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Mensch-Tier-Mischwesen in der Forschung - Deutscher Ethikrat

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An unterschiedlichen Erb<strong>in</strong>formationen fehlt es, wenn <strong>der</strong><br />

Täter zuvor getrennte totipotente Zellen desselben Embryos<br />

o<strong>der</strong> sonst geklonte genetisch identische Embryonen (wie<strong>der</strong>)<br />

vere<strong>in</strong>igt, was nach geltendem Embryonenschutzgesetz verboten<br />

ist.<br />

Der Tatbestand <strong>der</strong> Nr. 2 weicht von demjenigen <strong>der</strong><br />

Nr. 1 nur durch die Form <strong>der</strong> Chimärenbildung ab. Er setzt<br />

die Verb<strong>in</strong>dung des menschlichen Embryos mit e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> ihrer<br />

Erb<strong>in</strong>formation abweichenden Zelle voraus, die sich mit<br />

dem Embryo weiter zu differenzieren vermag. Bei dieser Zelle<br />

kann es sich wie<strong>der</strong>um sowohl um die e<strong>in</strong>em menschlichen<br />

Embryo mit an<strong>der</strong>er Erb<strong>in</strong>formation (Intraspezies-Chimäre)<br />

als auch e<strong>in</strong>em tierischen Embryo (Interspezies-Chimäre) entnommene<br />

Zelle handeln. Über Nr. 1 h<strong>in</strong>aus wird hier auch<br />

die Verb<strong>in</strong>dung mit nicht totipotenten Zellen verboten. Von<br />

§ 7 Abs. 1 Nr. 2 s<strong>in</strong>d schon ausdifferenzierte o<strong>der</strong> alle<strong>in</strong> nicht<br />

mehr entwicklungsfähige embryonale Zellen erfasst, namentlich<br />

embryonale Karz<strong>in</strong>omzellen menschlichen o<strong>der</strong> tierischen<br />

Ursprungs, die sich mit e<strong>in</strong>em menschlichen Embryo<br />

verb<strong>in</strong>den lassen und an dessen Prozess <strong>der</strong> Differenzierung<br />

teilhaben.<br />

Was e<strong>in</strong> menschlicher Embryo ist, dessen Verwendung<br />

nach § 7 verboten ist, wird <strong>in</strong> § 8 ESchG def<strong>in</strong>iert: Im S<strong>in</strong>ne<br />

des Embryonenschutzgesetzes gilt als Embryo bereits die befruchtete,<br />

entwicklungsfähige Eizelle vom Zeitpunkt <strong>der</strong> Kernverschmelzung<br />

an, ferner jede e<strong>in</strong>em Embryo entnommene<br />

totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen <strong>der</strong> dafür erfor<strong>der</strong>lichen<br />

weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu e<strong>in</strong>em Individuum<br />

zu entwickeln vermag. 69 Auf die Problematik von<br />

<strong>Mensch</strong>-<strong>Tier</strong>-<strong>Mischwesen</strong> geht § 8 ESchG nicht explizit e<strong>in</strong>.<br />

In <strong>der</strong> juristischen Literatur ist man sich – soweit ersichtlich –<br />

bislang weitgehend e<strong>in</strong>ig, dass e<strong>in</strong> „menschlicher“ Embryo im<br />

S<strong>in</strong>ne des Embryonenschutzgesetz nur dann gegeben ist, wenn<br />

sämtliche „Ausgangsmaterialien“ menschlichen Ursprungs<br />

69 Siehe hierzu Taupitz 2008.<br />

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