br />
erschwerende Konstellationen einher:<br />
– Ärzte einzelner Spitäler, welche mit<br />
zahlreichen Haftpflichtfällen konfrontiert<br />
sind, werden von regionalen Anwälten<br />
als Experten abgelehnt.<br />
– Bei strukturierter Zusammenarbeit<br />
zwischen Kliniken wie beispielsweise<br />
CHUV <strong>und</strong> HUG ist eine gegenseitige<br />
gutachtliche Beurteilung wegen vermuteter<br />
Befangenheit nicht mehr möglich.<br />
– Begutachtungen ausserhalb des angestammten<br />
Sprachraumes müssen von<br />
Experten oft abgelehnt werden, da diese<br />
die spezifische Terminologie in einer<br />
komplizierten Materie in einer andern<br />
Sprache nicht ausreichend beherrschen.<br />
– Besonders in kleineren Subspezialitäten<br />
wird häufig Befangenheit geltend gemacht,<br />
da «man sich zu gut kenne».<br />
– Der allgemeine <strong>und</strong> schadenverlaufsbezogene<br />
Anstieg der ärztlichen Haftpflichtprämien<br />
im interventionellen<br />
Segment ist der Bereitschaft, sachbezogene<br />
gutachtliche Beurteilungen über<br />
Kunstfehlerfragen zu erstellen, nicht<br />
förderlich.<br />
<strong>Schweizerische</strong> <strong>Gesellschaft</strong> <strong>für</strong> <strong>Orthopädie</strong> . <strong>Bulletin</strong> <strong>74</strong>/2005 67