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Mensch-Tier-Mischwesen in der Forschung - Deutscher Ethikrat

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E<strong>in</strong>e „Zwitterrechtsstellung“ zwischen <strong>Mensch</strong> und <strong>Tier</strong> ist<br />

ihm jedenfalls fremd. Für e<strong>in</strong>e Aussage darüber, ob e<strong>in</strong>em<br />

Wesen Grundrechtsschutz zukommt o<strong>der</strong> ob es unter den<br />

<strong>Tier</strong>schutz fällt, muss also e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>ordnung als „<strong>Mensch</strong>“ o<strong>der</strong><br />

„<strong>Tier</strong>“ erfolgen. Nach welchen Kriterien dies zu geschehen hat,<br />

dazu gibt die Verfassung ke<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>weise.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs könnte die Herstellung von <strong>Mensch</strong>-<strong>Tier</strong>-<br />

<strong>Mischwesen</strong> die <strong>Mensch</strong>enwürde <strong>der</strong> dabei gegebenenfalls<br />

betroffenen <strong>Mensch</strong>en verletzen. 54 Zudem ist die <strong>Mensch</strong>enwürdegarantie<br />

e<strong>in</strong> Verfassungsrechtssatz von „umfassen<strong>der</strong><br />

Allgeme<strong>in</strong>heit“ 55 und die fundamentale „richtungweisende<br />

Wertentscheidung“ 56 unserer Verfassung. Dies kann sehr wohl<br />

dazu führen, dass die Herstellung und/o<strong>der</strong> die Verwendung<br />

von <strong>Mensch</strong>-<strong>Tier</strong>-<strong>Mischwesen</strong> die <strong>Mensch</strong>enwürde im S<strong>in</strong>ne<br />

<strong>der</strong> menschlichen Gattungswürde verletzt. 57 Insoweit sei auf<br />

die Ausführungen <strong>in</strong> Kapitel 4 verwiesen.<br />

Bezogen auf <strong>Forschung</strong>smaßnahmen, die <strong>in</strong> vitro stattf<strong>in</strong>den,<br />

werden die unterschiedlichen Auffassungen zum moralischen<br />

und zum verfassungsrechtlichen Status des Embryos <strong>in</strong><br />

vitro bedeutsam, die hier jedoch nicht erneut dargestellt werden<br />

müssen, da sie ke<strong>in</strong> Spezifikum des Themas <strong>Mensch</strong>-<strong>Tier</strong>-<br />

<strong>Mischwesen</strong> darstellen. 58<br />

3.1.2 <strong>Tier</strong>schutz<br />

<strong>Tier</strong>e o<strong>der</strong> solche <strong>Mensch</strong>-<strong>Tier</strong>-<strong>Mischwesen</strong>, die nicht <strong>der</strong> Kategorie<br />

„<strong>Mensch</strong>“ zugeordnet werden, s<strong>in</strong>d zwar nicht Grundrechtsträger,<br />

aber gleichwohl durch die Verfassung geschützt.<br />

Nach Art. 20a GG schützt <strong>der</strong> Staat im Rahmen <strong>der</strong> verfassungsmäßigen<br />

Ordnung die natürlichen Lebensgrundlagen<br />

54 Herdegen, <strong>in</strong>: Maunz/Dürig 2011, Art. 1 Abs. 1 Rn. 107.<br />

55 Höfl<strong>in</strong>g, <strong>in</strong>: Sachs 2009, Art. 1 Rn. 9.<br />

56 Dreier, <strong>in</strong>: Dreier 2004, Art. 1 I Rn. 42.<br />

57 Höfl<strong>in</strong>g, <strong>in</strong>: Sachs 2009, Art. 1 Rn. 27.<br />

58 Siehe dazu etwa <strong>Deutscher</strong> <strong>Ethikrat</strong> 2011, 34 ff.<br />

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