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Mensch-Tier-Mischwesen in der Forschung - Deutscher Ethikrat

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und die <strong>Tier</strong>e auch <strong>in</strong> Verantwortung für die künftigen Generationen.<br />

Der <strong>Tier</strong>schutz ist damit als Rechtspr<strong>in</strong>zip <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Verfassung verankert. 59<br />

Vom Schutz des Art. 20a GG s<strong>in</strong>d grundsätzlich alle <strong>Tier</strong>e<br />

erfasst. Die Nennung des <strong>Tier</strong>schutzes <strong>in</strong> Art. 20a GG begründet<br />

e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Verantwortung, nicht aber e<strong>in</strong>e ethische<br />

o<strong>der</strong> gar rechtliche Gleichstellung des <strong>Tier</strong>es mit dem <strong>Mensch</strong>en.<br />

60 Die staatliche Schutzpflicht bezieht sich vor allem auf<br />

höher entwickelte <strong>Tier</strong>e, <strong>der</strong>en Leidens- und Empf<strong>in</strong>dungsfähigkeit<br />

e<strong>in</strong>en sittlich verantwortlichen Umgang mit ihnen<br />

erfor<strong>der</strong>t. 61 Dabei gilt für den <strong>Tier</strong>schutz als Staatsziel das abgestufte<br />

Schutzniveau des <strong>Tier</strong>schutzgesetzes, wonach etwa<br />

Wirbeltiere stärker geschützt s<strong>in</strong>d als wirbellose <strong>Tier</strong>e. Diese<br />

Differenzierung basiert letztlich auf <strong>der</strong> unterschiedlichen<br />

„<strong>Mensch</strong>enähnlichkeit“ <strong>der</strong> <strong>Tier</strong>e. 62 Je mehr e<strong>in</strong> Wesen dem<br />

<strong>Mensch</strong>en ähnelt, desto weiter reicht se<strong>in</strong> Schutz.<br />

3.1.3 <strong>Forschung</strong>sfreiheit<br />

Art. 5 Abs. 3 GG garantiert die <strong>Forschung</strong>sfreiheit. Im Gegensatz<br />

zu an<strong>der</strong>en Grundrechten (etwa dem Recht auf Leben,<br />

Art. 2 Abs. 2 GG) steht sie nicht unter e<strong>in</strong>em „Gesetzesvorbehalt“,<br />

ist also nicht nur nach näherer Maßgabe <strong>der</strong> e<strong>in</strong>fachen<br />

Gesetze gewährleistet. Vielmehr können nur kollidierende<br />

Grundrechte Dritter und an<strong>der</strong>e mit Verfassungsrang ausgestattete<br />

Rechtswerte wie <strong>der</strong> <strong>Tier</strong>schutz die <strong>Forschung</strong>sfreiheit<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Beziehungen begrenzen. 63 Jede Regelung, die die<br />

<strong>Forschung</strong> mit <strong>Mischwesen</strong> beschränkt, greift daher <strong>in</strong> die<br />

<strong>Forschung</strong>sfreiheit e<strong>in</strong>. Soweit die <strong>Forschung</strong> Rechte Dritter<br />

59 Jarass, <strong>in</strong>: Jarass/Pieroth 2011, Art. 20a Rn. 1.<br />

60 Murswiek, <strong>in</strong>: Sachs 2009, Art. 20a Rn. 31b.<br />

61 Murswiek, <strong>in</strong>: Sachs 2009, Art. 20a Rn. 31b; vgl. auch <strong>Deutscher</strong> Bundestag<br />

2002, 3.<br />

62 Kloepfer/Rossi 1998, 369 f.; Lübbe 1994.<br />

63 BVerfGE 28, 243 (261) zum Konflikt zwischen wehrpflicht und ebenfalls<br />

nicht unter e<strong>in</strong>em Gesetzesvorbehalt stehen<strong>der</strong> Gewissensfreiheit.<br />

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