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Mensch-Tier-Mischwesen in der Forschung - Deutscher Ethikrat

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3.2 das embryonenschutzgesetz<br />

3.2.1 Analogieverbot<br />

Das Embryonenschutzgesetz ist als strafrechtliches Nebengesetz<br />

konzipiert. 66 Deshalb ist bei se<strong>in</strong>er Auslegung das Analogieverbot<br />

des Art. 103 Abs. 2 GG zu beachten. Das bedeutet,<br />

dass <strong>der</strong> Wortlaut des Gesetzes die Grenze <strong>der</strong> möglichen Auslegung<br />

bestimmt; e<strong>in</strong>e darüber h<strong>in</strong>ausgehende Auslegung zur<br />

Begründung von Strafbarkeit, etwa aus dem S<strong>in</strong>n und Zweck<br />

des Gesetzes, ist unzulässig. Dem Analogieverbot kommt im<br />

Bereich <strong>der</strong> sich rasch fortentwickelnden Fortpflanzungsmediz<strong>in</strong><br />

und Humangenetik beson<strong>der</strong>e Bedeutung zu, da neu<br />

entwickelte Verfahren bzw. neue Erkenntnisse <strong>der</strong> Mediz<strong>in</strong><br />

und Biologie oft nicht ausdrücklich von den zum Teil sehr<br />

kasuistischen Normen des Embryonenschutzgesetzes erfasst<br />

s<strong>in</strong>d. Lücken des Gesetzes könnten nur vom Gesetzgeber selbst<br />

geschlossen werden. Dem Rechtsanwen<strong>der</strong> ist dies verwehrt.<br />

Hervorzuheben ist ferner, dass das – dem Embryonenschutzgesetz<br />

nachfolgende – Stammzellgesetz nicht zur Auslegung<br />

des Embryonenschutzgesetzes herangezogen werden<br />

kann. Dies gilt <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auch dort, wo das Stammzellgesetz<br />

vom Embryonenschutzgesetz abweicht, wie dies etwa bezogen<br />

auf die Def<strong>in</strong>ition des Embryos <strong>der</strong> Fall ist. 67<br />

3.2.2 Explizite Regelungen im<br />

Embryonenschutzgesetz<br />

Das Embryonenschutzgesetz enthält nur <strong>in</strong> § 7 spezielle Regelungen<br />

zur Chimären- und Hybridbildung. Dabei normiert<br />

66 Zum Folgenden Taupitz, <strong>in</strong>: Günther/Taupitz/Kaiser 2008, E<strong>in</strong>f. B Rn. 18.<br />

67 während das Stammzellgesetz jede totipotente Zelle als Embryo def<strong>in</strong>iert,<br />

verlangt das Embryonenschutzgesetz darüber h<strong>in</strong>aus, dass die totipotente<br />

Zelle e<strong>in</strong>em (an<strong>der</strong>en) Embryo entnommen worden se<strong>in</strong> muss, um als<br />

Embryo zu gelten.<br />

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