Mensch-Tier-Mischwesen in der Forschung - Deutscher Ethikrat
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Geschützter Versuchsgegenstand ist bei § 7 Abs. 1 Nr. 1<br />
<strong>Tier</strong>SchG nur das lebende geborene <strong>Tier</strong>. § 7 Abs. 1 Nr. 2<br />
<strong>Tier</strong>SchG schützt dagegen das Erbgut des <strong>Tier</strong>es, und zwar im<br />
Interesse des davon betroffenen (später) geborenen <strong>Tier</strong>es. 84<br />
Erfasst s<strong>in</strong>d daher an<strong>der</strong>s als bei Nr. 1 auch E<strong>in</strong>griffe an Eizellen<br />
und Embryonen. Die möglichen Folgen des Versuchs<br />
müssen aber für das erbgutverän<strong>der</strong>te o<strong>der</strong> das zur Austragung<br />
verwendete <strong>Tier</strong> drohen. 85<br />
<strong>Tier</strong>versuche dürfen gemäß § 7 Abs. 2 <strong>Tier</strong>SchG nur<br />
durchgeführt werden, wenn sie zu e<strong>in</strong>em gesetzlich näher<br />
bestimmten Zweck unerlässlich s<strong>in</strong>d. Als zulässige Versuchszwecke<br />
gelten <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e das Vorbeugen, Erkennen<br />
o<strong>der</strong> Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden<br />
o<strong>der</strong> körperlichen Beschwerden o<strong>der</strong> das Erkennen o<strong>der</strong><br />
Bee<strong>in</strong>flussen physiologischer Zustände o<strong>der</strong> Funktionen bei<br />
<strong>Mensch</strong> o<strong>der</strong> <strong>Tier</strong>, das Erkennen von Umweltgefährdungen,<br />
die Prüfung von Stoffen o<strong>der</strong> Produkten auf ihre Unbedenklichkeit<br />
für die Gesundheit von <strong>Mensch</strong> o<strong>der</strong> <strong>Tier</strong> o<strong>der</strong> die<br />
Grundlagenforschung. F<strong>in</strong>den die Versuche an Wirbeltieren<br />
statt, gilt e<strong>in</strong>e weitere Beschränkung gemäß § 7 Abs. 3<br />
<strong>Tier</strong>SchG. Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt<br />
werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden o<strong>der</strong><br />
Schäden <strong>der</strong> Versuchstiere im H<strong>in</strong>blick auf den Versuchszweck<br />
ethisch vertretbar s<strong>in</strong>d. Versuche an Wirbeltieren, die<br />
zu länger anhaltenden o<strong>der</strong> sich wie<strong>der</strong>holenden erheblichen<br />
Schmerzen o<strong>der</strong> Leiden führen, dürfen nur durchgeführt<br />
werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen,<br />
dass sie für wesentliche Bedürfnisse von <strong>Mensch</strong> o<strong>der</strong><br />
<strong>Tier</strong> e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Lösung wissenschaftlicher Probleme<br />
von hervorragen<strong>der</strong> Bedeutung se<strong>in</strong> werden. Es muss also<br />
e<strong>in</strong>e Abwägung <strong>der</strong> Versuchsfolgen mit dem Versuchszweck<br />
stattf<strong>in</strong>den, wobei <strong>der</strong> Versuchszweck an se<strong>in</strong>er Bedeutung<br />
für die Allgeme<strong>in</strong>heit zu messen ist. Das Wohlergehen des<br />
84 Lorz/Metzger 2008, E<strong>in</strong>f. A Rn. 1.<br />
85 Lorz/Metzger 2008, § 7 Rn. 12.<br />
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